Fiqh für Muslime im Westen
Nach der Rechtsfindung von Aj
ātullāh Sayyid ´Alīal-Husaini as-Sist
ānī
´Abdulh
ādi Sayyid Muhammad Taqī al-Hakīm
Übersetzt ins Deutsche durch
Al-Torath e.V. Berlin,
in Zusammenarbeit mit
Imam Ali Foundation, London
Fiqh für Muslime im Westen
Nach der Rechtsfindung von Aj
ātullāh Sayyid ´Alīal-Husaini as-Sist
ānī
´Abdulh
ādi Sayyid Muhammad Taqī al-Hakīm
Übersetzt ins Deutsche durch
Al-Torath e.V. Berlin,
in Zusammenarbeit mit
Imam Ali Foundation, London
Al-Torath e.V.
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www.al-torath.de
Vorwort des Übersetzers
Mit Freude haben wir den Auftrag der Imam Ali Foundation in London angenommen, das Werk „Fiqh für Muslime im Westen", geschrieben von Sayyid Abdul Hadi al-Hakim, das die häufigsten Fragen der in der westlichen Welt lebenden Muslime in Übereinstimmung nach den fatwas des ajatullah-ul-usma Sayyid Ali as-Sistani beantwortet, zu übersetzen. Diese Übersetzung basiert auf der arabischen Ausgabe von 1998 mit einigen unwesentlichen Abänderungen. Uns wurde die Erlaubnis erteilt, dort wo eine wörtliche Übersetzung schwierig war, die erforderlichen Änderungen zum besseren Verständnis vorzunehmen.
Unser Dank geht hier auch an die vielen Helfer, die uns bei dieser Arbeit unterstützt haben.
Möge Allah unsere Fehler verzeihen und unsere Bemühungen annehmen und möge dieses Werk zum Nutzen der Muslime sein.
Al-Torath e.V. Berlin
Legalisation
Im Namen All
āh s des Gnädigen des AllerbarmersAlles Lob gebührt All
āh, Sein Segen für die besten Seiner Geschöpfe, Muhammad und seine reine, gütige Nachkommenschaft.Es ist erlaubt, sich nach diesem Werk zu richten, und so Allāh will, wird man dafür belohnt werden.
´Alī Husaini Sistanī Den 5. Ramadan, 1418 n. H.
(Namenstempel)

Inhaltsverzeichnis
Einführung
Glossar: Arabisch Deutsch
Teil I: Regeln des Gottesdienstes - ´ibadāt
Migration in nichtmuslimische Länder
Folgen eines Rechtsgelehrten - taqlīd
Rituelle Reinheit und Unreinheit - tahārah und nadjāsah
Gebet - salah
Fasten - saum
Pilgerfahrt - hadjdj
Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Teil II: Gesetze für die weltlichen Aspekte des Lebens - fiqh-ul-mu´āmalāt
Essen und Trinken
Kleider und Kleidung
Umgang mit Gesetzen in nichtislamischen Ländern
Arbeit und Kapital
Gesellschaftliche Umgangsformen
Medizin
Ehe
Jugend
Frauen
Musik, Gesang und Tanz
Verschiedenes
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Anhang 4
Einführung
An einem sonnigen Wintertag im Monat Radjab 1416 (Januar 1995) hob das Flugzeug mit mir an Bord Richtung London, der englischen Hauptstadt, ab.
Als sich das Flugzeug von Ost nach West - vom Land der Sonne zur Hauptstadt des Nebels - in Bewegung setzte, konnte ich die Wärme der Sonne durch die Scheiben des Flugzeugs spüren, die Wärme, der ich soeben, während ich mein Heimatland verließ, Lebewohl sagte.
Als sich das Flugzeug in die Mitte des Himmels erhob, sein Flug sanft und ruhig wurde, so als ob es förmlich an einer Achse befestigt wäre, entschloss ich mich, die Zeit zu nutzen, um einige Verse aus dem Heiligen Qur`an, den ich stets als Taschenbuchausgabe mit mir führte, zu lesen.
Dies ist seit meiner frühesten Kindheit meine Angewohnheit, seit ich meine Augen öffnete und mein Blick auf meinen Großvater fiel, den ich in unserem großen Haus in Nadjaf stets den Qur`an zitieren hörte, jeden Morgen, nachmittags, nachts, während seiner Reisen und zu allen anderen möglichen Zeiten. Ebenfalls habe ich die Tatsache, dass es sich mein Vater zur Gewohnheit gemacht hatte, eine Kopie des Heiligen Qur`an in seiner Tasche zu tragen, so dass er nie von ihm getrennt wird, egal wo er sich befindet, in meinem Gedächtnis behalten.
Ich öffnete das Heilige Buch und begann mit leiser Stimme die Verse zu lesen, um meine Seele zu läutern und meinen Mund zu parfümieren vom Schmutz der Materie und den Versuchungen und um bei Allāh Zuflucht zu suchen, Ihn zu bitten dieses zwischen Himmel und Erde fliegende Objekt vor allem Unbill dieser Zeit zu schützen.
Es war inzwischen Mittag geworden, die Zeit für das Mittagsgebet rückte näher, also erhob ich mich von meinem Sitz und ging zur Toilette, um mein wudu` zu erneuern. Nachdem ich dies getan hatte, nahm ich meinen Kamm aus der Tasche, kämmte meine Haare und holte meine kleine Parfümflasche hervor, die ich stets bei mir trug, damit ich sie wann immer ich wollte benutzen konnte. Es ist überliefert, dass der Gebrauch von Parfüm mustahab ist, weil der Prophet Muhammad (s.a.a.s.) es liebte und ein Gebet mit Parfüm siebzig Gebete aufwiegt.
Nachdem ich mein wudu` beendet, meine Haare gekämmt und mich parfümiert hatte, öffnete ich die WC-Tür und kehrte an meinen Platz zurück. Ich setzte mich, während ich einige Verse aus dem Heiligen Qur`an zitierte, die ich in meiner Kindheit gelernt hatte.
Dann begann ich nachzudenken: Wo sollte ich beten, wie die qiblah ermitteln, ist es Pflicht für mich im Stehen zu beten, oder kann ich sitzend beten? Während ich mit diesen Gedanken beschäftigt war, erinnerte ich mich, auf mein islamisches Wissen stützend, an die Aussagen der Islamgelehrten:
Es ist Pflicht das Gebet im Stehen zu verrichten, solange man dazu in der Lage ist; kann man das nicht, so betet man im Sitzen. Die Form des Gebets mag von einem Niveau in ein niedrigeres rutschen, begründet durch die Fähigkeiten und die gegebenen Umstände. Jedoch wird die Verpflichtung, das Gebet zu verrichten nie - egal unter welchen Umständen sich ein Muslim befindet - aufgehoben.
Als ich zu dieser Schlussfolgerung kam, schaute ich im Flugzeug umher, um einen Platz ausfindig zu machen, an dem ich das Gebet stehend verrichten könnte. Mein Blick blieb an einem kleinen Platz in einer Ecke des Flugzeugs hängen, der für die Verrichtung des Gebets ausreichte. Ich sagte zu mir selbst, dass ich nun das Platzproblem gelöst hätte, jetzt jedoch die Frage nach der Gebetsrichtung klären müsse, solange sich das Flugzeug konstant in einer Richtung bewegte.
Ich entschloss mich, die Hilfe des Flugpersonals in Anspruch zu nehmen, um die qiblah zu bestimmen.
Gerade kam ein Steward vorbei, der die Teetassen von den kleine Klapptischen einsammelte, ich ergriff die günstige Gelegenheit, ihn in gebrochenem Englisch zu fragen:
"Dürfte ich Sie etwas fragen?"
"Ja, Bitte !"
"Könnten Sie mir wohl helfen, die qiblah ausfindig zu machen?"
"Oh, Entschuldigung, ich habe Ihre Frage nicht verstanden.
"Die qiblah, die Richtung nach Mekka?"
"Sind Sie Muslim?"
"Ja, und ich möchte gern das Mittagsgebet beten."
"Einen Moment bitte, ich frage mal im Cockpit nach."
Während der Steward im Cockpit nachfragte, fiel mir ein, dass ich ihn ebenfalls um etwas hätte bitten müssen, was ich auf den Boden des Flugzeugs legen könnte, um darauf beten zu können. Als er mit der Antwort zurückkam, bat ich ihn, mir etwas wie eine Decke oder ein Stück Zeitungspapier zu bringen, um darauf zu beten.
Er brachte mir eine Decke, die ich auf dem Boden ausbreitete und darauf das Mittags- und Nachmittagsgebet als Reisender verkürzt, d.h. jeweils 2 Gebetsabschnitte in Richtung Mekka betete. Anschließend begann ich 34-mal "Allāhu akbar", 33-mal „al-hamdu lillāh" und 33-mal „subhān Allāh" sagend mit dem tasbīh von Fātimat-uz-Zahra´(a.s.). Danach dankte ich Allāh und kehrte ruhigen Gewissens an meinen Sitzplatz zurück, hatte ich doch vorher befürchtet, dass die Verrichtung des Gebets im Flugzeug mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre und die unnötige Aufmerksamkeit der anderen Passagiere auf mich lenken würde. Aber meine Bedenken waren unbegründet. Es war mir klar geworden, dass mein Gebet mir einen gewissen Respekt und Achtung in den Augen der im Flugzeug befindlichen Nichtmuslime, die Flugzeugbesatzung eingeschlossen, eingebracht hat.
Meine Gedanken wurden durch die Ankündigung, dass das Mittagsessen in Kürze serviert werden sollte, unterbrochen.
Die Stewardessen begannen, die Passagiere nach ihren Wünschen zu befragen. Eine von ihnen fragte mich, ob ich Fisch oder Huhn bevorzugte. Nachdem ich mich vergewisserte, dass der Fisch Schuppen hatte, wählte ich diesen, nicht weil ich an diesem Tag mehr Appetit auf Fisch als auf Huhn hatte, sondern, weil das Huhn - serviert von Nichtmuslimen - für mich nicht erlaubt zu essen war, solange ich mich nicht davon überzeugt hatte, dass es nach islamischen Vorschriften geschlachtet worden war.
Dies ist ein Problem, welchem ich in fremden Ländern oft begegnete. In einem islamischen Land geboren und auch dort aufgewachsen, hatte ich bisher nie Zweifel über die Korrektheit des Schlachtens von Kühen, Schafen, Hühnern u.s.w., und über den Fisch, den ich auf unserem Markt gekauft hatte, hegen müssen. Aber in einem westlichen Land ist die Situation eine völlig andere. Dies ist so, weil es mir nicht erlaubt ist irgendein Fleisch zu essen, welches bei einem Nichtmuslim gekauft wurde, solange bis ich zur festen Überzeugung gelangt bin, dass dieses Fleisch nach islamischen Vorschriften geschlachtet worden ist. Dies verursacht normalerweise Probleme.
Das Essen wurde uns serviert und das Tablett, welches vor mich gestellt wurde, beinhaltete folgendes: In Sonnenblumenöl frittierter Fisch, garniert mit Pommes frites, ein wenig Reis, Salat, einige Oliven, Weintrauben, eine Feige, ein Stückchen Kuchen, eine kleine Wasserflasche, je ein Tütchen mit Zucker, Salz und Pfeffer, zwei Scheiben Brot, eine Gabel, zwei Löffel, ein Messer und eine Serviette.
Ich war wirklich schon sehr hungrig.
Erst einmal dankte ich Allāh, und dann nahm ich Messer und Gabel und teilte den Fisch in kleine Stückchen, um ihn besser essen zu können. Als mir folgende Gedanken durch den Kopf gingen, legte ich eine Pause ein:
Es ist wahr, dass es für mich erlaubt ist, diesen Fisch zu essen, wenn er zu der Sorte zählt, die Schuppen haben, und er lebend aus dem Wasser genommen wurde oder in einem Fangnetz verendete, egal ob der Fischer Muslim oder nicht gewesen ist und Allāhs Name dabei angerufen wurde oder nicht. Das ist richtig. Aber das Problem könnte in dem Öl, in dem der Fisch frittiert wurde, liegen. War dieses Öl tāhir? War der Koch Muslim? Diese gewichtigen Überlegungen, die mir in diesem Moment durch den Kopf gingen, veranlassten mich, trotz meines Hungers, das frittierte appetitliche Stückchen Fisch nicht zu essen. Ich legte die Gabel mit dem Fisch zurück auf das Tablett, und versuchte mich an die Regeln zu diesem Problem zu erinnern, welche ich in den Abhandlungen über islamisches Recht von meinem mardja´, meinem Gelehrten, dem ich nachfolge, gelesen hatte, als ich mich auf die Reise vorbereitete.
Als erstes fragte ich mich nach dem Sonnenblumenöl, ist diese tāhir? Sofort konnte ich dies bejahen, weil das religiöse Urteil besagt, dass alles als rituell rein anzusehen ist, bis dir bekannt wird, das es unrein ist. Solange ich also über eine Verunreinigung des Sonnenblumenöls kein Wissen hatte, galt es für mich als rituell rein. Wenn also das Öl, in dem der Fisch frittiert wurde rein ist, so ist der gesamte Fisch auch als rein zu betrachten, und somit für mich erlaubt zu essen. Und der Koch, der den reinen Fisch in reinem Öl frittierte, war er Muslim oder von den ahl-ul-kitāb (so würde er als rein angesehen werden) oder gehörte er keinem von beidem an? Diese Frage ist nicht wichtig, solange ich nicht weiß, dass die Person, die den Fisch frittierte, diesen nicht mit bloßer Hand berührt hat. Und wieder einmal ließ mich die generelle Regel der scharī´ah, die da lautet: Alles ist rein, solange bis man weiß, dass es unrein ist, eine klare Entscheidung treffen: Der Fisch ist rituell rein, und somit darf ich ihn essen!
Bei dieser Schlussfolgerung angekommen seufzte ich erleichtert, nahm meine Gabel und begann den Fisch weiter zu essen. Den Pommes wendete ich mich gleichermaßen zu, denn nachdem ich entschieden hatte, dass sie rein seien, durfte ich sie essen.
Das gleiche tat ich mit dem Brot, dem Salat, den Früchten und dem Nachtisch. Ich aß sie, denn sie waren rein. Aus dem gleichen Grund trank ich dann das Wasser und auch den Tee. Das ist, was mir das religiöse Recht sagte.
Das Flugzeug flog in 30.000 Fuß Höhe und wir hatten noch 21/2 Stunden vor uns bis wir den Internationalen Flughafen Heathrow in London erreichten.
Während einige Passagiere eifrig die Tageszeitung lasen, schliefen andere tief und fest. Ich streckte meinen Arm, um eine Zeitung aufzunehmen und begann darin zu schmökern.
Meine Gedanken kehrten zu der Frage zurück, die mich in den letzten Tagen beschäftigt hatte:
"Wie kann ich meine religiöse Identität vor der Zerstörung in einem fremden Land bewahren?"
Dies beunruhigte mich seit längerem, genauer seit ich über eine Reise nach Europa nachdachte, und verstärkte sich noch an dem Tag, an dem die Reisepläne konkret wurden. Zeitweise grübelte ich darüber nach, und manchmal überkam mich der Gedanke einfach so und verließ mich erst nachts, wenn ich eingeschlafen war.
Ich entschloss mich, einen Freund von mir zu treffen, der bereits in London war. Dieser machte mich auf bestimmte strittige Punkte aufmerksam und nahm mich auch zu einem Buchladen mit, um mir dort ein Buch zu zeigen, welches verschiedene Themen behandelt und mir eine Vorstellung davon geben sollte, was ich tun könnte.
Beide, mein Freund und dieses Buch, machten mir deutlich, dass ich große Wichtigkeit auf folgenden Punkt legen sollte: „ Die negativen Elemente der Auswanderung sind nicht begrenzt auf die Tatsache, dass die Auswanderer nicht in der Lage wären ihre islamischen Pflichten zu erfüllen oder ihre Religion zu studieren. Die Realität ist wirklich heikel, in dem Sinne, dass Auswanderung bedeutsame Auswirkungen auf die Ansichten des Muslims, seine Gewohnheiten, sein Verhalten, und ebenfalls auf den Zustand seiner intellektuellen, moralischen und sozialen Aspekte seines Lebens hat."
Der Autor dieses Buches fährt fort: „Es ist für einen Muslim, der gezwungen ist in ein nichtislamisches Land auszuwandern, notwendig, sich selbst eine islamische Atmosphäre, die in solchen Ländern nicht existiert, zu schaffen. Natürlich wird er nicht im Stande sein, eine vollendete islamische Umgebung zu schaffen, aber er kann sicherlich in einem gewissen Maß eine Atmosphäre schaffen, die ihn in die Lage versetzt, sich mit der für ihn geeigneten islamischen Gesinnung zu rüsten.
Die Schaffung der geeigneten islamischen Atmosphäre ist sinnbildlich wie eine Schutzimpfung gegen eine Krankheit, vor deren Giften es keine Entrinnung gibt - so versucht man mit den Gefahren eine Abmachung zu treffen, in dem man ein sicheres
Netz um sich baut."
Natürlich behaupten wir nicht, dass diese Aufgabe in jedem Fall leicht wäre, aber wir dürfen die große Gefahr nicht unterschätzen, der sich ein Muslim bei der Ausübung seiner Religion, welche die Hauptbasis seiner Identifikation darstellt, gegenüber sieht. So ist es wichtig, diese zu schützen, auch wenn dies auf Kosten anderer Aspekte des Lebens geschieht. Gerade wenn wir nachdrücklich die Bedeutung dieser Fallgrube betonen, müssen wir ebenfalls eindringlich die Muslime vor dem Fall in diese schützen und bewahren.
„Ein Muslim, der sich in diesen Ländern für die Absicherung seiner weltlichen Zukunft abmüht, sei es in erzieherischer, finanzieller oder anderer Hinsicht, darf dadurch keinesfalls den Blick auf die Zukunft für sein Jenseits verlieren. So wie es einem Händler nicht erlaubt ist, seine Ehre oder sein Leben für seinen materiellen Reichtum zu riskieren. Egal wie groß auch immer sein Besitz sein mag, im Vergleich zu seinem Leben und seiner Ehre ist er wertlos. Ähnlich dem kranken Menschen, der die bittere Medizin oder den Schmerz, zugefügt durch das Skalpell, welches angesetzt wird um die Ausbreitung einer zum Tode führenden Krankheit zu verhindern, tapfer erduldet.
"Es ist notwendig für einen Muslim, der in einem fremden Land ansässig ist, sich selbst vor deren nachteiligen Wirkungen und Gefahren zu schützen, indem er sich eine angemessene, religiöse Umgebung schafft, die den Verlust der gewohnten Atmosphäre, welche er in seiner Heimat vorfand, ausgleicht."
Auf diese Art und Weise befolgt er, seine Frau, seine Kinder und selbst seine Brüder die Worte des Allmächtigen: „Oh ihr, die ihr glaubt, rettet euch und die Euren vor einem Feuer, dessen Brennstoff Menschen und Steine sind, worüber strenge, gewaltige Engel gesetzt sind, die Allāh nicht ungehorsam sind in dem, was Er ihnen befiehlt, und die alles vollbringen, was ihnen befohlen wird.“ (66;6). Sie werden ebenfalls in Übereinstimmung mit folgender Aussage des Meistgepriesenen Herrn handeln: „Und die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einer des anderen Beschützer: Sie gebieten das Gute und verbieten das Böse und verrichten das Gebet und entrichten die zakāh und gehorchen Allāh und Seinem Gesandten. Sie sind es deren Allāh Sich erbarmen wird. Wahrlich Allāh ist Erhaben, Allweise.“ (9;71).
Auch befinden sie sich in Übereinstimmung mit dem, was der Prophet (s.a.a.s) sagte: „ Jeder von euch ist ein Hirte, und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde." (Mustadrak al-masā`il, an-Nūrī, 14; 248) Dies schließt somit das Erfordernis, Gutes zu gebieten und Schlechtes zu verbieten, ein.
Die oben erwähnte geistige Unempfänglichkeit kann durch folgendes erreicht werden:
1. Durch die tägliche Rezitation einiger Suren oder Verse des Heiligen Qur`ans oder das aufmerksame Zuhören mit Demut und Nachsinnen, denn in ihnen sind „sichtbare Beweise von eurem Herrn und eine Führung und Barmherzigkeit für gläubige Leute. Und wenn der Qur`an verlesen wird, so hört zu und schweigt in Aufmerksamkeit, auf dass ihr Erbarmen finden möget." (7; 203-204)
Imām ´´Alī (a.s.) sagte: „Niemals befindet sich der Qur`an in jemandes Gesellschaft, ohne dass dieser, wenn er aufsteht einen Zuwachs oder aber eine Verminderung erfährt; einen Zuwachs seiner Rechtleitung oder eine Verminderung seiner (spirituellen) Blindheit.
Ihr sollt auch wissen, dass niemand nach dem Qur`an irgendetwas bedarf, und niemand nach dem Qur`an etwas entbehrt. Deswegen nimmt ihn zur Hilfe als Heilmittel für eure Leiden und als Beistand in eurer Not. Wahrlich in ihm sind Arzneien für die größten Krankheiten, wie zum Beispiel Unglaube, Heuchelei, Verfehlung und Irreleitung. So wende dich durch die Worte des Qur`an und die Liebe zu ihm Allāh zu und bittet nicht Seine Geschöpfe.
„Wisset, er (der Qur`an) ist wahrlich ein Fürsprecher und für wen auch immer der Qur`an am Jüngsten Tag Fürsprache halten wird, diese wird angenommen.“ (Nahdj-ul-balāgha von Imām ´Alī (a.s.); 252)
Ebenfalls wurde gesagt: „Wer den Qur`an in jungem Alter rezitiert, für den wird er sich mit seinem Fleisch und Blut verbinden, und Allāh der Allmächtige wird ihm einen Platz zwischen den rechtschaffenen, edlen und tugendhaften Sendboten zuweisen; und der Qur`an wird am Jüngsten Tag sein Schützer sein." (Usul-ul-Kāfi, Al- Kulaini, 2;603)
Es gibt verschiedene Kopien des Qur`ans mit kurzen Erklärungen, welche sich hervorragend zum Mitnehmen eignen und einen großen Nutzen für die im Ausland lebenden Muslime bringen.
2. Es ist Pflicht, jeden Tag die Pflichtgebete in ihrer Zeit zu beten, besser ist es jedoch auch die empfohlenen Gebete, so weit man in der Lage ist, zu verrichten. Es ist überliefert, dass der Prophet Muhammad (s.a.a.s.) ´Abdullāh bin Rawāhah folgenden Ratschlag gab, als dieser in die Schlacht von Mu´tah auszog: „Du bist im Begriff in eine Stadt zu gehen, in der es wenig sudjūd gibt, so vermehre dein sudjūd."
Zaid asch-Schahām überliefert von Imām as-Sādiq (a.s.): „Die am meisten geliebte Tat bei Allāh ist das Gebet, und es ist die letzte Anweisung der Propheten.“
Imām ´Ali (a.s.) hat uns ebenfalls angewiesen, uns um das Gebet zu bemühen: „Pflegt die Gebete, behaltet sie bei und vermehrt sie; nähert euch mit ihnen Allāh, denn wahrlich das Gebet zu bestimmten Zeiten ist für die Gläubigen eine Pflicht." (4; 103)
„ Habt ihr denn nicht die Erwiderungen der Bewohner der Hölle gehört, als sie gefragt wurden: „Was hat euch in die Hölle gebracht?" Sie sagen: „Wir waren nicht bei denen, die beteten." (74;42-43) Mit Sicherheit bewirkt das Gebet, dass die Sünden von einem abfallen, wie die Blätter von den Bäumen, und entfernt diese, wie Schweißtropfen, die herunterfallen. Der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) hat es mit einem Bad, welches vor der Tür eines Mannes steht, und dieser fünfmal am Tag darin ein Bad nimmt, verglichen. Es ist wohl nicht möglich, dass noch Schmutz an ihm haftet!
3. Die Rezitation von du´a` und munadjāt und dhikr so oft man es vermag, denn sie erinnern uns daran, unsere Sünden zu bereuen, warnen uns davor, schlechte Taten zu begehen und ermutigen uns Gutes zu tun. Als Beispiel seien aus der Sammlungen der Bittgebete von Imām Zain-ul-´Ābidīn (a.s.) (as-sahīfat-us-sadjadīyyah), das du´a` Kumail bin Ziyād und die Bittgebete vom Monat Ramadān, sowie das du´a` von Abu Hamzah ath-Thumālī, das du´a` von der Morgendämmerung, die ad´iyyah der Wochentage, genannt.
Diese Läuterung ist für alle Muslime notwendig, besonders für die, welche in einem nichtmuslimischen Land leben.
4. Der häufige Besuch Islamischer Zentren und Organisationen, welche die Feiertage, religiöse Ereignisse, Geburtstagsfeiern und Gedenkfeiern zu Todestagen beachten; ebenso wie andere religiöse Veranstaltungen, wie Vorträge und Beratungen - in den Monaten Ramadan, Muharram oder Safar oder während andere Monate, Tage oder Zeiten.
In Städten, die noch nicht über solche speziellen Zentren oder Organisationen verfügen, sollen die Muslime die religiösen Ereignisse zu Hause begehen.
5. Der Besuch und die Teilnahme an islamischen Seminaren und Konferenzen, die im Ausland abgehalten werden.
6. Das Lesen von islamischen Büchern, Zeitschriften und Zeitungen und Mitgestaltung von sowohl nutzbringenden als auch unterhaltsamen Inhalten.
7. Das Hören vielfältiger Kassetten mit islamischen Vorträgen, die von angesehenen Schulen und bekannten Rednern erstellt wurden. In ihnen wirst du Ermahnung und Ratschlag finden.
8. Das Fernhalten von Plätzen, an denen unmoralische Unterhaltungen und Zeitvertreib stattfindet, einschließlich das Anschauen unsittlicher Fernsehprogramme und spezieller Kanäle, die Filme zeigen, welche überhaupt nicht mit unserem Glauben, unserer Religion, unseren Werten, unseren Traditionen und unseren islamischen intellektuellen und kulturellen Anschauungen vereinbar sind.
9. Der Ausbau von Freundschaften, mit denen, die tugendhaft und fromm sind: Sie leiten dich zum Guten und du leitest sie zum Guten, sie stärken dich und du stärkst sie, so dass du deine Freizeit nützlich mit ihnen verbringen kannst.
Auf diese Art und Weise wirst du fernbleiben von jenen, die in ihrem Benehmen unmoralisch sind und dich ebenfalls vor der Einsamkeit und deren negativen Auswirkungen bewahren. Imām as-Sādiq (a.s.) hat von seinen Vorfahren überliefert, dass der Prophet (s.a.a.s.) gesagt hat: „Der größte Nutzen für einen Muslim nach dem Islam, ist ein Bruder, der ihn auf dem Wege Allāhs unterstützt.“ Maisarah überliefert, dass Imām al-Bāqir (a.s.) zu ihm sagte: „Versammelt ihr euch, sprecht und unterhaltet ihr euch miteinander so wie ihr wollt?“ Ich sagte: „Ja, bei Allāh, wir treffen uns und unterhalten uns und sagen, was wir wollen.“ Er erwiderte: „Wahrlich, ich wünsche, dass ich dabei wäre. Wahrlich, ich liebe euren Wohlgeruch und eure Seelen, ihr seid alle auf dem Rechten Weg Allāhs und dem Seiner Engel! So unterstützt euch gegenseitig bei euren Bemühungen und in eurer Frömmigkeit.“
10. Der Muslim sollte sich täglich oder wöchentlich über seine Taten Rechenschaft ablegen; ist Gutes darunter, dann dankt er Allāh dafür und vermehrt dieses; sind jedoch schlechte Taten dabei, so bittet er Allāh um Vergebung, bereut diese und verpflichtet sich, diese nicht zu wiederholen. Unser Prophet Muhammad (s.a.a.s.) gab Abu Dharr einen Ratschlag indem er sagte: „Oh, Abu Dharr, lege Rechenschaft ab über deine Taten, bevor über dich Rechenschaft abgelegt wird, so wird für dich morgen (am Jüngsten Tag) die Abrechnung leichter sein. Wiege dich selbst, bevor du gewogen wirst, bereite dich auf das große Gericht vor, auf den Tag, an dem über dich gerichtet wird. Kein Geheimnis bleibt vor Allāh verborgen. Oh Abu Dharr, niemand kann sich zu den Frömmsten zählen, bevor er nicht selbstkritischer wurde als ein Geschäftsmann, der mit seinem Partner abrechnet, und bevor er nicht den Ursprung seines Getränkes und seiner Kleidung kennt, ob sie halāl oder harām sind."
Imām al-Kādhim (a.s.) sagte: „Jemand, der nicht jeden Tag über sich selbst Rechenschaft ablegt, gehört nicht zu uns. Hat er Gutes getan, so bitte er Allāh, es zu vermehren; hat er jedoch Unrechtes getan, so bittet er Allāh um Verzeihung und bereut es.“
11. Der Arabischen Sprache, der Sprache des Heiligen Qur`ans, große Wichtigkeit beimessen; es ist die Sprache zahlreicher Quellen über Islamisches Recht und Ethik. Für Auswanderer, die ursprünglich aus arabisch sprechenden Ländern kommen, ist Arabisch auch die Sprache ihrer Vorfahren, sie sollten diese auch ihren Kindern lehren. Da die Schüler in diesen Ländern mehr als eine Fremdsprache lernen, ist es besser, sie lernen die Sprache des Qur`ans, so dass sie nicht den Kontakt zu ihrer Religion, ihrem Ursprung, ihren Werten, ihrer Geschichte und ihrer Herkunft verlieren.
12. Die Beimessung der gebührenden Wichtigkeit der jungen Generation - egal ob Mädchen oder Jungen - die Liebe zum Qur`an und den Wunsch diesen lesen zu wollen, durch Wettbewerbe und andere anregende, interessante Aktivitäten, anzuerziehen. Die Jugend sollte angehalten werden, die Gebete zu verrichten und vorzügliche Charaktereigenschaften zu erwerben, wie z.B. Aufrichtigkeit, Tapferkeit, die Einhaltung von Versprechen und die Liebe zum Mitmenschen. Man sollte sie zu islamischen Zentren und anderen Organisationen begleiten, so dass es zu ihrer Gewohnheit wird, solche Plätze aufzusuchen. Ebenfalls soll man sie mit den Feinden des Islams bekannt machen und in ihnen das Konzept der islamischen Brüderlichkeit verfestigen. Sie sollen ermutigt werden, an den verschiedenen islamischen Bräuchen und Feierlichkeiten teilzunehmen. Kurz gesagt, es muss alles getan werden, um ihnen zu einem besseren Verständnis des Islams zu verhelfen, und um ihnen zu ermöglichen, sich die beste Verhaltensweise in Bezug auf dessen Werte und Prinzipien anzueignen.
Die Überlegung, wie ich mich in dem fremden Land verhalte und meine persönliche Eigenheit bewahren kann, ohne mich einerseits von der anderen Kultur vereinnahmen zu lassen, und andererseits selbst zu isolieren, ließ mich nicht in Ruhe. Ich fragte mich: Wie werden die anderen, mit denen ich in Kürze zusammen leben werde, mich beurteilen?
Meine Heimatstadt Nadjaf, welche mit Pilgern und Besuchern das ganze Jahr über gefüllt ist, hat mich dazu gebracht, das Verhalten einer Gesellschaft nach dem Betragen ihrer Mitglieder, oder eine Religion nach den Handlungen ihrer Anhänger zu beurteilen. Wenn der Besucher einer Stadt ein gutes Benehmen an den Tag legt, würde ich sagen, die Bewohner dieser Stadt sind gute Menschen; und wenn der Besucher ein negatives Verhalten an den Tag legt, so würde ich sagen, die Bewohner dieser Stadt sind keine guten Menschen etc.
So ist es also natürlich, dass die Menschen des nichtislamischen Landes, in dem ich wohnen werde, den Islam nach meinem Verhalten als Muslim beurteilen und dieses Urteil generell auf alle Muslime übertragen werden.
Bin ich also vertrauenswürdig mit meinen Worten und Taten, so erfülle ich meine Versprechen, schütze das anvertraute Gut, verhalte mich vorbildlich, halte mich an die Gesetze, helfe den Bedürftigen, behandle meine Nachbarn freundlich, folge dem Vorbild des Propheten Muhammad (s.a.a.s.) in seinem Verhalten und seien Reden, in denen er bestärkt, dass die Religion (der Islam) guter Umgang mit den Menschen sei. Wenn ich all dieses beherzige, dann wird ein Nichtmuslim, mit dem ich Umgang pflege sagen:" Islam ist die Religion, die auf höchster Moral basiert."
Wenn ich jedoch lüge, meine Versprechen nicht einhalte, mich ungehobelt verhalte, die Gesetzte des Landes nicht achte, meine Nachbarn belästige, betrüge, Vertrauen missbrauche etc., dann werden die, die mich kennen sagen: " Islam ist eine Religion, die ihren Anhängern keine Moral lehrt."
Der Pilot unterbrach meine Gedanken und kündigte an, dass wir gerade über Deutschland hinweg fliegen würden.
Ich öffnete meine Aktentasche und holte ein Buch heraus, welches ich als Hilfe für das fremde Land erworben hatte. Fünf ahādīth von Imām as-Sādiq (a.s.) in diesem Buch erregten meine Aufmerksamkeit.
In der ersten sagt er, seine Anhänger ansprechend: "Seid eine Quelle des Stolzes und keine Schande für uns. Bewirkt, dass die Menschen uns lieben und nicht hassen!"
In der zweiten überliefert er von seinem Vater Imām al-Bāqir (a.s.): „Und seid von denen, die sich beeilen, Gutes zu tun! Seid wie dornenlose Blätter. Diejenigen vor euch, glichen dornenlosen Blättern und ich befürchte, ihr werdet sein wie Dornen ohne Blätter. Seid diejenigen, die verursachen, dass die Menschen zum Islam geführt werden und nicht jene, die verursachen, dass sie den Islam verlassen. Diejenigen vor euch leiteten andere zum Islam und schreckten sie nicht ab."
In der dritten Überlieferung, nach der Übermittlung seiner Grüße an die frommen Anhänger, sagte Imām as-Sādiq (a.s.): „Ich empfehle euch, gottesfürchtig zu sein, seid fromm, strengt euch an auf dem Wege Allāhs, seid aufrichtig in euren Worten, verlässlich mit anvertrautem Gut, verharrt lange in der Niederwerfung und seid gute Nachbarn. Das ist es, womit euer Prophet Muhammad (s.a.a.s.) kam. Gebt das euch anvertraute Gut dem Besitzer zurück, egal ob es einem frommen Menschen oder einem sündigen gehörte, denn der Prophet Muhammad (s.a.a.s.) ordnete an, alles, und sei es auch so klein wie Nadel und Faden, zurückzugeben. Pflegt den Umgang mit euren Blutsverwandten, nehmt teil an ihren Beerdigungen, besucht ihre Kranken und erfüllt ihre Rechte."
„Wenn einer von euch fromm und glaubwürdig mit seinen Worten ist, das anvertraute Gut hütet und gutes Benehmen im Umgang mit den anderen an den Tag legt, so wird man von ihm sagen, dass er ein Dja´farī " sei. Dies wird mich sehr glücklich machen und Freude in mein Herz bringen, weil damit gemeint wurde, er habe das gute Benehmen von Dja´far. Wenn es sich jedoch gegenteilig verhält, dann wird sein schlechtes Benehmen und seine Schmach auf mich zurückgeführt und gesagt werden, dass dies der schlechte Charakter von Dja´far sei. Bei Allāh, mein Vater (a.s.) hat überliefert, dass, wenn es in einem Stamm einen Anhänger von Imām ´Alī (a.s.) gab, er dessen Stolz war. Er war der vertrauenswürdigste, der auf das, was andere betrifft am meisten achtete; der glaubwürdigste, derjenige, dem die Leute ihr Vermächtnis und anvertrautes Gut in Verwahrung gaben. Wenn jemand sich in seinem Stamm nach ihm erkundigte, sagten sie: "Wer kann so sein wie er? Er ist der vertrauenswürdigste und der am glaubwürdigste in seinen Worten."
In der vierten Überlieferung sagt er: „Ihr sollt die Gebete in der Mosche verrichten, gute nachbarschaftliche Beziehungen aufbauen, zur Zeugenaussage bereit sein (um Gerechtigkeit walten zu lassen), an Beerdigungen teilnehmen - denn zweifellos braucht ihr die Menschen, keiner ist in seinem Leben unabhängig von seinen Mitmenschen; die Menschen brauchen sich gegenseitig!"
In der fünften Überlieferung beantwortet der Imām (a.s.) die Frage von Mu`āwiya bin Wahhāb, der gefragt hat: „Welche sollte unsere Einstellung untereinander, innerhalb unserer Familienangehörigen und unter unseren Bekanntschaften, welche nicht unserer Rechtschule angehören, sein?“ Er erwiderte: „Schaut auf eure Imāme, denen ihr folgt und handelt, wie sie zu handeln pflegen. Bei Allāh, sie pflegen ihre Kranken zu besuchen, an Beerdigungen teilzunehmen, Zeugenaussagen, sowohl für als auch gegen sie abzugeben und anvertrautes Gut zu achten.“
Als ich diese Lektüre beendet hatte, war ich erleichtert, denn die vielfältigen Überlieferungen von Imām as-Sadiq (a.s.), sein Vermächtnis für seine Anhänger und Gefolgsleute, hatten mir den Weg aufgezeigt, wie ich zukünftig handeln sollte und mir den Schlüssel zu meinem Verhalten gegeben. In diesem Moment fasste ich den Entschluss, die wichtigsten Probleme, denen ich möglicherweise in dem nichtislamischen Land begegnen werde, in meinem Notizbuch zu sammeln und in den Büchern über Rechtswissenschaften, die sich in meiner Aktentasche befinden, Hilfe zu suchen. Falls mir irgendwelche neuen Probleme begegnen sollten, die ich nicht mit Hilfe meiner Quellen zu lösen vermag, dann kann ich an meinen mardja`, meinen Gelehrten, dem ich folge und der zur Rechtsfindung befugt ist, schreiben, so dass er mir meine Fragen beantworten kann. Auf diese Art und Weise bin ich in der Lage meine Probleme - und die der anderen Auswanderer - in Bezug auf Ethik und Rechtswissenschaften, lösen zu können.
So begann ich, Schritt für Schritt meine religiösen Probleme zu notieren, und die fachmännische Meinung über Belange, die ich nicht beantworten konnte, in diesem Handbuch für Islamisches Recht, zu sammeln.
Dieses Buch ist in zwei Teile unterteilt: Der erste Teil befasst sich mit den Regeln des Gottesdienstes, der zweite Teil mit den Gesetzen des weltlichen Aspekts des Lebens und drei Anhänge.
Teil eins, der sich mit den gottesdienstlichen Handlungen beschäftigt, besteht aus sieben Kapiteln, die - wie ich annehme - wichtiger für ausgewanderte Muslime sind, als andere.
Diese Kapitel sind wie folgt:
- Auswanderung in nichtmuslimische Länder
- taqlid - Folgen eines Rechtsgelehrten
- tahārah und nadjāsah - Rituelle Reinheit und Unreinheit
- salāh - Das rituelle Gebet
- saum - Das Fasten
- hadjdj - Die Pilgerfahrt
- Rituelle Handlungen, die den Tod betreffen
Jedes Kapitel beginnt erst mit einer Einführung, dann folgen einige Regeln, die in nichtislamischen Ländern von Bedeutung sind, und am Ende werden die wichtigsten Fragen über dieses Thema von dem Rechtgelehrten und zur Auslegung berechtigten Ayātullāh as-Sistānī beantwortet.
Teil zwei, der sich mit den Gesetzen des weltlichen Aspekts des Lebens befasst, ist in elf Kapitel unterteilt:
- Essen und Trinken
- Kleider und Kleidung
- Umgang mit den Gesetzen in nichtislamischen Ländern
- Arbeit und Kapitalanlage
- Soziales Miteinander
- Ehe
- Frauenangelegenheiten
- Jugendfragen
- Musik, Gesang und Tanz
- Verschiedenes
Auch hier beginnt jedes Kapitel erst mit einer Einführung, gefolgt von einigen Regeln, welche in nichtislamischen Ländern von Bedeutung sind, und endet mit den wichtigsten Fragen dieses Themas, welche vom mardja` Ayātullāh as-Sistānī beantwortet worden sind.
Das Buch umfasst darüber hinaus noch drei Anhänge.
Anhang eins beinhaltet verschiedene Fragen, die Ayātullāh as-Sistānī gestellt und von diesem beantwortet wurden.
Anhang zwei beinhaltet eine Liste von Nahrungsmittelzusätzen, die sich in unseren Lebensmitteln befinden, und für Muslime nicht erlaubt sind.
Danach befasst sich Anhang drei mit den Namen und Fotos von Fischen, die Schuppen haben und zum Verzehr erlaubt sind.
An das Ende des Buches habe ich die Quellennachweise und das Inhaltsverzeichnis gesetzt.
Für die Umschrift der arabischen Termini ins Deutsche, haben wir eine vereinfachte, wie wir hoffen leicht anzuwendende Transkription benutzt.
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ا |
ā |
wie in „ Ahnung" |
ظ |
dh |
ähnlich einem dunklen dh |
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ب |
b |
wie in „ Buch" |
ع |
´ |
stimmhafter Reibelaut |
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ت |
t |
wie in „ Tag" |
غ |
gh |
ähnlich dem r wie in „ Rose" |
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ث |
th |
wie in engl. „ three" |
ف |
f |
wie in „ Fisch" |
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ج |
dj |
wie in engl. „ journey" |
ق |
q |
wie in „ Quark" |
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ح |
h |
stimmloser Reibelaut |
ك |
k |
wie in „ Kind" |
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خ |
ch |
wie in „ Bach" |
ل |
l |
wie in „ Leben" |
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د |
d |
wie in „ Duft" |
م |
m |
wie in „ Mut" |
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ذ |
dh |
wie in engl. „ the" |
ن |
n |
wie in „ Nebel" |
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ر |
r |
Zungenlaut, gerolltes r |
ه |
h |
stimmloses h, wie in „ Halt" |
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ز |
z |
wie in „ Sand" |
و |
w |
wie in engl. „ when" |
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س |
s |
wie in „ plus" |
يـ |
y |
wie in „ Jacht" |
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ش |
sch |
wie in „ Schule" |
ي |
ī |
wie in „ Wiege" |
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ص |
s |
ähnlich einem dunklen s |
ء |
` |
Verschlusslaut, wie in Kurz`arbeit |
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ض |
d |
ähnlich einem dunklen d |
و |
ū |
wie in „ Uhr" |
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ط |
t |
ähnlich einem dunklen t |
Glossar: Arabisch Deutsch
ad-darūrah: Not
ad-dīyah (Blutgeld): Eine bestimmte Entschädigung für ein Opfer oder dessen Hinterbliebene
ahādīth: Überlieferungen des Propheten
ahl-ul-bait : Die zwölf gereinigten Imāme
ahl-ul-chibrah: Sachkundige, Fachgelehrte
ahl-ul-kitāb: Buchvölker
al-ahwat: Vorsichtsmaßnahme
ahwat lusūman: Verpflichtende Vorsichtsmaßnahme, der man aus zwingenden Gründen folgt
ahwat-ul-aulā: Empfohlene Vorsichtsmaßnahme
ahwat wudjūban: Verpflichtende Vorsichtsmaßnahme
a´lam mudjtahid : Meistgelehrter
alāt-ul-lahw-il-muharram (Instrumente der verbotenen Vergnügen): Produkte, die naturgemäß nur für verbotene Zwecke benutzt werden, wie z.B. manche Musikinstrumente, die nur für Harāmmusik benutzt werden.
al-djāhil bil-hukm: Unwissen über ein Gesetz
al-djāhil bil-maudu`a: Unwissen über die Anwendung eines Gesetzes
a) Derjenige, der die Definition und Grenzen einer Sache nicht kennt, versteht nicht, wie er die Sache selbst definieren kann. Er kennt z.B. die Definition von Gesang nicht
b)Derjenige, der nicht weiß, ob die Verwendung einer bestimmten Definition zutrifft. Z.B. kennt er zwar die Definition von Alkohol, aber er weiß nicht, ob das Getränk in seinem Glas Alkohol ist.
al-djāhil-ul-muqassir: Ein Unwissender, dessen Unwissen nicht entschuldigt ist. Dies ist jemand, der die Möglichkeit hat zu lernen, dieses aber vernachlässigt.
al-djāhil-ul-qāsir: Ein Unwissender, dessen Unwissen entschuldigt ist. Jemand wandte sich z. B. an einen Gelehrten, dem er vertraute, dessen Wissen sich aber später als falsch erwies. Sein Unwissen ist in diesem Fall verziehen.
al- djirm-ul-hā´il: Eine Barriere, die das Wasser daran hindert, an die Haut zu gelangen.
al-haradj (Bedrängung, Beengung): Eine Schwierigkeit, die schwer zu ertragen ist, wie z.B. das Bart tragen in einer Gesellschaft in der der mu`min dadurch Schwierigkeiten bekommt, wie z.B. Beleidigung, Verachtung oder Erniedrigung. Das was zu Verachtung führt und seine Handlungen und Ausführung seiner Belange erschwert.
al-qasr (Verkürzung): Das Gebet, dass 4 Gebetsabschnitte hat, wird auf zwei Abschnitte verkürzt.
asch-schakk (Zweifel): Ungewissheit in einer Sache, in der beide Seiten gleich wiegen.
asch-schubhat-ul-mafhūmiyyah: Der Mangel an Wissen, um eine Sache zu definieren. Die Unkenntnis einer Definition einer Sache, also jemand, der etwas nicht definieren kann.
asch-schubhat-ul-musdāqīya: Man kennt zwar die Definition, aber kann sie nicht umsetzen. Man kennt z.B. die Definition von chamr, weiß aber nicht, ob das Getränk, das vor einem steht, berauschend ist.
atrāf schubhat-ul-a´lamiyyah: Die Gruppe der höchsten Gelehrten (mudjtahidūn), unter denen sich mit Gewissheit der Meistwissende befindet.
at-ta´arrub b´ad- ul-hidjrah: Verlassen eines Ortes, an dem man sein Pflichtwissen erwerben kann und seinen Glauben praktizieren kann zu einem Ort, an dem dies nicht mehr durchführbar ist
at-tadhkiyyah (Schlachten, Jagen, Fischen): Dies ist die Methode der Schlachtung eines Tieres nach islamischen Regeln (scharī`ah), durch welche der Verzehr von bestimmten Tieren erlaubt und die Benutzung von Leder bestimmter Tiere (auch von manchen Tieren, die man nicht essen darf) erlaubt wird. Es gibt mehrere Sorten: Im Falle von Fisch gilt, dass man ihn lebendig aus dem Wasser herausnimmt, oder dass man ihn lebendig fängt, auch wenn er im Netz oder an der Angel noch im Wasser verendet. Im Falle von Vieh, Schafen, Kühen, Geflügel und anderen ist es das Durchtrennen von Luft- und Speiseröhre und der beiden Hauptschlagadern.
at-tadlīs (Vortäuschung): Falsche Darstellung einer Person oder einer Sache durch Erwähnung nicht vorhandener Eigenschaften. Wenn sich ein Mann z.B. bei Heiratsabsichten zugehörig zu einer angesehenen Familie, oder als Sayyid oder als promovierter Doktor vorstellt; oder dass eine Frau von sich behauptet, noch nicht verheiratet gewesen zu sein, oder das ein Autoverkäufer sagt, dass sein Auto unfallfrei sei, obwohl dies alles nicht stimmt, usw.
at-taladhudh (Genuss): Der natürliche Genuss basiert auf nstinkt.
´aurah: Körperteile, die nach islamischer Rechtsprechung vor bestimmten Personen bedeckt werden müssen
az-zawwāl : Überschreitung des Zenits
bāligh : volljährig nach islamischen Richtlinien
chums : Pflichtabgabe
darar: Schaden, den ein normaler Mensch bemüht zu vermeiden
da´wah : Einladung zum Islam
dhikr: Anrufung Allāhs
du´a`: Bittgebet
fadjr : tatsächliches Morgengrauen, Morgendämmerung
fard : Pflicht
fard kifāyah : eine Pflicht, die mindestens einige Muslime, die dazu in der Lage sind, erfüllen müssen
fatwā: Meinung, Urteil
ghusl :Ganzwaschung, große rituelle Waschung
ghinā` : Gesang (lahwū), dessen Melodie und Beschaffenheit verraten, dass sie für lahwū wa la´ib geeignet sind.
lahwū wa la´ib: Ablenkung und sinnlose Beschäftigungen, die von Pflichten abhalten
hadīth: Überlieferung
halāl: erlaubt
haqq-ul-ichtisās: Anspruch auf etwas, das man in seinem Besitz hat, das nach islamischem Gesetz keinen Wert darstellt und als Besitz anerkannt ist. Z.B.: Alkohol, Schwein oder Nichtgeschlachtetes.
harām : verboten
harram : heiliges Gebiet um Mekka
hidjāb : Kopfbedeckung
ichtimār: Aufsetzen der Kopfbedeckung einer Frau (chimār)
´ īd: Opferfest
īdjāzah
: Erlaubnis, Lizenzidjmālan: im Allgemeinen
ihrām: Eintritt in den Weihezustand; Weihezustand
ihtiyāt-ul-istihbābī : empfohlene Vorsichtsmaßnahme
ihtiyāt-ul-wudjūbī: verpflichtende Vorsichtsmaßnahme
ischkāl (Unklarheit): Ist zwingend zu unterlassen
istihālah: Die totale Veränderung einer Sache förmlich und inhaltlich in eine andere Sache
istihlāk (Verbrauch): Vollständige Auflösung einer Sache in einer anderen Sache
istishāb: Beibehalten des Urteils trotz aufgetretener Zweifel
itmi`nān (Beruhigung): Befolgung des Urteils, welches höchstwahrscheinlich richtig ist und Unterlassung des Urteils, welches mit verschwindend geringer Wahrscheinlichkeit richtig ist
kaffārah: Sühne
mahr : Brautgabe
mahram : eine Person, die man nicht heiraten kann
maitah : Aas
mardja´ : Rechtsgelehrter, der aufgrund seines Wissensstandes die Verantwortung übernehmen kann, dass man seinen Urteilen folgt
masdjid : Moschee, bzw. Gebetsort
mithqāl : Gewichtseinheit
miqāt, Pl. mawāqīt : Eintritt in den Weihezustand an einem dafür vorgeschriebenen Ort
mudjtahid : Rechtsgelehrter, der aufgrund seines hohen Wissens berechtigt ist, ein eigenes Urteil zu fällen, dem er alleine folgt
mu’min : ein aufrichtig Gläubiger
mukallaf : der zur Beachtung der religiösen Gesetzen Verpflichtete
munadjāt : vertrauliche Zwiesprache
mustahab : empfohlen
nadhr : Gelübde im Namen Allāhs
nafaqah : finanzielle Fähigkeit
namīmah : Zwietracht säen
qiblah : Gebetsrichtung
radd-ul-madhālim : (Ersatzspende): Hat man Schulden bei jemanden, den man nicht erreichen kann und ebenso auch seine Erben, so gibt man die Schuld als Spende in seinem Namen aus.
rak´ah : Gebetsabschnitt
rukū´a : Verbeugung
sadaqah : Spende
sa´ī : das siebenmalige Gehen zwischen Safā und Marwah
salāh : rituelles Gebet
salāt-ut-tawāf : das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba
scharī´ah : Islamische Rechtsprechung
schirk : Allāh etwas beigesellen
schuhrah : negatives Auffallen
sihm-ul-Imām : ist die Hälfte von Chums, die für das allg. Wohl und da´wah ausgegeben werden
sihm-us-sādah : ist die zweite Hälfte von Chums, die für die Abstammenden vom Stamm des Propheten sind
silat-ur-rahim : Pflege der Blutverwandschaft
sudjūd : Niederwerfung im Gebet
sunnah : Vorbildliche Lebensweise in Worten und Taten des Propheten und der Imāme (s.a.a.s.)
tāhir : rituell rein
takbīrat-ul-ihrām : Gebetsbeginn
taqsīr : das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels
tasbīh : Lobpreisung Allāhs
taschrīk : drei folgende Tage des Opferfestes
tawāf : Umkreisung der Kaaba
tawāf-uz-zīyārah : siebenmaliges Umkreisen der Kaaba nach der Rückkehr nach Mekka
tayammum : Trockenwaschung
ummah : Gemeinde
´umrah : kleine Pilgerfahrt
´urf : Brauch in einer Gesellschaft
usūl-ul-fiqh : Prinzipien der Rechtsprechung
wādjib : Pflicht
wudu` : Teilwaschung, kleine rituelle Waschung
zakāh : Pflichtabgabe
´I B A D A T
Regeln des Gottesdienstes
Teil I
1. Migration in nichtmuslimische Länder
2. Folgen eines Rechtsgelehrten - taql
īd3. Rituelle Reinheit und Unreinheit - tah
ārah und nadjāsah4. Gebet - salah
5. Fasten - saum
6. Pilgerfahrt - hadjdj
7. Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Kapitel 1
Aufenthalt in nichtmuslimischen Ländern
Einleitung
Ein Muslim, der in einem islamischen Land geboren wurde und dort aufgewachsen ist, nimmt die islamischen Werte automatisch durch seine Umgebung auf, sei es bewusst oder unbewusst. Im Gegensatz dazu wird ein Muslim, der in einem nichtislamischen Land aufwächst durch die Werte und Ideen und das Verhalten jener Gesellschaft beeinflusst. Dieser Einfluss wird bei der zweiten Generation noch sichtbarer. Daher gibt es eine klare islamische Einstellung darüber. nämlich, dass das Verweilen an einem Ort, an dem der Muslim nicht das notwendige religiöse Wissen erlernen und praktizieren kann, was mit dem arabischen Wort at-ta´arrub bezeichnet wird, nicht richtig ist.
In vielen Überlieferungen wird dies als eine große Sünde, bzw. als eine der größten Sünden bewertet.
Abu Basīr sagte: „Ich hörte Abu ´Abdullāh (Imām Dja´far (a.s.)) sagen“: „Die großen Sünden sind sieben: Absichtliches Töten einer Seele und sich Götzen neben Allāh nehmen, Verleumdung einer aufrichtigen Frau, Zinsen nehmen, Desertierung während eines Kampfes, at-ta´arrub nach der hidjrah, der Ungehorsam seinen Eltern gegenüber und den Besitz eines Waisen zu veruntreuen." Dann sagte er: „Wahrlich, at-ta´arrub und schirk sind ein und dasselbe."
Ibn Mahbūb überliefert: „Ich habe mit einigen Gefährten ein Schreiben an Imām Hasan (a.s.) mit der Frage über die Art und Anzahl der großen Sünden geschickt. Er (a.s.) schrieb: Derjenige, der sich von den großen Sünden fernhält, für die Allāh die Hölle versprochen hat, dem wird Allāh die Sünden vergeben, wenn er mu`min ist. Die großen Sünden, die einen in die Hölle bringen, sind sieben: Das Töten einer Seele, Ungehorsam den Eltern gegenüber, Zinsen nehmen, at-ta´arrub, Veruntreuung des Besitzes eines Waisen, Desertierung währen des Kampfes und die Verleumdung einer verheirateten aufrichtigen Frau."
`Ubaida Ibn Zurār sagte, dass er Imām Dja´far nach den großen Sünden fragte. Er (a.s.) sagte: In dem Buch von ´Alī sind es sieben: Verleumdung Allāhs, Töten, Ungehorsam den Eltern gegenüber, Zinsen nehmen, Veruntreuung des Besitzes der Waisen, Desertierung und at-ta´arrub. Dann fragte er: „Sind dies die großen Sünden?" Der Imām antwortete: „Ja.“
Imām Ridā (a.s.) hat erklärt, dass at- ta´arrub zu den großen Sünden gehört, indem er sagte: „Derjenige, der das macht, vernachlässigt das Wissen und ahmt die Unwissenden nach."
Das bedeutet nicht, dass es immer verboten ist, in nichtislamische Länder zu gehen, denn es gibt andere Überlieferungen, die demjenigen große Belohnung versprechen, der sich entsprechend richtig verhält.
Hammad as-Sindī berichtete, dass er Imām Dja´far fragte: „Ich reise in die Länder, wo es Götzenanbeterei gibt, und es gibt manche unter uns, die zu mir sagen, wenn ich dort sterbe, werde ich auch dort wieder auferstehen. Stimmt das?" „Oh Hammad, wenn du dort bist, erklärst du dann den Leuten auch unser Anliegen (d.h. die wahre Geschichte des Islam)?" Ich antwortete: „Ja." Imām Dja´far fragte weiter: „Wenn du in den muslimischen Ländern bist, wagst du dann das ebenfalls zu tun?“„ Nein.“ Dann sagte er: „Wenn du dort stirbst, dann wirst du dort als eine eigenständige ummah auferstehen, umhüllt von Licht während die Strahlen deines Lichtes vor dir leuchten."
Aufgrund dieser und ähnlicher Überlieferungen haben die Gelehrten folgendes gesagt:
Es ist empfohlen, dass ein mu`min in nichtislamische Länder reist, um den Islam zu verbreiten, wenn er sich nicht um seinen Glauben und den Glauben seiner Kinder sorgt.
Der Prophet (s.a.a.s.)sagte zu Imām ´Alī: „Wenn Allāh durch dich eine Person rechtleitet, dann ist dies besser für dich als alles das, worüber die Sonne während der Zeit zwischen ihrem Aufgang und Untergang scheint.“
Jemand sagte zum Prophet (s.a.a.s.): „Rate mir!" und der Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Ich rate dir, Allāh nichts beizugesellen und die Menschen zum Islam einzuladen. Und wisse, dass deine Belohnung für jeden, der deine Einladung annimmt, der Befreiung eines Sklaven gleichkommt, der ein Kind des Propheten Jakob ist.
Es ist halāl, dass ein mu`min in nichtislamische Länder verreist, wenn er davon ausgeht, dass diese Reise seinen Glauben, bzw. den Glauben seiner Angehörigen nicht negativ beeinflusst.
Es ist für einen Muslim halāl in einem nichtislamischen Land zu bleiben, solange er dadurch nicht daran gehindert wird, seine Pflichten für sich und seine Familie zu erfüllen.
Es ist harām in nichtislamische Länder zu reisen, egal ob sie im Westen oder Osten liegen, wenn diese Reise einen Verlust des Glaubens verursacht, egal welchen Grund diese Reise hat, sei es, um als Tourist das Land zu besuchen, ein Studium aufzunehmen, Handel zu treiben, sich begrenzt oder dauernd aufzuhalten, etc..
Für eine Ehefrau ist es harām, ihren Ehemann in ein nichtmuslimisches Land zu begleiten, wenn sie genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust ihres Glaubens zur Folge haben würden.
Für einen mukallaf ist es ebenso harām mit seiner Mutter, seinem Vater oder Freunden in ein nichtmuslimisches Land zu reisen, wenn er genau weiß, dass die dortigen Einflüsse einen Verlust seines Glaubens verursachen würden.
Die Rechtsgelehrten meinen mit „ einem Verlust des Glaubens", dass man leicht eine Sünde begeht, wie z.B. Alkohol trinken, Aas essen, Ehebruch begehen, usw., oder seine Pflichten vernachlässigt, indem man z.B. nicht betet, nicht fastet, usw.
Wenn ein Muslim gezwungen ist, in ein nichtislamisches Land auszuwandern, obwohl er weiß, dass diese Auswanderung einen Glaubensverlust mit sich bringt, dann ist es ihm nur erlaubt, um z.B. Asyl zu beantragen, um sein Leben zu retten. Er darf diese Auswanderung nur so weit in Anspruch nehmen, wie es für ihn notwendig ist, sein Leben zu retten, aber nicht darüber hinaus.
Ein in ein nichtislamisches Land eingewanderter Muslim ist verpflichtet in ein islamisches Land zurückzugehen, wenn er weiß, dass der weitere Aufenthalt zum Verlust seines Glaubens oder dem seiner kleinen Kinder führt, solange durch die Rückkehr sein Leben nicht bedroht wird, oder dies mit einer großen Not verbunden ist.
Wenn die Reise als harām bezeichnet ist, dann ist diese Reise für sich eine Sünde und man gilt nicht als Reisender, d. h. man darf das Gebet nicht verkürzen und man muss im Ramadān fasten.
Ein Sohn darf nicht seinen Eltern widersprechen, wenn seine Eltern ihm verbieten zu reisen, wenn dieses Verbot der Fürsorge entspringt oder wenn sie unter dieser Trennung leiden, solange ihm der Verzicht auf diese Reise nicht schadet.
Fragen und Antworten:
Frage: Was bedeutet at-ta´arrub, das als große Sünde gilt?
·
Antwort: Einige Rechtsgelehrte sagten, dass dies in der heutigen Zeit für den Aufenthalt in den Ländern, wo ein Verlust an Glauben zu befürchten ist, gilt.Gemeint ist, dass ein mukallaf von einem Land, wo er in der Lage ist, sein Pflichtwissen zu erwerben, seine Pflichten zu erfüllen und das ihm Verbotene zu unterlassen in ein anderes Land geht, wo er dies überhaupt nicht oder nur teilweise verwirklichen kann.
Frage: Ein Muslim, der sich in Europa oder in Amerika aufhält, fühlt sich fern seiner religiösen Atmosphäre, in der er aufgewachsen ist. Ihm fehlt das Hören der Rezitation des Qur`ans, der Gebetsruf, der Besuch der heiligen Stätten mit ihrer spirituellen Atmosphäre. Zählt das Fehlen dieser Atmosphäre als Beeinträchtigung des Glaubens?
·
Antwort: Nein, dies zählt nicht als eine Beeinträchtigung, die den Aufenthalt in solchen Ländern verbietet. Jedoch könnte das Fehlen einer religiösen Atmosphäre dazu führen, dass mit der Zeit der Glaube so beeinträchtigt wird, dass man es verharmlost, wenn man seine Pflichten vernachlässigt oder Sünden begeht.Wenn ein mukallaf fürchtet, dass es so weit kommt, dann ist der Aufenthalt harām.
&
Manchmal wird ein mu`min, der in Europa oder in Amerika oder ähnlichen Ländern wohnt, in Aktivitäten, die harām sind, verwickelt, die ihm in seinem Land nicht passiert wären. Die Verführungen dieser Gesellschaften verleiten dazu, dass ein mukallaf Taten begeht, die harām sind, sogar wenn er diese Absicht nicht hatte. Zählt dies als ein Verlust des Glaubens, der den Aufenthalt harām werden lässt?
·
Antwort: Ja, es sei denn, dass diese Taten zu den kleinen Sünden gehören, ohne dass sie beharrlich wiederholt werden.Frage: at-ta´arrub wurde beschrieben als ein Aufenthalt in einem Land, wo der mukallaf mit Verlust seines religiösen Wissens und mit der Vermehrung seines Unwissens bezüglich seiner Religion rechnen kann. Bedeutet das, dass ein mukallaf verpflichtet ist, sich in diesen Ländern zu kontrollieren, damit so was nicht passieren kann?
·
Antwort: Zu dieser Kontrolle ist er nur verpflichtet, wenn mit Verlust des Glaubens, so wie es früher beschrieben wurde, zu rechnen ist.Frage: Wenn es einem Muslim, der zum Islam einlädt passiert, dass er trotzt seines festen Glaubens häufig in Situationen verwickelt wird, die durch die besonderen Umstände in diesen Gesellschaften ihn dazu führen, dass er Sünden begeht, darf er dann in diesen Ländern bleiben, oder muss er mit da´wah aufhören und in sein Land zurückkehren?
·
Antwort: Wenn er nur gelegentlich in kleine Sünden verwickelt wird, so ist es nicht harām für ihn, in diesem Land zu bleiben, solange er sich sicher ist, dass er nicht zu großen Sünden verleitet wird.Frage: Wenn ein Emigrant um den Glauben seiner Kinder fürchtet, ist es dann harām für ihn in dem nichtislamischen Land zu bleiben?
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Antwort: Wenn ein Emigrant um den Glauben seiner Kinder fürchtet, ist es harām für ihn, in dem nichtislamischen Land zu bleiben.Frage: Ist es für einen Muslim, der in Europa, Amerika oder einem anderen westlichen Land lebt verpflichtend, sich zu bemühen, den Kindern die arabische Sprache zu lehren? Die arabische Sprache ist die Sprache des Qur`ans und der göttlichen Gesetzgebung und ohne ihre Kenntnis befürchtet man, dass die Unkenntnis der arabischen Sprache, die Kinder in ihrer Zukunft zu Ignoranz des wesentlichen islamischen Wissens führen könnte. Durch diese Wissensverringerung des Glaubens würde natürlich der Glauben selbst auch Schaden nehmen.
·
Antwort: Den Kindern Arabisch zu lehren, ist nur in dem Maße wādjib, soweit es für die Ausübung ihrer religiösen Pflichten erforderlich ist. (z.B. die Rezitation der Sūrat-ul-Fātihah und einer weiteren Sūrah und andere Rezitationen im Gebet). Mehr als dies ist nicht erforderlich, solange es möglich ist, ihnen religiöses Wissen in einer anderen Sprache zu vermitteln. Natürlich ist es mustahab, den heiligen Qur`an in der arabischen Sprache zu lehren. Es ist ebenso erforderlich sie Hocharabisch zu lehren, um ihnen zu ermöglichen, grundsätzliches islamisches Wissen zu erlangen, besonders, um den heiligen Qur`an zu verstehen sowie die sunnah des Propheten (s.a.a.s.)und die Aussagen der ahl-ul-bait.Frage: Wenn es für einen Muslim möglich ist, in einem islamischen Land mit einigen finanziellen Schwierigkeiten zu leben, verglichen mit seiner jetzigen Situation, ist es dann wādjib für ihn, seinen Aufenthalt in einem westlichen Land zu beenden und in das islamische Land zu reisen.
·
Antwort: Es ist nicht wādjib für ihn, das westliche Land zu verlassen, außer wenn er nicht genug Selbstvertrauen hat und befürchtet, seinen Glauben einzubüßen - wie es vorher schon erklärt wurde - während er sich in einem nichtislamischen Land aufhält.Frage: Hat eine Person die Fähigkeit Nichtmuslimen den Islam zu propagieren oder das religiöse Wissen der Muslime in nichtislamischen Ländern zu vermehren, ohne dass eine Gefahr besteht, den eigenen Glauben zu verlieren, ist es dann für diese Person Pflicht, zum Islam einzuladen?
·
Antwort: Ja, es ist fard kifāyah. Somit ist es für ihn und alle, die dazu in der Lage sind wādjib, zum Islam einzuladenFrage: Ist es erlaubt, dass man sich einen Reisepass kauft, d.h., ihn illegal erwirbt, oder das Bild im Pass wechselt, um so in ein bestimmtes Land zu kommen, wenn man danach den Angestellten des Immigrationsbüros seine wahre Identität bekannt geben würde?
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Antwort: Wir erlauben das nicht.Frage: Ist es erlaubt, in einem nichtislamischen Land mit all seinen Verführungen, mit denen man auf der Straße, in der Schule, im Fernsehen und anderen Medien konfrontiert wird, zu bleiben, wenn man die Möglichkeit eines Ortswechsels in ein islamisches Land hat. Gilt dies auch, wenn dieser Wechsel einige Schwierigkeiten in der Unterbringung, Verlust an materiellem Wohlstand, Einschränkung in weltlichen Belangen und Verminderung des Komforts verursachen würde?
Wenn es nicht erlaubt ist, in solch einem Land zu bleiben, würde diese Regel dann auf Grund der Anstrengung, Wissen unter den Muslimen zu vermitteln (sie an ihre religiöse Pflichten zu erinnern und sie zu ermutigen, das Verbotene zu unterlassen) dann aufgehoben werden und es erlaubt sein, in solch einem Land zu bleiben?
·
Antwort: Es ist nicht harām, in diesem Land zu bleiben, so lange der Aufenthalt jetzt und später keine Hindernisse für die Erfüllung der religiösen Pflichten für ihn und die betroffenen Familien schafft. Sonst wäre es nicht erlaubt, selbst wenn man mit der Verbreitung islamischen Wissens beschäftigt wäre.* * *
Kapitel 2
Das Folgen eines Rechtsgelehrten
taql
īdEinleitung
taqlīd: Das Wort taqlīd bedeutet, seine Handlungen nach der Meinung eines Rechtsgelehrten auszurichten, der sämtliche notwendigen Qualifikationen aufweist, um ihm zu folgen. Man handelt nach der Expertenmeinung, indem man das tut, was einem gesagt wird, das man tun soll und das unterlässt, was nach Expertenmeinung unterlassen werden soll, ohne eigene Überprüfung der islamischen Quellen. Es ist so, als ob man die Verantwortung der eigenen Taten auf die Schultern des Rechtsgelehrten legen würde.
Einige der Bedingungen, die ein anerkannter Rechtsgelehrter erfüllen muss, um ihm folgen zu können, sind, dass man von ihm weiß, dass er (wahrscheinlich) das umfangreichste Wissen seiner Zeit besitzt und der Fähigste in der Ableitung religiöser Gesetze von den geeigneten Quellen ist.
Allgemeine Regeln
Hier ist es notwendig, einige Punkte zu klären:
Eine Person, die nicht die Fähigkeit besitzt, die religiösen Gesetze aus den Quellen zu sammeln und abzuleiten, ist verpflichtet taqlīd bei dem meistwissenden Rechtsgelehrten zu machen. Seine Taten ohne taqlīd oder ihtiyāt sind null und nichtig.
Der meistwissende mudjtahid ist der, der am fähigsten ist, religiöse Gesetze von ihren Quellen abzuleiten.
Um festzustellen, wer der mudjtahid mit dem meisten Wissen ist, sei auf ahl-ul-chibrah verwiesen, die ausreichendes Wissen in den islamischen Rechtswissenschaften besitzen. Es ist nicht erlaubt, sich an Personen zu wenden, die darüber kein Fachwissen haben.
Die fatwā eines mardja´ kann man durch drei verschiedene Methoden wissen:
a) Man kann das Urteil von ihm selbst hören
b) Man kann über das Urteil von zwei aufrichtigen Personen oder durch eine zuverlässige Person informiert werden.
c) Man kann sein Handbuch über islamische Gesetze oder ähnliche Bücher lesen.
Wenn der Meistgelehrte keine fatwā zu einem bestimmten Punkt hat, oder es nicht möglich ist, in dem Moment seine Meinung einzuholen, wenn man sie braucht, dann kann man sich an den zweitbesten in der Hierarchie der Wissenden wenden.
Fragen und Antworten
Frage: Die Gelehrten sagen uns, dass es wādjib ist, dem meistwissenden Rechtsgelehrten zu folgen, und wenn wir die Studierten in unserer Umgebung fragen: „Wer ist der meistwissende Gelehrte?", so bekommen wir keine klare Antwort, und wir können keinem Urteil folgen. Und wenn wir uns nach dem Grund ihrer Antwort erkundigen, sagen sie, sie wären nicht von ahl-ul-chibrah und fügen hinzu: „Wir haben die ahl-ul-chibrah gefragt und sie erklärten uns, man müsse, um den a´lam mudjtahid herauszufinden, ihre Bücher studieren, und das sei eine zeitraubende und schwierige Aufgabe, darum geht und fragt andere".
Wenn das Problem, den a´lam mudjtahid zu bestimmen, schon in religiösen Kreisen so schwierig ist, stehen offensichtlich andere Länder wie Amerika und Europa vor noch größeren Problemen. Nachdem wir nach einer Menge Schwierigkeiten die Jugend in diesen Ländern von der Notwendigkeit überzeugt haben, sich an die scharī´ah zu halten, gelangten wir zu der Frage nach dem meistwissenden Gelehrten und fanden uns selbst sprachlos, d.h. ohne Antwort. Gibt es für dieses Problem eine Antwort?
·
Antwort: Wenn einige der ahl-ul-chibrah sich aus dem einen oder anderen Grund weigern, den meistwissenden Gelehrten zu bestimmen, so gibt es auch andere der ahl-ul-chibrah, die in der Lage dazu sind, und das bereitwillig tun. Es ist möglich, diese Sachkundigen durch die Studenten der Religion und andere zuverlässige Personen, die Kontakt zu islamischen Bildungsanstalten und Studenten anderer Länder haben, zu erreichen. So ist die Bestimmung des meistwissenden Gelehrten, obwohl sie nicht ohne Schwierigkeiten ist, kein wirklich ernstes Problem.Frage: Woher sollen wir wissen, wer die wirklichen ahl-ul-chibrah sind, um sie danach zu fragen, wer der a´lam mudjtahid ist? Wie sollen wir an sie herankommen, wo wir doch von religiösen Instituten weit entfernt sind? Gibt es einen Weg, der uns die Bestimmung des meistwissenden Gelehrten, dem wir folgen können, vereinfacht?
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Antwort: Die ahl-ul-chibrah sind die mudjtahids, bzw. diejenigen, die im Wissensgrad unter ihnen stehen und Kenntnisse darüber besitzen, wer in der Gruppe der a´lam ist.Dabei haben sie folgende drei Kriterien, um diesen a´lam zu bestimmen, in Betracht zu ziehen.
Erstens: Von großer Wichtigkeit ist fundiertes Wissen über die Authentizität der ahādīth und das schließt die Wissenschaft über die Überlieferer(ketten) und die Kenntnisse der Hadīthbücher, gefälschter Überlieferungen und Anlass ihrer Erfindungen, sowie die Kenntnis der unterschiedlichen Überlieferungen und das Herausfinden der sichersten Überlieferung, und das Wissen um die Unklarheiten, die manchmal zwischen den Überlieferungstexten und den Erklärungen verschiedener Zusammensteller dieser Werke vorkommen, mit ein.
Zweitens: Er muss die Fähigkeit besitzen, die Bedeutung der Texte unter Berücksichtigung der allgemeinen Rhetorik, insbesondere des Stils, der zur Erklärung von Gesetzen von den Imāmen von ahl-ul-bait benutzt wurde, zu verstehen. Die Wissenschaft von usūl-ul-fiqh, der arabischen Grammatik und Literatur, sowie die Kenntnis der Interpretationen der sunnitischen Juristen, die auch Zeitgenossen der Imāme waren, spielt im Verständnis der Texte der ahādīth ebenso eine große Rolle.
Drittens: Korrektheit im Hinblick auf die Ableitung der Regeln aus den Quellen.
Wenn jemand nicht selbst in der Lage ist, die ahl-ul-chibrah zu erkennen, kann er sie durch ihre Schüler oder andere, denen er vertraut, kennen lernen. Eine geografische Distanz sollte kein Hindernis mehr sein, um Kontakt aufzunehmen, wo in der westlichen Welt Medien zur schnellen Kommunikation zur Verfügung stehen.
Frage: Manchmal fühlt man sich zu einem besonderen mudjtahid hingezogen. Ist diese Gefühl ausreichend, um ihm zu folgen, selbst wenn die ahl-ul-chibrah Meinungsverschiedenheiten haben in der Einschätzung dieses Gelehrten?
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Antwort: Wenn die ahl-ul-chibrah unterschiedlicher Meinung sind in der Einschätzung eines Gelehrten, dann muss man der Meinung derjenigen Sachkundigen folgen, die fähiger und kompetenter sind. Das ist die Regel für alle Fälle, in denen die Experten verschiede Meinungen haben.Frage: Wenn die ahl-ul-chibrah eine unterschiedliche Auffassung über den a´lam mudjtahid haben und sich nicht auf einen bestimmten festlegen können oder auch sagen, dass es reicht, wenn man einem derjenigen folgt, die in die engere Auswahl kommen, ist es dann möglich, dass man in einem bestimmten Punkt der Meinung eines mudjtahid folgt und in einem anderen Punkt der Meinung eines anderen mudjtahid, bis man Klarheit darüber hat, wer der a´lam mudjtahid ist?
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Antwort: Hier gibt es drei Möglichkeiten:Erstens: Angenommen einige der ahl-ul-chibrah sind der Meinung, dass es ausreichend ist, einem Gelehrten oder einer Gruppe von Gelehrten zu folgen, so hat diese Aussage hat keinen religiösen Wert.
Zweitens: Angenommen, die ahl-ul-chibrah sagen, dass zwei oder mehrere Gelehrte gleich in Wissen und Frömmigkeit sind, (d.h. sie sind aufrichtig in der Ableitung der religiösen Gesetze), so hat in diesem Fall der zur Beachtung der religiösen Gesetzen Verpflichtete die Wahl, sich nach einem von ihnen, aber in all seinen Anliegen, zu richten. Jedoch, als eine Vorsichtsmaßnahme sollte man in bestimmten Fällen, alle Meinungen einholen und die auswählen, die alle anderen in sich beinhaltet.
Drittens: Angenommen, einige Fachgelehrten bezeichnen einen Gelehrten als den Meistwissenden und andere Fachgelehrte einen anderen als den Meistgelehrten, so gibt es zwei Möglichkeiten: Der zur Beachtung der religiösen Gesetze Verpflichtete weiß, dass einer der beiden mehr Wissen hat, aber er weiß nicht, wer es ist. Das ist ein sehr seltener Fall und in dem Buch minhādj-us-salihīn ausführlich unter Punkt 9 behandelt. Oder er weiß nicht, ob einer von beiden über mehr Wissen verfügt, was bedeuten könnte, dass einer über mehr Wissen verfügt oder dass sie beide gleich viel Wissen besitzen, das fällt dann unter Punkt 2, solange keiner von den beiden mehr Frömmigkeit aufweist.
Frage: Kommt der zur Beachtung der religiösen Gesetze Verpflichtete zu einer neuen Frage und kennt die Antwort seines mardja´ nicht, muss er sich dann bemühen, seine Meinung darüber zu erfahren, sei es durch seine Vermittler oder auch mit Hilfe z.B. teurer Telefonate, um dessen Antwort einzuholen. Oder kann er solange nach dem bekannten Urteil eines anderen Gelehrten handeln, bis er das Urteil zu der bestimmten Frage seines Gelehrten erfährt? Und wie sind seine Taten zu bewerten, die er zuvor nach dem Urteil eines anderen Gelehrten ausgerichtet hatte, wenn dieses Urteil anders war, als das seines mardja´?
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Antwort: Er ist verpflichtet, sich das Urteil seines mardja´ einzuholen, selbst wenn dies nur durch teure Telefonate möglich ist, solange dies ihm nicht schadet. Kann er das nicht, so darf er auch einer anderen Meinung folgen, muss aber dann dem nächst Meistwissenden folgen. Seine Taten sind aber gültig, auch wenn ihnen ein anderes Urteil zugrunde lag.* * *
Kapitel 3
Rituelle Reinheit und Unreinheit
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ahārah und nadjāsahEinleitung
Ein Muslim ist bestrebt, seinen Körper und seine Kleidung sowie die täglichen Gebrauchsgegenstände beständig rituell rein zu halten, den Kontakt mit verunreinigenden Dingen zu vermeiden bzw. sie bei Verunreinigung rituell zu reinigen.
Der Aufenthalt in nichtmuslimischen Ländern macht die Einhaltung der rituellen Reinheit für einige Muslime schwierig, weil sie tagtäglich mit Nichtmuslimen zu tun haben., wie in Restaurants, Cafes, beim Friseur, Wäschereien, in öffentlichen Bädern, Toiletten oder beim Laufen auf nassen Gehwegen usw. Darum halte ich es jetzt für angemessen, für meine verehrten Leser die religiösen Regeln bezüglich der Reinheit und Unreinheit zu klären.
Allgemeine Regeln
Ein bekanntes religiöses Gesetz lautet: „Alles gilt als rituell rein, bis man zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass es rituell unrein ist." Dieses Gesetz erklärt alles solange als rein, bis man sich sicher ist, dass es wirklich verunreinigt wurde. Solange man sich nicht ganz sicher ist, dass etwas rituell verunreinigt ist, wird es als rein betrachtet und alle Regeln der Reinheit sind gültig und ohne Zögern oder Zweifel anzuwenden.
Die ahl-ul-kitāb sind als rituell rein zu betrachten solange man nicht weiß, dass sie durch Kontakt mit unreinen Dingen rituell unrein geworden sind. Dieser Regel kann man folgen, wenn man Kontakt zu ihnen hat.
Unreinheit ist von einer Sache zu einer anderen durch fließende Nässe übertragbar, d.h. es gibt soviel Flüssigkeit an der unreinen Sache, dass sie die Unreinheit auf eine andere Sache übertragen kann. Die Unreinheit ist nicht übertragbar, wenn die unreine Sache trocken oder feucht, also keine fließende Nässe als Überträger hat. Wenn man z.B. seine Hand auf eine unreine Stelle legt, die trocken ist, wird sie dadurch nicht unrein.
Man kann von der rituellen Reinheit jeder Person, die man trifft, ausgehen und sie mit Handschlag begrüßen, auch wenn die Hand nass ist, solange man nichts über seinen Glauben und seine Religion weiß. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass derjenige entweder Muslim ist oder zu ahl-ul-kitāb gehört. Es ist sogar nicht notwendig diese Person mit der Absicht der Vergewisserung nach seiner Religion zu fragen, auch dann nicht, wenn man ihn oder sich dadurch nicht in Schwierigkeiten bringen würde. (Siehe weiteres bei den folgenden Antworten).
Jeder Wassertropfen oder andere Flüssigkeiten, die man auf seinen Körper oder seine Kleidung abbekommt, sind als rein zu betrachten, solange man nicht weiß, dass sie unrein sind.
Alle Sorten Alkohol, ob er aus Holz oder anderen Quellen hergestellt wurde, sind rein, nicht unrein. So sind Medizin, Parfüm und Nahrung, die Alkohol enthalten rein und können benutzt werden. Es ist erlaubt, Nahrungsmittel mit Alkohol zu sich zu nehmen, wenn der Alkoholgehalt sehr gering ist, z.B. nicht höher als 2% beträgt.
Tägliche Gebrauchsgegenstände und Utensilien kann man benutzen, egal, wer sie vorher benutzt hat, ohne sie rituell reinigen zu müssen, solange man nicht weiß, dass sie vorher rituell verunreinigt waren.(Siehe weiteres bei den folgenden Antworten).
Wenn ein Teppich oder eine Matratze durch etwas verunreinigt wurde, das keine Spuren oder Flecken hinterlässt, so können sie rituell gereinigt werden, indem man reines Wasser aus einer Kanne oder einem Glas darüber sprenkelt, bis die verunreinigte Stelle bedeckt ist. Danach nimmt man das Wasser durch reiben, drücken oder wringen mit einem Tuch oder einem Sauggerät auf. Jetzt werden der Teppich oder die Matratze als rein betrachtet, und das Wasser, das aufgenommen wurde, wird aus verpflichtender Vorsichtsmaßnahme als unrein betrachtet.
Dieselbe Handlungsweise wird angewandt, wenn Kleidung verunreinigt wurde, mit der Ausnahme von Urin. Dinge, die durch Urin verunreinigt wurden, werden später behandelt.
Wenn man einen Teppich oder eine Matratze mit reinem Wasser reinigen will, das mit seiner Quelle verbunden ist, indem man anstelle eines Gefäßes einen Schlauch benutzt, der mit dem Wasserhahn verbunden ist, dann besteht keine Notwendigkeit, das Wasser durch reiben, drücken oder wringen mit einem Tuch oder einem Sauggerät aufzunehmen. Sobald das mit seiner Quelle verbundene Wasser die verunreinigte Stelle abdeckt, gilt diese als rein.
Es ist möglich, einen Teppich, eine Matratze oder Kleidung ebenso zu reinigen, wenn diese durch etwas verunreinigt wurden, dass Flecken oder Spuren hinterlässt, wie z.B. Blut oder Samen, vorausgesetzt, dass man die verunreinigenden Spuren vor oder während der rituellen Reinigung beseitigt. Der einzige Unterschied ist, dass das benutzte Wasser bei der Reinigung mit reinem Wasser aus einem Gefäß durch Urteil, und nicht als zwingende Vorsichtsmaßnahme, als unrein zu betrachten ist.
Wird ein Teppich, eine Matratze oder Kleidung durch Urin eines Kindes, das hauptsächlich mit Muttermilch ernährt wird, verunreinigt, so kann die Verunreinigung durch darüber gesprenkeltes Wasser bis es die Stelle abdeckt, selbst wenn es wenig ist, gereinigt werden. In diesem Fall ist es nicht notwendig das Wasser, welches zur Reinigung benutzt wurde, aufzunehmen.
Wenn Kleidung durch Urin verunreinigt wurde, so kann sie rituell gereinigt werden, indem man reines Wasser aus einem Gefäß darüber sprenkelt, bis es die ganze Stelle bedeckt. Dann sollte dieses Wasser durch Wringen oder ähnliche Handlungen aufgenommen werden. Diesen Vorgang muss man noch einmal wiederholen, so dass die rituelle Reinheit der Kleidung wieder hergestellt wird. Das Wasser, das wieder von der Kleidung aufgenommen wurde, während man sie zweimal gereinigt hat, ist ihtiyāt-ul-wudjūbī als unrein zu betrachtet, wenn man darin keinen Urin sieht. Ist jedoch Urin zu bemerken, so wird das Wasser der Erstreinigung als unrein beurteilt.
Wenn man verunreinigte Kleidung wie im obigen Punkt beschrieben, mit Wasser, das mit seiner Quelle verbunden ist, reinigen möchte, z.B. mit Wasser aus dem Wasserhahn, ist es auch notwendig, die Kleidung zweimal zu waschen, jedoch ohne dabei das Wasser aufnehmen zu müssen. Genauso ist es notwendig, den Körper zweimal zu waschen, wenn er durch Urin verunreinigt wurde, selbst wenn das Wasser mit seiner Quelle verbunden ist.
Wenn Hände oder Kleidung durch ein alkoholhaltiges Getränk verunreinigt wurden, genügt eine einzige Reinigung. Wenn man die Kleidung nur mit wenig Wasser aus einem Gefäß reinigt, ist es notwendig, die Kleidung danach auszuwringen.
Utensilien und Tassen, die durch alkoholische Getränke verunreinigt wurden, müssen drei Mal gereinigt werden, wenn man wenig Wasser, d.h. Wasser aus einem Gefäß benutzt. Wenn man sie mit Wasser, das mit seiner Quelle verbunden ist, reinigt, ist es ihtiyāt-ul-wudjūbī sie ebenfalls drei Mal zu waschen.
Einmaliges Waschen kann eine Hand oder Kleidung reinigen, die durch das Ablecken eines Hundes verunreinigt wurde. Die Kleidung muss ausgewrungen werden, wenn sie nur mit wenig Wasser aus einem Gefäß gereinigt wurde. (Siehe auch folgende Antworten).
Gebrauchsgegenstände oder Tassen, die durch das Ablecken eines Hundes oder dadurch, dass er daraus getrunken hat, verunreinigt wurden, werden rein, indem man sie zuerst mit Erde oder Staub reinigt und sie danach mit reinem Wasser zweimal wäscht.
Fragen und Antworten
Frage: Die Erde ist ein Medium, das reinigt. Wenn man dem Beispiel folgt, dass die Schuhsohlen rein werden, allein dadurch, dass sie auf der Erde gehen, kann man dann davon ausgehen, dass dies auch auf Autoreifen übertragbar ist?
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Antwort: Erde kann die Reifen nicht reinigen.Frage: Wo hört der Dominoeffekt der übertragbaren Verunreinigung, wenn keine Nässe mehr vorhanden ist, auf?
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Antwort: Wenn etwas verunreinigt ist, so ist diese Verunreinigung auf eine andere Sache, mit der es in Kontakt kommt, übertragbar, welche auch wieder Überträger der Verunreinigung sein kann. Diese dritte Sache jedoch kann eine Verunreinigung, egal ob es nass oder trocken ist, nicht mehr übertragen.Frage: Wenn ein Hund Körper oder Kleidung ableckt, wie soll man diese dann reinigen?
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Antwort: Es reicht, wenn man Körper oder Kleidung einmal mit Wasser wäscht. Benutzt man wenig Wasser (d.h., es ist nicht mit seiner Quelle verbunden), dann ist es nötig dieses durch Auswringen zu beseitigen.
Frage: Werden die Sikhs den früheren Offenbarungsvölkern zugehörig betrachtet, so wie die Juden und Christen?
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Antwort: Nein, sie gehören nicht zu den ahl-ul-kitāb.Frage: Zählen die Buddhisten zu ahl-ul-kitāb ?
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Antwort: Nein, sie zählen nicht dazu..
Frage: Kann ein Muslim, der in einem westlichen Land eine möblierte Wohnung mietet, alles darin als rituell rein betrachten, solange er keine Spuren von Unreinheit findet, selbst wenn die Vormieter Christen oder Juden waren? Wie ist es zu sehen, wenn der Vormieter ein Buddhist oder Atheist, der nicht an Gott und die Propheten glaubt, war?
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Antwort: Ja, er kann alles im Haus als rituell rein betrachten, solange er nicht weiß, dass etwas verunreinigt wurde. Verdacht oder Zweifel in Bezug auf Unreinheit haben keine Gültigkeit!Frage: Die Fußböden der meisten Wohnungen in den westlichen Ländern sind mit Auslegware bedeckt, die an den Boden festgeklebt ist, so dass es sehr schwierig ist, ihn herauszunehmen. Wie kann man einen solchen Teppich, der mit z.B. Blut oder Urin verunreinigt wurde, wieder rituell reinigen, sei es, dass man Wasser aus einem Gefäß benutzt oder Wasser, das mit seiner Quelle verbunden ist?
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Antwort: Wenn man das Wasser nach der Reinigung wieder aufnehmen kann, entweder mit einem Tuch oder einem Sauggerät, so kann man Auslegware auch mit Wasser aus einem Gefäß reinigen. Geht dies nicht, dann muss das Wasser mit seiner Quelle verbunden sein, also mit einem Schlauch, der mit dem Wasserhahn verbunden ist.Frage: In den westlichen Ländern gibt es viele öffentliche Wäschereien, in denen Muslime sowie Nichtmuslime ihre Kleidung waschen. Ist es erlaubt, in Kleidung zu beten, die in solchen Einrichtungen gewaschen wurden, besonders weil man nicht weiß, ob die Wäsche während des Waschprozesses rituell rein wird?
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Antwort: Es ist kein Problem in dieser Kleidung zu beten, wenn sie vorher rituell rein war, solange man nicht bemerkt, dass sie rituell verunreinigt wurde. Gleichermaßen kann man in Kleidung beten, die unrein war, wenn man sich über die Beseitigung der Verunreinigung versichert hat und das Wasser in der Maschine die gesamte verunreinigte Stelle zwei Mal vollständig bedecken hat. Ist die Verunreinigung durch Urin entstanden, so ist es ihtiyāt-ul-wudjūbī diese, auch wenn das Wasser mit seiner Quelle verbunden ist, zwei Mal zu waschen. Die Stelle muss einmal bedeckt werden, wenn die Verunreinigung anders entstanden ist.Wenn das Wasser nicht mit seiner Quelle verbunden ist, muss es am Ende durch Wringen oder ähnliche Methoden wie Schleudern entfernt werden
Wenn man jedoch nicht sicher ist, ob ein Kleidungsstück rituell gereinigt ist, nachdem es rituell verunreinigt wurde, so wird es weiterhin als unrein angesehen und das Gebet darin wäre ungültig.
Frage: Kann Kleidung, die in einer Wäscherei eines Nichtmuslims mit flüssigem Waschmittel gewaschen wurde, als rein betrachtet werden, man aber weiß, dass Muslime sowohl als Nichtmuslime ihre Kleidung dort waschen?
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Antwort: Wenn man nicht weiß, dass die Kleidung in direkten Kontakt mit verunreinigenden Dingen gekommen ist, kann man sie als rein betrachten.Frage: Einige Seifen enthalten Schweinefett oder Fett von anderen Tieren, die nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurden und wir wissen nicht, ob eine chemische Veränderung während der Herstellung eingetreten ist. Darf man solche Seifen als rein bezeichnen? (Mit chemischer Veränderung ist ein Prozess gemeint, der etwas, das als unrein gilt so verändert, dass es als rituell rein definiert wird.)
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Antwort: Wenn es bewiesen ist, dass solche unreinen Dinge in Seife enthalten sind, muss sie als unrein betrachtet werden, außer wenn ein chemischer Veränderungsprozess bewiesen ist. Solch ein Vorgang ist in der Seifenherstellung nicht bewiesen.Frage: Darf man eine Zahnbürste mit Schweinborsten besitzen, benutzen und verkaufen? Wird der Mund durch die Benutzung einer solchen Zahnbürste verunreinigt?
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Antwort: Es ist erlaubt, sie zu besitzen, benutzen und zu verkaufen. Gleichwohl wird der Mund zwar bei der Benutzung verunreinigt, aber er wird durch das Herausnehmen der Bürste und das Ausspülen der Zahnpasta wieder rein.Frage: Wenn man Blut im Eiklar oder im Eigelb sieht, wird dann das Ei verunreinigt und wird es harām? Was für eine Lösung gibt es?
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Antwort: Das Blutgerinnsel im Ei ist rein, aber es ist harām zu essen. Wenn man das Gerinnsel entfernt, kann man das Ei essen, es sei denn, dass es sehr winzig ist und sich schon mit dem flüssigen Ei vermischt hat.Frage: Sind alkoholische Getränke rein? Ist Bier rein?
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Antwort: Es besteht kein Zweifel, dass alkoholische Getränke unrein sind. Was Bier betrifft, so ist es ihtiyāt-ul-wudjūbī, es als unrein zu betrachten und zweifellos harām.Frage: Die Menschen in Europa haben verschieden Überzeugungen, Nationalitäten und Religionen. Wenn man nun Nahrungsmittel kauft, die feucht oder nass sind, kann es passieren, dass der Verkäufer sie mit seinen Händen berührt. Kann man diese Nahrungsmittel als rein betrachten, solange man seine Religion nicht kennt?
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Antwort: Solange man nicht weiß, dass seine Hände verunreinigt waren, ist die Nahrung als rein zu betrachten.Frage: Wie soll man mit den Lederprodukten umgehen, die in Europa produziert werden, wenn man die Quellen des Leders nicht kennt? Es wird gesagt, dass einige europäische Länder preiswertes Leder aus muslimischen Ländern importieren und daraus verschiedene Produkte herstellen. Kann man daher das Leder als rein betrachten? Kann man darin beten? Kann man bei solch einer geringen Möglichkeit, dass das Leder aus einem muslimischen Land kommt, dieser Möglichkeit Glauben schenken?
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Antwort: Wenn die Möglichkeit, dass das Leder aus einem Land stammt, wo nach islamischen Regeln geschlachtet wird, sehr gering ist, so dass man dieser Möglichkeit normalerweise keinen Glauben schenken würde (z.B. bei einer Möglichkeit von 2%), dann ist das Leder als Unrein zu betrachten, und man kann nicht darin beten. Aber wenn die Möglichkeit nicht so gering ist, kann man es als rein betrachten und auch darin beten.* * *
Kapitel 4
Das rituelle Gebet
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alāhEinleitung
Imām ´Alī (a.s.) sagte unter anderem, als er und Imām Al-Hasan (a.s.) und Al- Husain (a.s.) einige Ratsschläge gab, nachdem ihm Ibn Muldjim (möge Allāh ihn verfluchen) eine tödliche Verletzung zugefügt hatte: „Fürchte Allāh in Hinblick auf das Gebet, denn es ist die Säule euer Religion. Fürchte Allāh im Hinblick auf das Haus eures Herrn (Moschee) und lasst es nicht leer solange ihr lebt.“
As-Sukūni berichtet von Imām as-Sadiq (a.s.): „Der Gesandte Allāhs sagte: „Der Satan fürchtet sich vor einem Gläubigen, solange er sein Gebet pünktlich verrichtet. Hört er aber damit auf, so wird der Satan ermutigt und verführt ihn, große Sünden zu begehen."
Yazīd Ibn Chalīfah sagte, das er Imām as-Sādiq sagen hörte: “Wenn jemand im Gebet steht, sinkt Gnade auf ihn vom Himmel zur Erde herab und die Engel überschütten ihn und ein Engel ruft: Wenn diese Person die Belohnung für sein Gebet kennen würde, so würde er niemals damit aufhören."
Von diesen wenigen ausgewählten ahādīth können wir die klare und deutliche Wichtigkeit des Gebetes im Islam verstehen. Und weil das Gebet so ist als hätte man eine Audienz bei seinem allmächtigen Schöpfer, so wie es auch einige ahādīth berichten, sollte der Gottesandächtige sich Allāh durch die Gegenwärtigkeit seines Herzen nähern, indem er an nichts Weltliches und Vergängliches denkt. Allāh der Allmächtige sagt im Qur`an: Wahrlich, erfolgreich sind die Gläubigen, die demütig ihre Gebete verrichten.24;1
Wenn Imām ´Alī Zain-ul-`Ābidīn sein Gebet verrichtete, stand er fest und bewegungslos wie ein Baum, nichts bewegte sich an ihm, nur das, was der Wind bewegte. Wenn die Imāme al-Bāqir und as- Sādiq (a.s.) im Gebet standen, so wechselte ihre Gesichtsfarbe von rot und dann zu gelb, so als redeten sie mit jemanden, den sie sehen könnten.
Allgemeine Regeln
Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass das Gebet unter keinen Umständen ausfallen darf. Das bedeutet, dass man es nicht versäumen darf, egal ob man auf Reisen oder zu Hause ist, selbst wenn die Zeit knapp wird, ist es verpflichtend für den Muslim, z.B. für den Reisenden, sein Gebet im Flugzeug, Schiff, Auto oder Zug, egal ob das Verkehrsmittel steht oder sich bewegt, zu verrichten. Man kann überall beten, im Wartesaal, im Park, auf der Straße oder am Arbeitsplatz usw.
Wen es für einen Reisenden nicht möglich ist in einem Flugzeug, Auto oder Zug während des Gebets zu stehen, so sollte er im Sitzen beten. Wenn es nicht möglich ist für ihn die qiblah zu ermitteln, dann sollte er in die Richtung beten, von der er am ehesten denkt, dass es die qiblah ist. Wenn er sich nicht entscheiden kann, sollte er in die Richtung beten, in die er gerade schaut. Sollte es nicht möglich sein, die qiblah während des Gebetes außer für den takbīrat-ul-ihrām einzunehmen, so sollte er wenigstens das tun. (Siehe die kommenden Antworten).
Es ist erlaubt, die Stewardess zu fragen, dass sie sich bei dem Piloten nach der qiblah bzw. nach der Richtung nach Mekka erkundigt. Wenn man ihrer Information vertraut, so kann man sich darauf verlassen, selbst wenn sie nicht Muslime sind. Ebenso kann man sich auf technische Instrumente verlassen, um die qiblah zu bestimmen, wenn der Muslim überzeugt ist, dass sie einwandfrei funktionieren.
Wenn man nicht in der Lage ist, wudū` für das Gebet vorzunehmen, so soll man anstelle tayammum durchführen.
Die Länge von Tag und Nacht ist von Ort zu Ort unterschiedlich. Kann man den Tag und die Nacht eindeutig durch Sonnenaufgang und Sonnenuntergang bestimmen, dann sollte sich ein Muslim auf diese Beobachtungen verlassen, um die Gebetszeiten und die Zeit für das Fastenbrechen festzulegen. Dies hat auch Gültigkeit, wenn dadurch die Gebete kurz hintereinander fällig sind, weil der Tag so kurz ist oder auch wenn die Zeit, in der man währen der Fastentage essen kann sehr kurz ist, weil die Nächte kurz sind.
An einigen Orten geht die Sonne für einige Tage oder Monate überhaupt nicht auf oder unter. Als Vorsichtsmaßnahme sollte man sich nach dem nächsten Ort, in dem es Tag und Nacht innerhalb von 24 Stunden gibt, richten. So ist man in der Lage, fünf Gebete, nach der Zeit des nächstliegenden Ortes mit der Absicht der Qurbat zu beten.
Wenn man nicht die Möglichkeit hat, den wirklichen Beginn von al-fadjr oder den Mittag oder den Sonnenuntergang für das Gebet oder Fasten zu bestimmen, und man vertraut den angegebenen Zeiten der Observatorien, dann kann man sich darauf verlassen, selbst wenn die Wissenschaftler dort keine Muslime sind. Das gilt, solange man ihre Aussagen betreffs des wirklichen Beginns des Morgengrauens, Mittags oder Sonnenuntergangs für glaubwürdig hält.
Ein Reisender ist verpflichtet, sein Gebet zu verkürzen. Er betet das Mittags-, Nachmittags- und Abendgebet zwei rak´ah statt vier raka´āt. Bedingung ist, dass er vom letzten Haus seines Heimatortes mindestens, Hin- und Rückweg gerechnet, 44 Kilometer zurücklegt. Es gibt detaillierte und besondere Regeln in der Handhabung der Verkürzung der Gebete auf Reisen. (Einige Regeln sind in dem Fragen-Antworten-Komplex unten behandelt).
Das Freitagsgebet ist bei vorschriftsmäßiger Beachtung seiner Bedingungen dem Mittagsgebet vorzuziehen. Das bedeutet, dass jemand, der das Freitagsgebet betet, das Mittagsgebet nicht beten muss.
Das Gemeinschaftsgebet ist dem individuellen Gebet vorzuziehen. Diese Bevorzugung gilt stärker für das Morgen-, Abend- und Nachtgebet. Ein hadīth sagt: „Ein Gebet hinter einem studierten Gelehrten ist wie 1000 Gebetseinheiten und ein Gebet hinter einem Quraischiten ist wie 100 Gebetseinheiten. Je mehr am Gebet teilnehmen, desto vorzüglicher wird dieses Gebet gesehen und desto größer ist die Belohnung."
Fragen und Antworten
Frage: Es passiert manchmal, dass man die wudū` oder die ghusl fehlerhaft durchführt, und das erst nach Jahren realisiert, nachdem man so die ganze Zeit gebetet, gefastet und die Pilgerfahrt gemacht hat. Wenn man sich erkundigt, wie man dieses Problem lösen kann, bekommt man gesagt, dass man alle Gebete und die Pilgerfahrt wiederholen muss. Das ist jedoch sehr schwierig und für die meisten kaum zu schaffen. Gibt es eine Möglichkeit, die Gebete und Pilgerfahrt als korrekt zu betrachten, weil man dachte, dass die Waschungen richtig wären? Gibt es solch eine Lösung, um diesen Muslimen entgegenzukommen, damit sie nicht entmutigt werden oder Widerstand gegen die religiösen Pflichten in einer Gesellschaft empfinden, die zu dieser Art von Ablehnung und Rebellion ermutigt?
Antwort: Wenn jemand unverschuldet unwissend war und daher Fehler machte, die aber nicht eine Verletzung der Grundregeln der rituellen Waschungen bedeuteten, wie z.B. die Nichteinhaltung der Reihenfolge beim ghusl, oder dass man während des wudū` mit neuem Wasser über Kopf und Füße streicht, so werden seine Waschungen als gültig betrachtet und somit auch seine bisher erbrachten Gebete und seine Pilgerfahrt.
War er aber unwissend aus Nachlässigkeit, die islamischen Gesetze zu erlernen oder er machte bei der Waschung Fehler, welche die Verletzung der Grundregeln der rituellen Waschungen bedeuteten, z.B. wenn man Körperteile bei der Waschung auslässt, dann gibt es keine Möglichkeit, seine bereits vollzogenen Gebete und durchgeführte Pilgerfahrt für gültig anzuerkennen.
Sollte aber die Furcht bestehen, dass derjenige sich völlig dagegen auflehnen würde, wenn man ihm sagen würde, dass er alle seine Gebete und die Pilgerfahrt nachholen müsste, so ist es nicht angebracht, dies von ihm zu verlangen. Vielleicht wird Allāh seine Umstände in der Zukunft ändern.
Frage: Einige Muslime beten jahrelang und gehen auch zur Pilgerfahrt, haben aber bis jetzt noch nie die chums bezahlt. Ist es für sie eine Pflicht, dass sie die Gebete und die Pilgerfahrt nachholen?
Antwort: Basierend auf der Vorsichtsmaßnahme al-ahwat, ist es Pflicht für sie die Gebete und die Pilgerfahrt nachzuholen, wenn für die Kleidung, die sie während der Gebete, tawāf, und salāt-ut-tawāf benutzten, die chums fällig war.
Wenn aber für die Kleidung, die nur im salāt-ut-tawāf getragen wurde, chums fällig war und sie das nicht gewusst haben, auch wenn es aus selbstverschuldeter Unwissenheit war, ist doch ihre Pilgerfahrt gültig. Das salāt-ut-tawāf ist aber nachzuholen, es sei denn, sie handelten aus entschuldigter Unwissenheit. Das salāt-ut-tawāf muss in Mekka nachgeholt werden, wenn dies nicht allzu große Schwierigkeiten bereitet. Sonst müssen sie beten, wo sie sich gerade aufhalten.
Ebenso müssen sie eine Pilgerfahrt wiederholen, wenn das Opfertier mit Geld erworben wurde, für das die chums fällig war. Wenn sie es aber gekauft haben und erst danach mit dem Geld, das zum Teil der chums unterliegt, bezahlt haben, wie es normalerweise passiert, so gibt es bezüglich ihrer Pilgerfahrt kein Problem, selbst wenn mit dem Geld bezahlt wurde, für das die chums fällig war, aber den Preis müssen sie noch einmal nachbezahlen.
Dieses alles gilt für den Fall, dass sie über die chums bescheid wussten sowie über deren Bestimmung, besser: sowie über seine Regeln und Anwendung, oder wenn sie unwissend aus Nachlässigkeit waren. Waren sie aber für ihre Unwissenheit nicht verantwortlich, so gelten ihre Gebet und ihre Pilgerfahrt als gültig.
Frage: Hat ein Reisender, wenn er seinen Heimatort direkt nach dem Gebetsruf zum Mittagsgebet d.h. ohne zu beten verlässt, und er sein Ziel nach dem Sonnenuntergang erreicht, dann eine Sünde begangen? Ist es eine Pflicht für ihn, das Mittagsgebet nachzuholen?
Antwort: Es ist eine Sünde, wenn man es vernachlässigt, das Gebet in seiner vorgeschriebenen Zeit zu verrichten, und man muss es nachholen.
Frage: Ist Tinte, die auf der Haut getrocknet ist, ein Hindernis um wudū ` oder ghusl zu vollziehen?
Antwort: Wenn sie keine gegenständlichen Spuren hinterlässt, die verhindern, dass das Wasser die Haut erreicht, ist die rituelle Waschung gültig. Hat man jedoch Zweifel, ob sie gegenständliche Spuren hinterlässt, so muss man diese beseitigen.
Frage: Ist es erlaubt , dass man in der Zeit, wenn das Gebet fällig ist, einen spannenden Film anschaut und deswegen das Gebet solange verzögert, bis nur noch ein wenig Zeit übrig ist, um es pünktlich zu beten?
Antwort: Für einen Muslim ist es nicht angemessen, das Gebet zu verzögern und nicht in seiner bevorzugten Zeit zu beten, außer mit einem akzeptablen Grund. Der in der Frage genannte Grund ist kein akzeptabler Grund.
Frage: Ist Creme ein Hindernis für Wasser, um an die Haut zu gelangen und sollte sie dann vor der rituellen Waschung entfernt werden?
Antwort: Offensichtlich ist der bleibende Effekt auf der Haut nach ihrer Anwendung nichts als fettige Feuchtigkeit. Daher entsteht für das Wasser kein Hindernis, um die Haut zu erreichen.
Frage: Manche Frauen lassen ihre Nägel aus Gründen der Schönheit länger wachsen. Manchmal bricht ein Nagel ab. Dafür gibt der Arzt Nagellack für die Behandlung. Wenn man weiß, dass solch ein Lack das Wasser während der rituellen Waschungen davon abhält, den Nagel darunter zu erreichen, ist es dann erlaubt, ihn zu benutzen und wie sollte in diesem Fall die rituelle Waschung durchgeführt werden?
Antwort: Die rituelle Waschung mit solch einem Lack ist nicht gültig. Daher ist es notwendig, diesen vor der Waschung zu entfernen. Die obige Begründung ist keine Rechtfertigung.
Frage: Wann sollte man das Gebet wie vorgeschrieben beten und wann sollte man es verkürzen? Ist die allgemeine Betrachtung, dass eine Person, die an einem Ort verweilt ausreichend, damit sie das Gebet normal betet?
Antwort: Die Bedingungen für die Verkürzung der Gebete sind in der Handhabung der islamischen Gesetze erwähnt. Wenn jemand vorhat, an einem Ort so lange zu bleiben, dass man ihn nicht als Reisenden betrachten kann, betet er das Gebet normal. Hat er z.B. vor, für ein Jahr und ein halbes zu bleiben, so wird sein Aufenthaltsort nach einem Monat als sein Heimatort betrachtet. Aber wenn er nur vorhat, für eine kurze Zeit zu bleiben, und man betrachtet ihn im Allgemeinen als Besucher, dann muss er sein Gebet verkürzen.
Frage: Wie können wir wissen, wann es Mitternacht ist? Ist es 0.00 Uhr, wie es die Leute gewöhnlich denken?
Antwort: Mitternacht ist genau die Hälfte zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung. Geht z.B. die Sonne um 19.00 Uhr unter und das Morgengrauen beginnt um 4.00 Uhr, dann ist Mitternacht um 23.30 Uhr. Die Kriterien für die Mitte der Nacht sind der Sonnenuntergang und das Morgengrauen, die je nach Ort und Jahreszeit unterschiedlich sind.
Frage: Wenn jemand weiß, dass er nicht pünktlich zum Frühgebet aufwacht, wenn er sich schlafen legt, ist es dann eine Pflicht für ihn, bis zum Frühgebet aufzubleiben. Ist es eine Sünde für ihn, wenn er schlafen geht und nicht zum Frühgebet rechtzeitig aufsteht?
Antwort: In diesem Fall ist es geboten, jemanden zu bitten, ihn zu wecken oder sich einen Wecker zu stellen. Wenn dies nicht für ihn nicht möglich ist, so begeht er keine Sünde, wenn er schläft, außer wenn es mit Nachlässigkeit verbunden ist.
Frage: Wie kann man in einem Flugzeug beten, wenn man die qiblah nicht kennt und das Flugzeug sich bewegt?
Antwort: Man kann den Kapitän oder die Stewardess nach der Richtung fragen. Ihre Antworten sind normalerweise korrekt und vertrauenswürdig. Deshalb sollte man sich danach richten.
Was die Stabilität angeht, so entfallen die Bedingungen, wenn man den Boden nicht erreichen kann. Es sollten jedoch die anderen Bedingungen des Gebetes so gut wie möglich eingehalten werden. Unter keinen Umständen sollte das Gebet über seine festgelegte Zeit hinaus verzögert werden.
Frage: Wie sollte man im Zug oder dem Auto beten? Ist es notwendig, sudjūd auf einer Sache zu machen oder reicht es, wenn man seinen Kopf andeutungsweise bewegt?
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Antwort: Es ist fard, das salāh, wo es möglich ist, wie gewöhnlich zu verrichten. So muss man in allen Lagen des Gebetes in die Gebetsrichtung gewandt sein. Ist das nicht möglich, so sollte man es mindestens beim takbīrat-ul-ihrām tun. Andernfalls wird diese Bedingung ausgesetzt. Wenn es möglich ist, rukū´ah und sudjūd auszuführen, so muss man dies tun (z.B. in der Ecke des Busses oder der Bahn). Diese Teile des Gebetes sollten wie gewöhnlich ausgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollte man versuchen, so gut wie es geht, sich zu verneigen z.B. während man auf seinem Platz oder auf dem Bett eines Zuges sitzt.Damit sudjūd gültig ist, muss man mit der Stirn einen Gegenstand berühren, der dafür geeignet ist, oder man hebt diesen zur Stirn. Wenn die normale Verbeugung nicht möglich ist, soll man sie andeuten, indem man den Kopf neigt, ein wenig für die Verbeugung und etwas mehr anstelle der Niederwerfung.
Frage: Manchmal beginnt die Gebetszeit während der Student auf dem Weg zur Universität ist. Dann bemerkt er, dass sie bereits schon wieder zu Ende ist, als er die Universität erreicht. Wäre es in solch einem Fall erlaubt, dass er im Auto betet, obwohl es genügend Möglichkeiten gäbe normal zu beten, wenn diese Unterbrechung zu einer Verspätung an der Universität führt?
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Antwort: Eine Verspätung ist kein ausreichender Grund, ein Gebet im Auto zu verrichten. Dies ist so, weil er im Auto einige Bedingungen des Gebetes nicht erfüllen kann, obwohl er aber die Möglichkeit hätte auszusteigen und das Gebet normal auf der Erde mit all seinen Bedingungen ausführen könnte. Wenn aber eine Verspätung ihm beträchtlichen Schaden zufügen oder ihn in eine unzumutbare Situation bringen würde, so ist es für ihn erlaubt, im Auto zu beten.Frage: Es kann passieren, dass die Gebetszeit zu Ende geht, während man an seinem Arbeitsplatz ist. Bemerkt sei hier, dass es zurzeit nicht leicht ist, eine Arbeit zu finden. Manchmal endet es damit, dass man seinen Job verliert, weil man darauf bestand, sein Gebet zu verrichten. Ist es erlaubt für ihn, die Gebete nachzuholen? Oder muss er sie pünktlich verrichten, selbst wenn er dadurch seine Arbeit verlieren könnte?
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Antwort: Wenn diese Arbeit für ihn eine Notwendigkeit ist, so muss er as-salāh pünktlich, so gut es ihm möglich ist, selbst wenn er nur den Kopf andeutungsweise halb für die Verbeugung und ganz für die Niederwerfung neigt, verrichten. Das ist jedoch eine ganz außergewöhnliche Situation. Er sollte Allāh fürchten und sich Seiner Worte erinnern: „…und dem, der Allāh fürchtet, verschafft Er einen Ausweg und versorgt ihn in der Art und Weise, mit der der nicht rechnet.“ 65; 2-3.Frage: Etliche große Gesellschaften und Unternehmen haben viele Angestellte, die in Büros arbeiten, dessen Betreiber sie nicht kennen. Wie ist die Regelung für
a) das Beten in diesen Büros und die Wasserbenutzung dort für wudū `
b) den Fall, dass das Beten dort problematisch wäre. Wie werden dann die dort verrichteten Gebete betrachtet?
·
Antwort: a) Es besteht weder ein Problem dort zu beten, noch das Wasser für wudū ` zu benutzen, solange nicht bekannt ist, dass der Besitzer sich diesen Betrieb widerrechtlich angeeignet hätte.b) Wenn es erst, nachdem man dort gebetet hat, herauskommt, dass eine widerrechtliche Aneignung stattgefunden hat, sind die Gebete gültig.
Frage: Wenn man mit einem Ledergürtel oder einer Geldbörse betet, die von Aas stammendem Leder hergestellt wurden, und man bemerkt dies bevor das Gebet beendet wurde, bzw. nachdem das Gebet beendet wurde, entweder noch in der Gebetszeit oder danach. Wie ist das Gebet in diesen Fällen zu betrachten?
Antwort: Das Gebet mit solcher Geldbörse ist gültig, genau so wie es akzeptabel ist, dass man mit einem Gürtel solchen Leders betet, wenn die Möglichkeit, dass er von geschlachteten Tieren hergestellt wurde keine sehr geringe Wahrscheinlichkeit ist, was von verständigen Menschen nicht beachtet werden würde.
In dem Fall, dass nur eine sehr geringe Möglichkeit besteht und man nichts von dieser Regelung wusste, und man es während des Gebets bemerkt, muss man diese sofort entfernen und somit wäre das Gebet gültig.
Dieselbe Regelung gilt, wenn man vergessen hat, dass man solch eine Geldbörse oder Gürtel trägt, und man sich dessen während des Gebetes erinnert, vorausgesetzt, dass die Vergesslichkeit nicht auf Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, sonst müsste das Gebet in seiner Zeit gebetet, bzw. wenn die Zeit schon vorbei ist, den Regeln von ahwat lusūman folgend, nachgebetet werden.
Frage: Eine der bekanntesten Hosen dieser Zeit ist die Jeans. Sie wird in nichtmuslimischen Ländern hergestellt. Als Label ist ein Stück Leder angenäht. Es ist nicht bekannt, ob dieses Leder von einem nach islamischen Regeln geschlachtetem Tier stammt oder nicht. Ist es erlaubt, in diesen Hosen zu beten?
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Antwort: Ja, es ist erlaubt.
Frage: Ist das Gebet gültig, wenn man Kölnischwasser (gemeint ist damit ein alkoholhaltiges Parfüm) angelegt hat? Ist dies rituell als rein zu betrachten?
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Antwort: Ja, es ist rein.Frage: Ist sudjūd auf Beton oder Kacheln gültig?
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Antwort: Ja, es ist gültig.Frage: Manche Gebetsteppiche sind aus Synthetikfasern hergestellt. Ist sudjūd auf ihnen gültig?
Antwort: Nein, es ist nicht gültig.
Frage: Darf man sudjūd auf Schreibpapier und auf Papiertaschentüchern verrichten, besonders wenn es nicht bekannt ist, ob die Rohmaterialien, aus denen sie hergestellt wurden zu denjenigen gehören, auf dem die Niederwerfung Gültigkeit hat?
Antwort: Die Niederwerfung auf Papiertaschentüchern ist nur nach der Vergewisserung erlaubt, dass sie aus einem Material hergestellt sind, auf dem die die Niederwerfung erlaubt ist oder aus Baumwolle oder Flachs.
Frage: Ist es Pflicht, die Niederwerfung zu vollziehen, wenn man einen Qur´anvers von der Kassette hört, für den die Niederwerfung wādjib ist?
Antwort: Nein, es ist keine Pflicht.
* * *
Kapitel 5
Das Fasten
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aumEinleitung
Der edle Prophet Muhammad (s.a.a.s.) hielt eine eindrucksvolle Rede, um den Monat Ramadān zu begrüßen. Er sagte:
„O ihr Menschen wahrlich der Monat Allāhs kommt immer näher, voll des Segens, Erbarmens und der Vergebung Allāhs. Es ist der Monat, welcher der beste Monat von Allāh ist und seine Tage sind die besten aller Tage und seine Nächte die besten aller Nächte und seine Stunden die besten aller Stunden.
Es ist der Monat, in dem ihr zum Gastmahl bei Allāh eingeladen seid, eingehüllt in die göttliche Huld und Großherzigkeit. Euer Atmen im Ramadān ist wie Lobpreisung Allāhs und euer Schlaf ist wie Gottesdienst und eure Taten sind angenommen und eure Bittgebete erhört. Darum bittet Allāh mit aufrichtiger Absicht und reinem Herzen, dass er euch beim Fasten und der Qur`anrezitation Gelingen schenken möge. Unglücklich ist der, dem in diesem segensreichen Monat die Vergebung Allāhs verwehrt bleibt.
O ihr Menschen, die Türen der Gärten sind geöffnet so bittet euren Herrn, dass sie euch nicht verschlossen werden, und die Türen der Hölle sind verschlossen, so bittet euren Herrn, dass sie euch nicht geöffnet werden. Die Satane sind gefesselt, so bittet euren Herrn, dass sie nicht auf euch losgelassen werden.
O ihr Menschen, wer von euch in diesem Monat seine Charakterschwächen verbessert, für den gibt es eine Erlaubnis auf dem Weg zu gehen, an dem Tag, an dem die Füße auf ihm ausrutschen.
Und wer es in diesem Monat seinen Sklaven leicht macht, dem wird Allāh seine Rechnung leicht machen, und wer sich von schlechten Taten abhält, von dem wird Allāh seinen Zorn abwenden, am Tag, an dem er Ihn trifft.
Und wer im Ramadān einen Vers aus dem Qur`an liest, erhält Belohnung wie für das Lesen des gesamten Qur`ans in anderen Monaten."
Imām ´Alī (a.s.) sagte: „Es gibt einige, die fasten, aber dadurch nichts gewinnen werden außer Durst und es gibt einige, die beten, aber durch ihr Gebet werden sie nichts erlangen außer Müdigkeit."
Imām as-Sadiq (a.s.) sagte: „Wenn du fastet, sollten deine Ohren, Augen, Haare, Haut und all deine Glieder auch fasten." Er sagte ebenso: „Fasten bedeutet nicht, dass man sich nur des Essens und Trinkens enthält. Wenn ihr fastet, dann schützt eure Zunge vor dem Lügen, senkt eure Blicke vor dem, was Allāh euch verboten hat zu betrachten, kämpft nicht miteinander, seid aufeinander nicht eifersüchtig, redet nicht übereinander, nützt euch nicht gegenseitig aus und seid nicht ungerecht gegeneinander. Bleibt fern von falscher Anschuldigung, Lügen, Kampf, Verdächtigungen, Verleumdung und übler Nachrede. Seid einer von denen, die nach vorne blicken, das Jenseits im Auge, und wartet auf eure Tage, das erwartend, was Allāh für diejenigen versprochen hat, die sich darauf vorbereitet haben, ihren Schöpfer zu treffen. Ihr müsst Ruhe, Besonnenheit, Gelassenheit, Demut, Gehorsam und Ernsthaftigkeit haben sowie die Unterwürfigkeit eines Dieners, der seinen Herrn fürchtet. Und fürchtet Allāhs Strafe genauso wie ihr auf Seine Vergebung hofft."
Allgemeine Regeln
Es ist angebracht, jetzt einige Regeln zum Fasten zu erklären und die speziellen Fragen und ihre Antworten bezüglich dieses wichtigen Rituals abzuhandeln.
Eine der Handlungen, die das Fasten ungültig macht, ist das absichtliche Essen oder Trinken. Das Fasten ist aber gültig, wenn man aus Versehen, d.h. unabsichtlich isst oder trinkt.
Eine weitere Handlung, die das Fasten ungültig macht, ist das absichtliche Beibehalten der rituellen Verunreinigung nach dem Geschlechtsverkehr bis zum Eintritt der tatsächlichen Morgendämmerung. Wenn jemand absichtlich im Ramadān bis zum tatsächlichen Morgengrauen in diesem Zustand bleibt, also ohne die große rituelle Reinigung zu vollziehen, dann muss er sich für den Rest des Tages von den im Ramadān verbotenen Sachen fernhalten. Es ist ahwat luzūman, mit der Absicht von mā fidh-dhimmah enthaltsam zu sein. Man muss diesen Tag auch nach Ramadān mit derselben Absicht nachholen und ebenfalls die Sühne leisten.
Wenn man krank ist, und deswegen die rituelle Ganzwaschung nicht durchführen kann, so muss man dafür die Trockenwaschung machen, bevor die tatsächliche Morgendämmerung anbricht. Somit kann man fasten.
Zu weiteren Handlungen, die das Fasten im Ramadān ungültig machen, zählt für die Frau der Zustand der rituellen Unreinheit bis zum tatsächlichen Morgengrauen durch Menstruation oder Wochenbettfluss nach deren Beendigung, wenn sie die Möglichkeit hatte, die große rituelle Reinigung durchzuführen. Bleibt sie ohne die große rituelle Reinigung bis zum tatsächlichen Beginn des Morgengrauens, ist ihre Situation dieselbe, wie oben (98) erwähnt wurde. Wenn es für sie nicht möglich ist, die große rituelle Reinigung durchzuführen, so muss sie die Trockenwaschung machen und kann dann fasten.
Für den Fastenden ist es vorzuziehen Sputum, das bereits den Mund erreicht hat, nicht wieder hinunterzuschlucken, obwohl es erlaubt ist. Ebenso ist es erlaubt für ihn, den Speichel, der sich in seinem Mund angesammelt hat, auch wenn es große Mengen sind, wieder hinunterzuschlucken.
Der Samenerguss während des Schlafs am Tag macht das Fasten nicht ungültig, aber man muss die große rituelle Reinigung vollziehen, um beten zu können.
Das Putzen der Zähne mit Zahnbürste und Zahnpasta macht das Fasten nicht ungültig, solange man nicht den Speichel mit der Zahnpasta vermischt und hinunterschluckt. Die Veränderung des Geschmacks des Speichels durch die Zahnpasta hat keinen Einfluss auf das Fasten.
Jemand, der in einer Gegend lebt, in der sechs Monate Tag und sechs Monate Nacht sind, z.B. in Nordeuropa oder Kanada, muss im Ramadān einen Ort, wo es Tag und Nacht gibt aufsuchen, um fasten zu können. Kann er das nicht im Ramadān, so soll er das später tun und nachfasten. Ist er auch dazu nicht in der Lage, so muss er anstelle des Fastens fidyah bezahlen. Man muss dann einem Armen für jeden Tag ca. 750 Gramm Grundnahrungsmittel geben.
Lebt man in einer Gegend, wo der Tag in einigen Jahreszeiten 23 Stunden dauert und die Nacht nur eine Stunde oder umgekehrt, so muss man fasten, wenn man dazu in der Lage ist. Kann man das nicht, so ist diese Pflicht hinfällig. Ist es möglich, das Fasten später nachzuholen, sei es in einer anderen Jahreszeit oder indem man in eine andere Stadt geht, so ist dies für ihn wādjib. Ist man unfähig dazu, muss man fidyah leisten.
Fragen und Antworten
Frage: Einige Muslime besuchen eine Stadt, um dort für einen bestimmten Zweck, z.B. für ein Studium, für längere Zeit zu bleiben, ohne ihrem Land dabei den Rücken zu kehren. Wenn sie ihr Vorhaben abgeschlossen haben, verlassen sie diesen Ort und lassen sich dort nieder, wo sie leben möchten. Wie sollten sie in der Zeit ihres Aufenthaltes dort beten und fasten?
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Antwort: Nachdem sie sich einen Monat dort aufgehalten haben, müssen sie ihre Gebete vollständig verrichten und fasten, genauso wie sie es in ihrer Heimat tun würden.Frage: Ist es erlaubt, sich auf die europäischen Observatorien für die Bestimmung der Zeit des tatsächlichen Morgengrauens, Sonnenaufgang, Mittag und Sonnenuntergang das ganze Jahr über zu verlassen, einschließlich des Monats Ramadān? Man weiß, dass es wissenschaftliche und sehr präzise Errechnungen sind, die auf die Minute und Sekunde stimmen.
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Antwort: Wenn man sicher ist, dass die Angaben stimmen, ist es erlaubt, sich danach zu richten. Man sollte aber wissen, dass es einige Unstimmigkeiten in der Bestimmung der tatsächlichen Morgendämmerung gibt, besonders in manchen Städten Europas. Darum ist es notwendig, sich genau zu vergewissern.In einigen Gegenden geht die Sonne für einige Tage oder längere Zeit überhaupt nicht auf oder unter. Wie kann man in dieser Gegend beten und fasten?
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Antwort: Was das Beten betrifft, so ist es ihtiyāt wudjūbi, dass man sich nach dem nächstgelegenen Ort, der innerhalb von 24 Stunden Tag und Nacht hat, richtet. Man betet nach den Zeiten dieses Ortes mit der Absicht der Annäherung an Allāh.Was das Fasten betrifft, so ist man verpflichtet, während des Ramadān, einen Ort aufzusuchen, wo man fasten kann, oder später einen Ort aufzusuchen, wo man dann das Fasten nachholen muss.
Frage: Darf ein im gesegneten Monat Ramadān Fastender Nichtmuslimen Essen servieren?
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Antwort: Es besteht an sich kein Hinderungsgrund.Frage: Macht der Gebrauch von Nasenspray, das das Atmen erleichtert, das Fasten ungültig?
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Antwort: Wenn das Nasenspray, das die Nase verlässt in die Atemwege gerät und nicht in die Speiseröhre, so wird das Fasten nicht ungültig.Frage: Macht die künstliche Ernährung, die man intravenös erhält, egal ob es absolut notwendig für den Patienten ist oder nicht, das Fasten ungültig?
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Antwort: In beiden Fällen wird das Fasten nicht ungültig.Frage: Wird durch Masturbation am Tag im gesegneten Ramadān das Fasten ungültig, egal ob es zu einer Ejakulation führt oder nicht? Welche Strafe verdient jemand, der das tut? Wie sind die Regeln für eine Frau, die im Ramadān am Tag so etwas tut, unabhängig davon, ob sie den Höhepunkt erreicht oder nicht?
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Antwort: Wenn jemand im Ramadān mit der Absicht masturbiert, zu ejakulieren und es auch soweit kommt, ist sein Fasten ungültig und er muss es nachholen und ebenso kaffārah leisten. Die kaffārah ist, zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten oder 60 Arme zu speisen.Wenn jemand masturbiert, mit der Absicht zu ejakulieren, aber dies nicht soweit kommt, muss er seinen Fastenstag mit der Absicht Allāhs Wohlgefallen zu erlangen vervollständigen und dann noch einen anderen Tag nachfasten.
Wenn jemand masturbiert, ohne die Absicht zu ejakulieren und ihm dies gewöhnlich auch nicht passiert, er aber weiß, dass es passieren könnte, und es dann auch tatsächlich passiert, so muss er den Tag nachfasten. Er muss die Sühne nicht leisten.
Wenn aber jemand sich sicher war, dass es nicht zu einer Ejakulation kommen würde und es passiert trotzdem, so muss er den Tag nicht nachholen.
In allen diesen Fällen besteht kein Unterschied zwischen einem Mann und einer Frau.
Frage: Jemand fastet und wusste nicht, dass absichtliches Eintreten in den Zustand der rituellen Unreinheit durch Geschlechtsverkehr oder Selbstbefriedigung mit Erreichen des Höhepunktes das Fasten ungültig macht. Was kann er tun, nachdem er dies erfahren hat?
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Antwort: Er muss die betroffenen Fastentage nachholen. Es wird keine Sühne für ihn fällig, so lange er irrtümlicherweise überzeugt war, dass der Zustand der rituellen Unreinheit das Fasten nicht ungültig macht, oder er diese Regel nicht kannte.Frage: Nach der Meinung einiger Rechtsgelehrten, muss derjenige, der das Fasten absichtlich im Monat Ramadan bricht, alle drei Arten der Sühne ableisten. Was sollte man in der heutigen Zeit, da die Befreiung eines Sklaven nicht möglich ist, weil es keine Sklaverei gibt, tun?
·
Antwort: Diese Sühne entfällt, wenn deren Umsetzung nicht mehr möglich ist. Es sollte aber klargestellt werden, dass es aus unserer Sicht nicht notwendig ist, alle drei Arten der Sühne zu leisten. Und Allāh ist der Allwissende.Frage: Wenn der Mond im Osten gesichtet wird, kann man ihn dann ebenso im Westen sehen? Wenn er in Amerika gesichtet wird, erscheint er dann ebenso in Europa?
·
Antwort: Wenn der Neumond im Osten gesichtet wird, erscheint er ebenso im Westen, solange sich die geografische Breite der zwei Orte nicht wesentlich unterscheidet.Wenn der Neumond im Westen gesichtet wird, erscheint er nicht im Osten, es sei denn, der Mond ist am westlichen Horizont länger zu sehen, als die Dauer der Differenz der beiden Sonnenuntergänge im Westen und im Osten.
In dem Buch minhādj-us-sālihīn heißt es:
„Die Bestimmung des Neumondes wird durch Wissen mittels der Mondsichtung, zweifellose Überlieferung, glaubwürdige Berichte der Sichtung etc. bewiesen"
I n der Frage 1044 wird gesagt:
„Wenn der Neumond in einer Region gesehen wird, ist es ausreichend für andere Gegenden, vorausgesetzt, dass sie denselben Horizont teilen. Gemeint ist damit, dass der tatsächlichen Sichtung in dem zuerst angegebenen Ort notwendigerweise die Sichtung an dem anderen Ort folgen würde, gäbe es keine Hindernisse wie Wolken, Nebel oder Berge.
Diesem Text entspringen folgende Fragen:
Frage: Würde der Sichtung des Neumondes in östlichen Gegenden wie Iran, Ahsā`, Qatīf, sowie in anderen Ländern am Golf, Irak, Syrien und Libanon notwendigerweise die Sichtung des Neumondes in westlichen Ländern wie England, Frankreich und Deutschland, wenn es keine Hindernisse wie Wolken oder Nebel gäbe, folgen?
·
Antwort: Ja, der Sichtung des Neumondes in einer Gegend folgt notwendigerweise die Sichtung an Orten, die westlich liegen, solange es keine Hindernisse gibt, und sie sich nicht zu weit entfernt der Breitengrade befinden.Frage: Wenn die obige Frage bejaht wurde, würde dann das Erscheinen des Neumondes nach Ansicht einiger Rechtsgelehrten in östlichen Ländern ein ausreichender Beweis für einen Einwohner westlicher Länder sein, selbst wenn man dort keine Sichtung des Neumondes wegen bewölkten Himmels feststellen konnte?
·
Antwort: Dies ist kein ausreichender Beweis für ihn oder andere. Wenn das Ereignis der Sichtung jedoch vom Standpunkt einiger Gelehrten die Glaubwürdigkeit der Person, die den Mond gesichtet oder dessen Erscheinen bewiesen hat, ohne dass es einen Gegenbeweis - und sei es auch theoretisch- gab, angreift, so kann er nachdem entscheiden, was er für richtig hält.Frage: Während gewisser Monate wurde verkündet, dass die Sichtung des Neumondes durch einige Gelehrte aus einigen östlichen Ländern bewiesen wurde, basierend auf der Bezeugung derer, die den Neumond gesehen haben. Solche Verkündigungen sind gewöhnlich an folgende Tatsachen gebunden:
a) Die Anzahl der Zeugen, die den Neumond gesehen haben beträgt ungefähr 30 und sie kommen aus verschiedenen Gegenden, z.B. zwei aus Isfahan, drei aus Qum, zwei aus Yazd, vier aus Kuwait, fünf aus Bahrain, zwei aus Ahsa, sechs aus Syrien usw.
b) Der Himmel war in einigen Ländern im Westen klar und die Muslime versuchten dort den Neumond zu sichten und nichts hat sie daran gehindert.
c) Die Observatorien z.B. in England gaben an, dass es unmöglich wäre, den Neumond in diese Nacht in England zu sehen, außer mit dem Teleskop, und dass die Sichtung mit dem bloßen Auge nur in der folgenden Nacht möglich wäre.
Was ist nun die Regel in diesem Fall? Bitte leiten Sie uns, möge Allāh Sie belohnen.
·
Antwort: Das Kriterium ist die Beruhigung des vor Gott verantwortlichen Menschen selbst, entweder durch die Vergewisserung, dass der Neumond wirklich gesichtet wurde oder durch die bewiesene Sichtung ohne Gegenbeweis.In dem oben genannten Fall, wird die Beruhigung nicht erreicht, dass der Neumond am Horizont aufgetaucht ist und man ihn mit dem bloßen Auge sehen konnte. Im Gegenteil, man fühlt sich beruhigt, dass er nicht gesichtet wurde und dass die Bezeugung der Sichtung in den östlichen Ländern auf Illusion und Fehlern in der Sichtung basiert. Und Allāh ist der Allwissende.
* * *
Kapitel 6
Die Pilgerfahrt nach Mekka
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adjdjEinführung
Die Pilgerfahrt nach Mekka ist eine der grundlegenden Pflichten im islamischen Gesetz. Im heiligen Qur`an ist diese Pflicht eindeutig erwähnt. Allāh der Allmächtige sagt in seinem heiligen Buch: „..... und der Menschen Pflicht gegenüber Allāh ist die Pilgerfahrt zum Hause, wer da den Weg zu ihm machen kann. Wer aber ungläubig ist – wahrlich Allāh ist nicht auf die Welten angewiesen.“(3;97) Aufgrund der Bedeutung der hadjdj, hat der Allmächtige ihre Vernachlässigung mit Undank verglichen. Die hadjdj ist eine der fünf Säulen des Islam. In einer Überlieferung sagt Imām al-Bāqir (a.s.): „Der Islam beruht auf fünf Säulen: dem Gebet, dem Almosen, der Pilgerfahrt, dem Fasten und der Treue zu ahl-ul-bait" Imām ´Alī bin Abi Tālib (a.s.) gab zur hadjdj folgende Empfehlung: „Vernachlässigt nicht die Pilgerfahrt zum Hause eures Herrn, sonst seid ihr dem Verderben ausgesetzt." Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Wenn die Menschen die Pilgerfahrt zum Haus vernachlässigen, wird eine schwere Strafe über sie kommen und sie werden zuvor nicht gewarnt werden." Das veranschaulicht, dass die Vernachlässigung der Pilgerfahrt, wenn jemand in der Lage ist, ihre Bedingungen zu erfüllen, eine große Sünde ist. Eine weitere Überlieferung besagt: „Wenn jemand in der Lage ist, die Pilgerfahrt zu machen, aber es unterlässt, hat er ein Gesetz des Islams missachtet." In einer anderen Überlieferung ist zu lesen: „ Gott wird jemanden, der die Pilgerfahrt bis zu seinem Tod aufschiebt, als Jude oder Christ auferstehen lassen."
Allgemeine Regeln
Die hadjdj ist für einen Muslim Pflicht, sobald er dazu fähig ist. Diese Fähigkeit umfasst die folgenden Voraussetzungen:
a.) Verfügbarkeit von genügend Zeit, um zu den heiligen Stätten zu reisen und dort zu verweilen, um die vorgeschrieben Riten vollziehen zu können.
b)Physische Gesundheit und Kraft, um die Reise zu den heiligen Stätten zu machen, und die vorgeschriebenen Riten zu vollziehen.
c.) Sicherheit und Zugänglichkeit des Reiseweges, so dass das Leben, Vermögen und die Ehre des Pilgers nicht unnötig in Gefahr sind.
d.) Finanzielle Fähigkeit, die den Pilger in die Lage versetzt, das für die Reise notwendige zu erwerben, d.h. Essen, Trinken, Kleidung sowie Fortbewegungsmittel seinem Status entsprechend, um die Reise zu den Stätten der hadjdj zurücklegen zu können.
e.) Die wirtschaftliche Lage sollte so sein, dass durch die Reise zur hadjdj, oder im Falle der Beeinträchtigung der Gesundheit dadurch, er selbst oder seine Angehörigen nicht in Bedürftigkeit oder Armut versetzt werden.
hadjdj tamattu´: Das ist die Art der Pilgerfahrt, die für Personen vorgeschrieben ist, die in anderen Ländern, d.h. weit weg von Mekka, leben. hadjdj tamattu´ besteht aus zwei Riten: Kleine Pilgerfahrt und hadjdj .
Bei der kleinen Pilgerfahrt sind 5 Handlungen vorgeschrieben:
a.) Der Eintritt in den Weihezustand mit Anlegen des Pilgergewands an einem dafür vorgeschriebenen Ort in der Umgebung des heiligen Gebiets von Mekka, die im islamischen Gesetz genau festgelegt wurden.
b.) Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.
c.) Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
d.) Das siebenmalige Gehen zwischen den Hügeln von Safā und Marwah.
e.) Das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels.
Die Pflichthandlungen der hadjdj tamattu´ sind dreizehn:
a.) Das Eintreten in den Weihezustand in Mekka.
b.) Das Verweilen in Arafat am 9. Tag des heiligen Monats Dh-ul-hidjdjah.
c.) Das Verweilen eines Teiles der Nacht zum 10. Dh-ul-hidjdjah. bis zum Sonnenaufgang in Muzdalifah.
d.) Das Steinigen der größten Säule in Minā am ersten Tag des Opferfestes, d.h. am 10. Dh-ul-hidjdjah..
e.) Das Opfern eines Tieres in Minā am ersten Tag des Opferfestes oder während der drei folgenden Tage, d.h. vom 11. bis 13. Dh-ul-hidjdjah..
f.) Das Rasieren des Kopfes oder das Abschneiden von mindestens einigen Haaren oder eines Teils eines Nagels in Minā. Durch diese Handlung ist der Pilger von den Verboten während des Weihezustandes befreit, außer dem Gebrauch von Parfüm und sexuellem Verkehr. Als verpflichtende Vorsichtsmaßnahme ist auch das Jagen noch verboten.
g.) Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba nach der Rückkehr nach Mekka.
h.) Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
i.) Siebenmaliger Lauf zwischen Safā und Marwah. Danach ist das Verbot der Parfümierung aufgehoben.
j.) Das siebenmalige Umkreisen der Kaaba.
k.) Das Gebet nach der Umkreisung der Kaaba.
Danach ist das Verbot des sexuellen Verkehrs aufgehoben.
l.) Das Verweilen in Minā in der Nacht zum 11. und 12. und unter bestimmten Bedingungen in der Nacht zum 13. Dh-ul-hidjdjah.
m.) Das Steinigen der größten Säule in Minā am Tag des 11. und 12. und unter bestimmten Bedingungen am Tag des 13. Dh-ul-hidjdjah.
Fragen und Antworten
Frage: Ist es erlaubt, den Weihezustand für die hadjdj in der Stadt Djiddah anzulegen? Was soll man nach der Landung des Flugzeuges tun, falls es nicht erlaubt ist?
·
Antwort: Djiddah ist weder ein Ort, an dem man in den Weihezustand eintritt, noch liegt es parallel zu einem solchen Ort, deshalb ist es nicht gültig den Weihezustand für die hadjdj oder die kleine Pilgerfahrt dort anzulegen. Wenn man jedoch weiß, dass zwischen Djiddah und dem heiligen Gebiet um Mekka ein Ort liegt, der parallel ist zu einem der Orte, an denen man in den Weihezustand eintreten kann, - es ist gut möglichst einen parallelen Ort zu Djuhfah zu finden - dann kann man von dort in den Weihezustand mit einem entsprechenden Gelübde im Namen Allāhs, dass man am Ort x den Weihezustand annehmen will, in diesen eintreten.Frage: Wenn der Kopf des Pilgers während der Rasur in Minā verletzt wird und Blut austritt, was sollte man in diesem Falle machen?
·
Antwort: Wenn die Verletzung nicht absichtlich erfolgte, ist nichts weiter zu beachten.Frage: Ist es empfohlen die hadjdj jedes Jahr zu vollziehen, obwohl es so viele arme Muslime gibt, die bedürftig an Essen und Kleidung sind? Wenn man die Wahl hat, Geld für eine wiederholte hadjdj oder Pilgerfahrt zum Grab eines Unfehlbaren auszugeben oder für Spenden für arme Gläubige - welches ist lobenswerter?
·
Antwort: Prinzipiell ist die Hilfe für bedürftige Muslime besser als die empfohlene hadjdj oder Pilgerfahrt zu den heiligen Gräbern. Allerdings ist die hadjdj manchmal mit bestimmten Absichten verbunden, die sie zu demselben oder sogar höheren Wert erhebt.Frage: Das Königreich von Saudi-Arabien legt die Aufenthaltsorte für die Pilger in `Arafah und Minā fest. Wir wissen nicht, ob diese festgelegten Orte innerhalb der vom islamischen Gesetz geforderten Grenzen liegen. Sind wir verpflichtet uns danach zu erkundigen und nachzufragen?
·
Antwort: Liegen die Orte innerhalb der von Generation zu Generation, für die religiösen Riten anerkannten Grenzen, ist es nicht erforderlich, darüber Erkundigungen einzuholen.Frage: Es wird darüber geredet, dass Teile oder gar der gesamte Schlachthof in Minā außerhalb der vorgeschrieben Grenzen liegt. Ist es für uns verpflichtend uns darüber zu vergewissern, bevor wir schlachten? Dabei ist zu erwähnen, dass dies in der Praxis eine schwierige Aufgabe ist, besonders am ersten Tag des Opferfestes, wo der Zeitfaktor eine Rolle spielt. Wie ist die Lösung dieses Problems?
·
Antwort: Es ist Pflicht sich zu vergewissern, ob das Schlachten in Minā vollzogen wird. Wenn das Schlachten in Minā wegen Überfüllung nicht möglich ist, ist es auch zulässig, dies im Tal von Muhassar zu tun. Der Zeitpunkt des Schlachtens ist außerdem nicht auf den ersten Tag des Opferfestes beschränkt; es kann bis zum letzten Tag der Festtage, d.h. bis zum 13. Dh-ul-hidjdjah vollzogen werden.Frage: Pilger haben Probleme und Schwierigkeiten beim Schlachten. Am meisten wird das Unbehagen durch die Befürchtung erzeugt, dass die geschlachteten Tiere in Minā verderben, während es in allen islamischen Ländern Menschen gibt, die kein Fleisch zu essen haben. Ist es akzeptabel statt in Minā in unseren Heimatstädten zu schlachten, oder gibt es eine religiöse Lösung die Sie uns empfehlen?
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Antwort: Es ist notwendig, die religiöse Pflicht des Schlachtens in Minā zu erfüllen. Die Sünde, dass das geschlachtete Fleisch verdirbt, lastet auf den Schultern der für die heiligen Stätten verantwortlichen Stellen.Frage: Wenn der Prüfungsplan eines Studenten mit der Zeit für die hadjdj nicht vereinbar ist, ist es erlaubt, die hadjdj in diesem Jahr zurückzustellen, besonders wenn es sich um wichtige Prüfungen handelt?
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Antwort: Wenn man sicher ist, die hadjdj im nächsten Jahr vollziehen zu können, ist er erlaubt; ansonsten ist es nicht erlaubt. Verursacht das Verschieben der Prüfungen aber Schwierigkeiten, die normalerweise als untragbar betrachtet werden, ist es nicht verpflichtend, die hadjdj in diesem Jahr zu vollziehen.Frage: Ist es erlaubt, wenn die hadjdj zur Pflicht geworden ist, man sie aber noch nicht vollzogen hat, zuerst die kleine Pilgerfahrt im Monat Radjab zu vollziehen? Wenn man im Ramadan zur hadjdj verpflichtet wurde, kann man die kleine Pilgerfahrt vor der hadjdj vollziehen?
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Antwort: Die kleine Pilgerfahrt außerhalb der Hadjdjzeit ist ihm erlaubt. Wenn aber seine finanziellen Möglichkeiten nicht ausreichen, nach der kleinen Pilgerfahrt noch die hadjdj zu vollziehen, dann ist es nicht erlaubt, die kleine Pilgerfahrt vorzuziehen.Frage: Ein unverheirateter junger Mann wird fähig die hadjdj zu vollziehen; er denkt gleichfalls daran zu heiraten. Nun würde die Heiratszeremonie durch die hadjdj für eine Weile verzögert. Welche der beiden Handlungen wäre vorzuziehen?
·
Antwort: Man sollte die hadjdj vorziehen und die Heirat verschieben, falls dies keine untragbaren Folgen hat. Und Allāh weiß es am besten.* * *
Kapitel 7
Angelegenheiten, die den Tod betreffen
Einleitung
Allāh, der Allmächtige sagt im Qur`an: „Jede Seele wird den Tod kosten, und euch wird euer Lohn am Tag der Auferstehung vollständig gegeben; und wer da von Feuer ferngehalten und ins Paradies geführt wird, der soll glücklich sein. Und das irdische Leben ist nichts als ein trügerischer Nießbrauch." (3;185) Und: „.. und niemand weiß, was er sich morgen zufügen wird, und niemand weiß, in welchem Lande er sterben wird. Wahrlich, Allāh ist Allwissend, Allkundig.“(31;34)
Allgemeine Regeln
Es folgen einige ausgewählte Regeln, die den Sterbenden, die Totenwaschung, die Verhüllung des Leichnams und die Beerdigung betreffen.
Es ist ahwat wudjūban, dass man einen Sterbenden in den letzten Momenten seines Lebens in die Gebetsrichtung legt. Man legt ihn auf seinen Rücken, so, dass seine Füße in die Gebetsrichtung zeigen; würde man ihn aufsetzen, würde sein Gesicht in die Gebetsrichtung blicken. Es ist empfohlen, den Sterbenden dazu aufzufordern, das Glaubensbekenntnis zu sprechen und es ihm auch vorzusagen. Er soll an den Glauben an die Einheit Gottes, den Propheten Muhammad (s.a.a.s.) und die Imāme erinnert werden.
Es ist empfohlen, die Augen eines Verstorbenen zu schließen, ebenso seinen Mund, die Arme an die Seite des Körpers und die Beine gerade hinzulegen und dann den Körper mit einer Decke zu bedecken. Man soll Verse aus dem Qur`an rezitieren und den Raum erhellen, in dem er lebte. Es ist verpönt, den Verstorbenen allein zu lassen.
Nachdem man die Verunreinigungen (z.B. Blut, Samen), die sich auf dem Körper befanden, beseitigt hat, reinigt man den Körper wie folgt drei Mal:
a) Zuerst wäscht man den Körper mit Wasser, in dem sich ein wenig Christusdorn (sidr) befindet.
b) Die zweite Waschung wird mit Wasser durchgeführt, dem ein wenig Kampfer beigemischt wurde.
c) Die dritte Waschung erfolgt mit reinem Wasser.
Wenn man keinen Christusdorn zur Verfügung hat, dann ist es ahwat wudjūban, den Verstorbenen mit reinem Wasser zu waschen. Ebenso verfährt man, wenn man keinen Kampfer findet. Und das dritte Mal wird der Körper in jedem Fall mit reinem Wasser gewaschen. In diesem Fall sollte nach den drei Waschungen einmal die Trockenwaschung durchgeführt werden.
Es ist notwendig, dass während der Waschung die Reihenfolge eingehalten wird, also zuerst Kopf und Hals, dann die rechte Seite des Körpers, dann die linke Seite.
Derjenige, der die Totenwaschung vollzieht muss vom selben Geschlecht wie der Verstorbene sein. Ein Mann sollte einen Mann und eine Frau eine Frau waschen.
Für die Ehepartner ist es erlaubt, sich gegenseitig zu waschen, in diesem Fall ist es jedoch besser, wenn dabei der Körper mit Stoff bedeckt ist.
Wenn eine Person desselben Geschlechts nicht verfügbar ist, dann ist es ahwat wudjūban, dass jemand des anderen Geschlechts, der aber zu Lebzeiten nicht heiratbar war aufgrund Bluts-, oder Milchverwandschaft oder Eheschließung, die Waschung durchführt.
Auch dann ist es besser, den Körper mit einem Stück Stoff zu bedecken, wenn die Waschung vorgenommen wird.
Ist der Leichnam ein Kind, ist eine Übereinstimmung des Geschlechts nicht erforderlich, solange es noch nicht mumayyis war.
Es ist ahwat wudjūban, dass der Totenwäscher ein Anhänger der Rechtschule der ahl-ul-bait ist.
Gibt es weder einen ahl-ul-bait Anhänger, der das gleiche Geschlecht wie der Verstorbene hat, noch einen mahram, selbst des anderen Geschlechts, so ist es erlaubt, dass ein Muslim anderer Rechtsschule aber gleichen Geschlechts den Verstorbenen wäscht.
Gibt es keinen Muslim, der die Totenwaschung vollziehen könnte, kann der Verstorbene auch von einem Zugehörigen der ahl-ul-kitāb desselben Geschlechts gewaschen werden, mit der Bedingung, dass er sich vorher selbst der rituellen Ganzwaschung unterzieht und dann den Verstorbenen wäscht.
Gibt es auch niemanden von ahl-ul-kitāb des gleichen Geschlechts, so entfällt in diesem Fall die Pflicht der Totenwaschung, und der Verstorbene wird ohne Waschung begraben.
Nachdem der Verstorbene gewaschen wurde, ist es wādjib, ihn zu parfümieren. Hierbei reibt man Kampferpuder, das noch seinen Geruch beibehalten hat, auf die sieben Stellen des Körpers, die während der Niederwerfungen den Boden berühren: Stirn, Handinnenflächen, Knie und Zehen. Es ist empfohlen, mit der Stirn zu beginnen.
Nach der Parfümierung wird der Verstorbene in drei Stofftücher eingeschlagen:
a)Es ist ahwat wudjūban, dass das erste Stück Stoff von Nabel bis Knie reicht.
b)Es ist ahwat wudjūban, dass das nächste Stück Stoff, ähnlich wie ein Hemd, von den Schultern bis zur Mitte der Waden reicht.
c)Das letzte Stofftuch muss den ganzen Körper bedecken. Es ist ahwat wudjūban, dass es lang und weit genug ist, so dass man sowohl sein oberes Ende als auch sein unteres Ende zusammen binden kann, und die beiden Hälften auf der Brust übereinander schlagen kann.
Es ist Pflicht, für einen Verstorbenen das Totengebet zu beten, wenn er mindestens sechs Jahre alt war. Für ein Kind, das schon beten konnte, selbst wenn es noch nicht sechs Jahre alt war, ist es ahwat wudjūban auch das Totengebet durchzuführen.
Das Gebet wird folgendermaßen durchgeführt:
Der Betende beginnt mit dem takbīr fünfmal Allāhu akbar sagend, indem er die Hände erhebt, und am besten ist es, wenn er nach jedem takbīr folgendes sagt:
Nach dem ersten takbīr sagt man die beiden Glaubensbekenntnisse, die den Glauben an Allāh (s.w.t.) und den Propheten Muhammad (s.a.a.s.) bekunden.
Nach dem zweiten takbīr spricht man die Segenswünsche für den Propheten und seine Familie (s.a.a.s.) aus.
Nach dem dritten takbīr bittet man für die gläubigen muslimischen Männer und Frauen.
Nach dem vierten takbīr betet man für den Verstorbenen.
Mit dem fünften takbīr beendet man das Gebet.
Es ist Pflicht, den Verstorbenen nach dem Totengebet zu beerdigen. Die Beerdigung ist vorgesehen, um den Körper vor wilden Tieren zu schützen und der Verwesungsgeruch ist so gebunden dass niemand dadurch belästigt wird. Der Körper soll auf seine rechte Seite gelegt werden, mit dem Gesicht in die Gebetsrichtung.
Es ist nicht erlaubt, den verstorbenen Muslim auf einem Friedhof der Nichtmuslime zu begraben, außer wenn es einen speziell abgeteilten Platz für Muslime gibt. Ebenso gilt, dass Nichtmuslime nicht auf einem muslimischen Friedhof begraben werden können.
Wenn es nicht möglich ist, einen verstorbenen Muslim auf einem für Muslime bestimmten Friedhof zu beerdigen, noch ihn in ein muslimisches Land zu überführen, um ihn dort beizusetzen, darf man ihn auch auf einem Friedhof der Nichtmuslime beerdigen.
Es wird vom Propheten (s.a.a.s.) überliefert: „Keine Nacht ist schwerer für den Verstorbenen, als die erste nach seinem Begräbnis. Darum habt Erbarmen mit euren Verstorbenen, indem ihr Wohltätigkeiten in ihrem Namen leistet. Wenn jemand nicht in der Lage ist, irgendetwas zu geben, dann sollte er ein Gebet mit zwei Gebetsabschnitten beten. In der ersten rak´ah rezitiert man nach der ersten sūrah ajāt-ul-kursī (2;255); in der zweiten rak´ah rezitiert man nach der ersten sūrah die sūrat–ul-qadr (97) zehn Mal. Nachdem man das Gebet beendet hat, sagt man: O Allāh segne den Propheten und seine Familie (s.a.a.s.) und bringe die Belohnung dieses Gebetes zu dem Grab des soundso“. (Allāhumma sallī ´alā Muhammadin wa ālī Muhammad, wab´ath thawābahā ilā qabrī fulān).
Fragen und Antworten
Frage: In manchen nichtislamischen Ländern wird der Leichnam in einem Sarg beerdigt. Was ist die Pflicht eines Muslims in diesem Fall, wie soll er sich verhalten?
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Antwort: Es ist kein Problem, den Leichnam in einem Sarg zu beerdigen. Jedoch müssen die religiösen Rituale des Begräbnisses erfüllt werden, und dazu gehört, dass man den Körper auf die rechte Seite legt und das Gesicht in die Gebetsrichtung zeigt.Frage: Ist es ein ausreichender Grund, einen Muslim auf einem nichtmuslimischen Friedhof zu beerdigen, wenn er in einem nichtmuslimischen Land gestorben ist, wo es keinen Friedhof für Muslime gibt, und die Möglichkeit einer Überführung in ein muslimisches Land zwar besteht, die Kosten aber immens hoch sind?
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Antwort: Dies ist kein ausreichender Grund.Frage: Ein Muslim stirbt in einem nichtmuslimischen Land ohne muslimischen Friedhof, und seine Angehörigen haben nicht die Mittel, ihn in ein muslimisches Land zu überführen. Ist es in diesem Fall für die islamischen Zentren Pflicht, da sie für die muslimischen Angelegenheiten verantwortlich sind, die Kosten für den Transport zu übernehmen? Und ist dies eine Verantwortung, die die Muslime tragen, die auch dort wohnen?
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Antwort: Wenn das Begräbnis eines Verstorbenen in einem angemessenen Grab, in derselben Stadt oder in der Nähe, abgesehen von einem nichtmuslimischen Friedhof nur von einigen Spenden abhängt, und der Verstorbene weder Besitz, von dem man das Begräbnis bezahlen könnte, hinterlassen hat, noch die Erben in der Lage sind, dafür zu sorgen, dann ist es fard kifāyah dafür aufzukommen. Und es ist erlaubt, dies von den religiösen Einnahmen oder Spenden für ihn auszugebenFrage: Wenn es keine Erben für einen verstorbenen Muslim im Ausland gibt, wer soll dann sein Begräbnis in die Hand nehmen?
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Antwort: Wenn es nicht möglich ist, seine Erben zu verständigen oder ihre Einwilligung für die Angelegenheiten des Begräbnisses einzuholen, ist diese Bestimmung aufgehoben. Es ist fard kifāyah, d.h. die Allgemeinheit der Muslime muss sich um das Begräbnis kümmern.Frage: Woher sollen die Auslagen für einen Transport in ein muslimisches Land und das Begräbnis genommen werden, wenn es nicht möglich ist, den Verstorbenen dort wo er gelebt hat zu beerdigen, weil es keinen Friedhof für Muslime gibt? Sollten diese Auslagen von dem Besitz des Verstorbenen genommen werden, bevor man den Besitz unter seinen Erben aufteilt, oder von dem Drittel seines Besitzes, wenn er diesen festgelegt hat oder von noch anderen Quellen?
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Antwort: Die Auslagen für ein angemessenes Begräbnis an einem angemessenen Platz werden von dem Besitz des Verstorbenen genommen, bevor der Besitz an die Erben verteilt wird, wenn er nicht ausdrücklich bestimmt hat, es von dem einen Drittel zu nehmen. Hat er das so bestimmt, dann kommen in diesem Fall die Auslagen daher.Frage: In den nichtmuslimischen Ländern wachsen die muslimischen Gemeinschaften tagtäglich. Wenn man das Problem kennt, dass ein verstorbener Muslim irgendwann auf einem Friedhof der Nichtmuslime beerdigt wird, weil seine Familie über keine Fähigkeit verfügt, den Verstorbenen in ein islamisches Land zu überführen, um ihn dort begraben zu lassen, oder zu den nachlässigen Menschen gehört. Ist es dann eine Angelegenheit, die alle Muslime angeht und sollten die, die in der Lage dazu sind, einen Friedhof für die Muslime erwerben?
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Antwort: Einen verstorbenen Muslim angemessen zu beerdigen ist eine Pflicht seiner Erben, so wie sie auch andere Verpflichtungen haben, die die Beisetzung betreffen. Hat der Verstorbene keine Erben, oder verweigern seine Erben ihre Pflichterfüllung, oder sind sie nicht in der Lage, ihre Pflichten wahrzunehmen, dann ist es für die Gemeinschaft der Muslime Pflicht, den Verstorbenen angemessen zu beerdigen. Wenn die Erfüllung dieser Aufgabe davon abhängt, im Voraus ein Stück Land zu erwerben, durch Kauf oder auf andere Weise, dann ist es Pflicht, dies zu versuchen und es im Voraus zu erwerben.Frage: Ist es zu bevorzugen, einen Muslim, auf einem muslimischen Friedhof in dem nichtmuslimischen Land, in dem er starb zu begraben oder ihn in ein muslimisches Land zu überführen, was übertriebene Ausgaben mit sich bringen würde?
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Antwort: Es ist zu bevorzugen, den Verstorbenen an empfohlenen Plätzen zu beerdigen, wenn es einen Spender gibt, der die Kosten aufbringt, oder die Erben oder andere das tun können. Wenn der Verstorbene das eine Drittel seines Besitzes, für wohltätige Zwecke bestimmt hat, und es für ein solches Begräbnis ausreicht, kann man es dafür benutzen.Frage: Wenn es große Schwierigkeiten bereitet, einen verstorbenen Muslim in ein islamisches Land zu überführen, ist es dann erlaubt, ihn auf einem Friedhof der ahl-ul-kitāb beizusetzen?
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Antwort: Es ist nicht erlaubt, Muslime auf einem nichtmuslimischen Friedhof beizusetzen, außer wenn das die einzige Möglichkeit wäre, ihn zu beerdigen, d.h. eine zwingende Notwendigkeit bestünde.
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Fiqh-ul-mu´āmalāt
Gesetze für die weltlichen Aspekte des Lebens
Teil II
1. Essen und Trinken
2. Kleider und Kleidung
3. Umgang mit Gesetzen in nichtislamischen Ländern
4. Arbeit und Kapital
5. Gesellschaftliche Umgangsformen
6. Medizin
7. Ehe
8. Jugend
9. Frauen
10. Musik, Gesang und Tanz
11. Verschiedenes
Kapitel 1
Essen und Trinken
Einleitung
Muslime (in vorwiegend islamischen Ländern) leben normalerweise in ihren eigenen Heimen, Dörfern und Städten, inmitten ihrer Familien und Verwandten, wo sie eine Vielzahl von Speisen essen und verschiedene Getränke trinken, nach denen ihnen verlangt. Sie kennen sich aus mit den Zutaten dieser Nahrungsmittel und wissen, dass sie frei sind von allem, was ihre Religion ihnen verboten hat, ihr Glaube ablehnt und von dem ihre reichen islamischen Werte Abstand halten.
Wie auch immer, wenn sie in fremde Länder auswandern und dort in unislamischen Gemeinden wohnen, werden sie mit Problemen bezüglich Essen und Trinken konfrontiert, weil sie weder Speisen finden, die ihnen vertraut und angenehm sind noch sind deren Inhaltsstoffe ihnen bekannt. Dem ist so, weil die Versorgung nicht islamisch ist; sie hat ihre eigenen Werte, Sitten und Gebräuche, welche sich natürlich nicht mit den islamischen Gesetzen vertragen. So stellt sich einem Muslim, der irgendetwas in einem Restaurant (in einem nichtislamischen Land) essen möchte, das Problem, ob diese Speisen erlaubt und rein sind oder nicht.
Allgemeine Regeln
Da die Anhänger der alten Offenbarungen, Juden, Christen und Zoroasten als rituell rein gelten, sind viele Probleme bezüglich des Status und der Erlaubnis des Essens gelöst, wenn wir in ihrer Mitte leben. Es ist uns als Muslimen erlaubt von ihren Speisen zu essen, egal ob sie es mit ihren nassen Händen berührt haben oder nicht, solange wir nicht wissen oder nicht sicher sind, dass es etwas enthält, das uns verboten ist, wie z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.
Einem Muslim ist erlaubt, die Speisen zu essen, die ein Nichtmuslim zubereitet hat, der nicht von ahl-ul-kitāb ist (beispielsweise ein Hinduist oder Buddhist), vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass dieser mit dem Essen in feuchten Kontakt gekommen ist; und vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Essen etwas enthält, das ihm verboten ist, wie z.B. berauschende Getränke. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.
Ein Muslim darf alles essen, dass eine Person zubereitet hat, deren Glaube und Religion ihm unbekannt sind, egal ob diese Person es in Nässe berührt hat oder nicht, vorausgesetzt, dass er nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Essen etwas enthält, das ihm verboten ist. Für Fleisch, Fette und ihre Auszüge gibt es spezielle Regeln, die später behandelt werden.
Es ist nicht erforderlich für den Muslim die Person, die das Essen zubereitet hat, nach ihrem Glauben oder Unglauben zu befragen und ob sie das Essen angefasst hat oder nicht, selbst wenn diese Erkundigung ganz normal und natürlich für jemanden ist, der Fragen hat.
Kurz gesagt, jede Speise, ausgenommen Fleisch, Fett und ihre Auszüge, ist für einen Muslim erlaubt, sogar wenn er zweifelt, dass sie etwas enthalten könnte, das ihm zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch –wer auch immer das sein mag- es in Nässe berührt haben könnte. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Genauso wie er nicht verpflichtet ist, über die Zutaten solchen Essens nachzufragen, um sicher zu gehen, dass es frei von Verbotenem ist, so ist es auch nicht seine Pflicht, den Koch danach zu fragen, ob er das Essen während oder nach der Zubereitung angefasst hat.
Alle Arten von abgepackten Nahrungsmitteln mit Ausnahme von Fleisch, Fett und ihren Auszügen sind einem Muslim erlaubt, selbst wenn er zweifelt, dass sie etwas enthalten könnten, das ihm zu essen verboten ist oder er zweifelt, dass der Koch –wer auch immer das sein mag- es in Nässe berührt haben könnte. Er ist nicht verpflichtet Nachforschungen über die Zutaten anzustellen, um herauszufinden, dass nicht Verbotenes enthalten ist.
Ein Muslim darf alle Arten von halāl Fleisch von einem islamischen Ladeninhaber kaufen, der an Muslime verkauft. Solches Fleisch wird als halāl betrachtet, selbst wenn der Verkäufer einer Rechtschule angehört, die andere Bedingungen für das Schlachten stellt als unsere, solange eine Möglichkeit besteht, dass das Tier in Übereinstimmung mit unseren Schlachtregeln geschlachtet wurde. Diese letzte Feststellung lässt sich auf alle Bedingungen anwenden.
Die Nichtbeachtung der Bedingung, dass das Tier zur Zeit der Schlachtung in Richtung der qiblah gewandt sein soll, weil die Rechtschule des Schlachters es nicht für notwendig hält, wird die Erlaubnis des Fleisches nicht schmälern.
Wenn ein Muslim weiß und sicher ist, dass dieses Fleisch von einem Tier ist, das uns als Muslimen zu essen erlaubt ist, (wie Kuh, Schaf oder Huhn) aber dass es nicht in Einklang mit islamischen Gesetzten geschlachtet wurde, wird solches Fleisch als maitah angesehen. Einem Muslim ist nicht erlaubt Aas zu essen, auch wenn der Verkäufer ein Muslim ist. Gleichfalls ist solches Fleisch nadjis und würde andere Dinge verunreinigen, wenn es mit ihnen in feuchten Kontakt kommt.
Wenn ein Muslim Fleisch kauft oder es von einem Muslim oder Nichtmuslim erhält, der es von einem Nichtmuslim bekommen hat und nicht gefragt hat ob es nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so ist dieses Fleisch harām für ihn. Aber wenn der Muslim nicht weiß oder nicht sicher ist, dass das Tier nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, so wird es nicht als nadjis angesehen, obwohl es doch harām ist.
Manche Experten sagen, dass durch das Ausbluten beim Schlachten das Fleisch des Tieres gesünder für den Verbraucher ist, als das von ungeschlachteten Tieren. Und so überrascht es nicht, dass auch manche Nichtmuslime Fleisch in halāl Fleischläden kaufen, das nach islamischen Regeln geschlachtet wurde.
Damit Fisch für einen Muslim erlaubt ist, muss er folgende Bedingungen erfüllen:
a.) Der Fisch muss Schuppen haben. (Das heißt, es soll kein Hautfisch sein.)
b.) Der Muslim sollte sicher oder überzeugt davon sein, dass der Fisch noch lebend aus dem Wasser kam oder dass er starb während er sich schon im Netz befand.
Es ist nicht nötig, dass der Fischer ein Muslim ist oder dass er den Namen Allāh s äußert, damit der Fisch halāl ist. Also, wenn ein Nichtmuslim einen Fisch fängt und ihn lebendig aus dem Wasser holt oder er stirbt, nachdem er schon im Fischernetz oder an der Angelschnur gefangen wurde und er Schuppen hat, dann ist es erlaubt, ihn zu essen.
Ein Muslim kann die Erfüllung der ersten Bedingung sicherstellen, indem er den Fisch untersucht, oder indem er den Namen des Fisches herausfindet (von dem man darauf schließen kann, ob es sich um einen Schuppenfisch handelt oder nicht) sofern man der Zuverlässigkeit der Marke vertrauen kann.
Am Ende dieses Buches befindet sich eine Liste von Schuppenfischen.
Die zweite Bedingung wird in fast allen Ländern erfüllt. Wie gesagt wird stellen die allgemeinen Fischfangmethoden sicher, dass der Fisch lebendig aus dem Wasser kommt oder erst stirbt nachdem er im Netz gefangen wurde.
Aus diesem Grund ist es halāl, Fisch zu essen, der von Nichtmuslimen gekauft wurde, ebenso wie solchen von Muslimen, unabhängig davon, ob dieser in Büchsen abgepackt ist oder nicht. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist erlaubt Shrimps (Krabben) zu essen, wenn sie lebendig aus dem Wasser kamen. Es ist verboten Frösche, Hummer, Schildkröten, alle Amphibien, Schnecken und Krebse zu essen. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Die Regel für Fischeier richtet sich nach dem betreffenden Fisch. Die Eier eines halāl Fisches zu essen ist erlaubt und solche eines harām Fisches ist verboten.
Manche Experten auf dem Gebiet der Fischerei sagen, dass schuppenloser Fisch sich hauptsächlich vom Abfall der Meere ernährt und so als Reiniger der See von Schmutz, Dreck und Abfall bezeichnet werden kann.
Es ist verboten Wein und Bier zu trinken und alles, was Rausch und Trunkenheit hervorruft, ob nun in flüssiger oder fester Form. Allāh der Allmächtige sagt im Qur´an: „Oh ihr, die ihr glaubt! Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Greuel, das Werk des Satans. So meidet sie auf dass ihr erfolgreich seid; Satan will durch das Berauschende und das Losspiel nur Feindschaft und Hass zwischen euch auslösen, um euch vom Gedenken an Allāh und vom Gebet abzuhalten. Werdet ihr euch denn abhalten lassen?" 5;90-91
Unser edler Prophet Muhammad (s.a.a.s.) sagte: "Jemand der Berauschendes trinkt nachdem Allāh es durch meine Offenbarung für harām erklärt hat, ist es nicht würdig (Eure Tochter) zu heiraten, wenn er um sie anhält, oder eine Fürsprache zu erhalten, wenn er um ein gutes Wort bittet, oder ihn als glaubwürdig zu erachten, wenn er spricht, oder mit irgendetwas betraut zu werden." 49 Al-Kulaini, Muhammad bin Ya´qūb, Furū`ul-Kāfī, vol.6, p.396
In einem anderen hadīth sagt er:" Allāh hat das Berauschende verflucht, diejenigen, die es anbauen, diejenigen, die es auspressen (aus den Trauben), seine Trinker, diejenigen, die es anbieten, seine Käufer, seine Verkäufer, diejenigen, die ihr Einkommen daraus gewinnen, seine Beförderer und derjenige, zu dem es befördert wird." 50 As-Sadūq, man lā yahdhurhu`l-Faqih, vol.4, p.4
Es ist harām an einem Tisch zu essen, an dem Alkohol oder irgendwelches anderes Berauschendes konsumiert wird. Auf der Grundlage von ahwat wudjūban ist es harām überhaupt an so einem Tisch zu sitzen. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist Muslimen erlaubt zu Plätzen zu gehen, an denen Wein mit dem Essen ausgeschenkt wird, vorausgesetzt, dass es nicht dazu führt, dass solche Restaurants gefördert werden. Jedoch darf man nicht an einem Tisch essen, an dem Alkohol oder irgendwelches anderes Berauschendes konsumiert wird und sollte nicht, auf der Grundlage von ahwat wudjūban, an so einem Tisch sitzen. Es ist jedoch kein Problem, an einem Tisch zu sitzen, der in der Nähe des Tisches steht, an dem Wein getrunken wird.
Es wurde an einer anderen Stelle erwähnt, dass alle Arten von Alkohol, ob nun aus Holz oder anderen Quellen gewonnen, tāhir sind. Man unterscheidet zwischen Spirituosen (chamr), welche berauschende Getränke sind oder etwas, das in Rauschzustände versetzt (Haschisch) und Alkohol als ein Stoff der Alkanole. Daher ist das Essen, zu dessen Zubereitung Alkohol verwendet wurde tāhir. Die Flüssigkeiten, in denen Alkohol gelöst wurde, sind ebenso tāhir. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist harām, irgendetwas zu nutzen, das für den Menschen ernsthafte Schäden verursacht, z.B. wie Gift nehmen. Es ist ebenso harām für eine schwangere Frau etwas zu trinken, das eine Fehlgeburt auslöst, genauso ist alles, wovon wir wissen, dass es schädlich ist oder wovon wir annehmen, dass es schädlich ist oder bei dem die Möglichkeit besteht, dass es Schaden verursacht harām, wenn diese Möglichkeit beträchtlich ist aus der Sicht von vernünftigen Menschen und der Schaden wäre ernst genug, um zum Tod zu führen oder einen Körperteil unfähig zu machen.
Es gibt gewisse Sitten, die bei Tisch zu beachten sind. Begonnen werde im Namen Allāh s; gegessen werde mit der rechten Hand; man mache kleine Bissen; man sitze länger am Tisch; das Essen werde gut gekaut; nach dem Essen werde Allāh gedankt; die Früchte und Gemüse werden vor dem Essen gewaschen, nachdem der Appetit gestillt ist, esse man nicht mehr; man überesse sich nicht; man schaue den anderen Essenden nicht ins Gesicht; anderen, die am Tisch sitzen, nehme man nicht das Essen weg; und am Anfang und Ende der Mahlzeit koste man das Salz.
Fragen und Antworten
Frage: Auf der Verpackung von Fleisch, das in islamischen Ländern von nichtislamischen Firmen produziert wird, steht „nach islamischen Regeln geschlachtet". Ist es uns erlaubt, dieses Fleisch zu essen? Können wir dieses Fleisch essen, wenn es von islamischen Firmen in nichtislamischen Ländern stammt? Und wie ist die Regel, wenn es von einer nichtislamischen Firma aus einem nichtislamischen Land stammt?
Antwort: Was auf der Packung steht, hat überhaupt keinen Wert. Wenn der Produzent ein Muslim ist oder es an einem Ort produziert wurde, an dem Muslime in der Mehrheit sind und es ist nicht bekannt, dass der Produzent kein Muslim ist, dann ist es erlaubt, es zu essen. Aber wenn der Produzent kein Muslim ist oder es an einem Ort produziert wurde, an dem Muslime nicht in der Mehrheit sind und es nicht bekannt ist, dass der Produzent Muslim ist, dann ist es nicht erlaubt, es zu essen.
Frage: Wir kommen in einen Supermarkt in Europa und finden Fleisch in Konservenbüchsen, das von einer europäischen Firma hergestellt wird und auf deren Verpackung so etwas steht wie, dass es halāl ist bzw. „ nach islamischen Regeln geschlachtet". Ist es erlaubt solches Fleisch zu kaufen und zu essen?
Antwort: Was auf der Packung steht hat keinen Wert, wenn es nicht zu der Gewissheit führt, dass es wirklich halāl ist.
Fleischfabrikationsgesellschaften schlachten eine große Anzahl von Hühnern gleichzeitig (also simultan). Wenn nun derjenige, der die Maschine bedient ein Muslim ist, der takbīr sagt, aber den Namen Allāh s nur einmal ausspricht, während all die Hühner gleichzeitig geschlachtet werden, ist es uns erlaubt, solche Hühner zu essen? Wenn wir Zweifel darüber haben, ob solche Hühner halāl sind, können wir (diesen Zweifel ignorierend) die Hühner essen und sie als tāhir betrachten?
Antwort: Wenn er den Namen Allāhs wiederholt ausspricht solange die Maschine noch schlachtet, ist es ausreichend. Tritt der Fall des Zweifels darüber auf, dass das Fleisch halāl ist (ein Zweifel der das Erwähnen des Namens Allāhs betrifft), so kann es als rein eingeschätzt und verbraucht werden.
Frage: Ist es erlaubt in einem Supermarkt, der einem Muslim gehört, Fleisch zu kaufen, wenn man denkt, dass es nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, obwohl dort auch alkoholische Getränke verkauft werden?
Antwort: Ja, es ist erlaubt. Und es ist halāl es zu essen, sogar wenn es vorher von einem Nichtmuslim kam, solange die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Ladenbesitzer sichergestellt hat, dass es gemäß den Gesetzen der sharī`ah geschlachtet wurde. Aber nicht, wenn es diese Wahrscheinlichkeit nicht gibt.
Frage: Manche Käsesorten, die in nichtislamischen Ländern hergestellt werden, beinhalten Lab, welches aus Kälbern oder anderen Tieren gewonnen wird. Wir wissen nicht, ob das Lab von einem islamisch geschlachteten Tier stammt, noch wissen wir, ob es sich in etwas anderes umgewandelt hat. Ist es nun erlaubt diesen Käse zu essen?
Antwort: Es ist kein Problem, solchen Käse zu essen.
Frage: Gelatine wird in einigen Getränken und Speisen im Westen benutzt. Wir wissen nicht ob die Gelatine aus einer pflanzlichen oder einen tierischen Quelle gewonnen wurde; und wenn es von einem Tier ist, ob es aus den Knochen oder dem umliegenden Gewebe stammt; wir wissen auch nicht, ob das Tier für uns halāl oder harām ist. Dürfen wir Gelatine essen?
Antwort: Betrifft der Zweifel die Frage ob die Gelatine pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ist, so ist es erlaubt, sie zu essen. Weiß man aber, dass sie aus Tieren hergestellt wurde, so ist es verboten sie zu essen, ehe man nicht sichergestellt hat, dass das Tier nach den Gesetzen der islamischen Gesetzgebung geschlachtet wurde. Dieses Verbot gilt auch –aus Gründen der verpflichtenden Vorsichtsmaßnahme, wenn die Gelatine aus Tierknochen gewonnen wurde. Wenn während der Herstellung der Gelatine eine chemische Umwandlung in deren ursprünglichen Bestandteilen stattgefunden hat, so ist es selbstverständlich kein Problem, sie zu essen. Genauso kann man die Gelatine, auch wenn man zweifelt, dass sie von einem Tier stammt, das islamisch geschlachtet wurde, problemlos den Speisen zusetzen, wenn es sich um eine so unbedeutende Menge handelt, dass sie gänzlich aufgelöst wird.
Frage: Kommerzielle Fischereien bringen riesige Netze in das Meer und fangen tonnenweise Fisch, welche dann in Märkten verkauft werden. Es ist sehr bekannt, dass moderne Fangmethoden darauf abzielen, den Fisch lebendig zu fangen, und dass die Fischer tote Fische aus Angst vor Verunreinigungen zurück ins Meer werfen. Ist es uns daher erlaubt solchen Fisch in nichtislamischen Märkten zu kaufen? Ist es erlaubt, solchen Fisch von Muslimen zu kaufen, die sich nicht mit islamischen Regeln auskennen? Sollte man in beiden Fällen, um sicherzustellen, dass dieser Fisch vor einem lebendig aus dem Wasser kam, den Rat eines Experten aufsuchen und zuverlässigen Zeugen, der das bestätigt, was allerdings schwierig, unpraktisch und unrealistisch zu beweisen sein würde. Gibt es also eine Lösung für praktizierende Muslime, die Probleme haben sicherzustellen, ob das Fleisch von Hühnern, Kühen oder Schafen halāl ist oder nicht und die deshalb auf Fisch ausweichen?
Antwort: Es ist kein Problem, Fisch von Muslimen oder Nichtmuslimen zu kaufen. Und man kann ihn essen, wenn man überzeugt ist, dass der Fisch nach der oben genannten Methode gefangen wurde und dass es sich um einen Schuppenfisch handelt.
Frage: Manchmal finden wir den Namen oder das Bild eines Fisches auf der Büchse abgebildet und erkennen, dass es sich um einen Schuppenfisch handelt. Ist es uns gestattet uns auf den Namen und das Bild zu verlassen, wenn wir die Art des Fisches feststellen, weil wir ja wissen, dass eine falsche Angabe auf der Verpackung den Hersteller in große Verluste oder in schlimmere Situationen bringen würde?
Antwort: Wenn man davon überzeugt ist, dass die Wahrheit auf der Verpackung steht, ist es erlaubt, danach zu handeln.
Frage: Darf man Krebse essen, genauso wie Krabben?
Antwort: Es ist nicht erlaubt Krebse zu essen.
Frage: Ist es erlaubt, Fisch von einem Muslim zu kaufen, der kein Shi´ah ist, wenn man nicht weiß, ob es sich um einen Schuppenfisch handelt oder nicht?
Antwort: Es ist erlaubt, ihn zu kaufen, aber man darf ihn nicht essen, bis man festgestellt hat, dass es ein Schuppenfisch ist.
Frage: Ist es erlaubt halāl Essen zu essen, welches gedämpft wurde im Dampf von Fleisch, welches nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, da das Essen –wie in der Frage erwähnt- als unrein betrachtet wird, weil es in Kontakt mit den feuchten Teilen des Dampfs vom unreinen Fleisch kam.
Frage: Wenn an einem Tisch Wein aufgetragen wird, ist es harām für einen Muslim dort zu sitzen. Was ist mit „Tisch" gemeint? Bezieht sich das auf die gesamte Gruppe (die ins Restaurant gegangen ist und von denen einige Alkohol bestellt haben) auch wenn sie an mehr als einem Tisch sitzen? Oder bezieht es sich nur auf den einen Tisch (und nicht auf die Gruppe), in dem Sinne, dass, wenn dort zwei einzelne Tische stehen, es erlaubt wäre sich an den Tisch zu setzen, an dem es keinen Alkohol gibt, obwohl er ein Teil derselben Gruppe ist?
Antwort: Das Kriterium ist ein Tisch. Wie auch immer sollte man wissen, dass das Verbot an einem Tisch zu sitzen, an dem Alkohol konsumiert wird auf einer Vorsichtsmaßnahme beruht. Selbstverständlich ist das Essen und Trinken an so einem Tisch der Regel der zwingenden Vorsichtsmaßnahme folgend, harām.
Frage: Ein Muslim betritt ein Café und setzt sich an einen Tisch, um Tee zu trinken. Dann kommt ein Fremder, setzt sich dazu und bestellt Wein. Muss der Muslim mit Teetrinken aufhören und weggehen?
Antwort: Ja, wie schon vorher erwähnt, ist er dazu verpflichtet, diesen Tisch zu verlassen.
Frage: Ist es erlaubt „Bier" zu trinken, auf dem steht, dass es alkoholfrei ist?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, wenn „Bier" bedeutet, dass das Getränk aus Gerste ist, welche eine gelinde Trunkenheit verursacht. Aber wenn damit ein Gerstengetränk gemeint ist, das überhaupt keine Trunkenheit verursacht, gibt es kein Problem damit, es zu trinken.
Frage: Alkohol wird in der Produktion vieler Arzneien und Medikamente benutzt. Darf man diese nehmen? Sind sie tāhir?
Antwort: Sie sind tāhir. Und solange der Alkoholgehalt in ihnen so unbedeutend ist, dass er sich darin auflöst, so ist es auch erlaubt sie einzunehmen.
Frage: Es gibt diesen Essig, der aus Wein hergestellt wird, in der Art, dass es Wein war und dann durch einen Verarbeitungsprozess sich umwandelte in Essig. Deshalb steht auf den Flaschen „Weinessig" im Gegensatz zu Essig, der aus Gerste oder anderen Substanzen hergestellt wird. Eines der Zeichen zur Unterscheidung zwischen „Weinessig" und dem Wein selbst ist, dass die Flaschen dieses Essigs im Essigregal stehen, und es ist noch nie passiert, dass man diese Flaschen beim Wein aufgestellt sieht. Weiter gibt es keine Unterschiede zwischen solchem Essig oder dem Essig, der beispielsweise aus Datteln gewonnen wird. Kann ich also diesen Wein, der zu Essig geworden ist als Essig betrachten, wenn ich die Regel der istihālah anwende?
Antwort: Solange es als Essig betrachtet werden kann, wie in der Frage definiert wurde, dann trifft darauf dieselbe Regel zu, die auch sonst auf Essig angewendet wird. (Das heißt, dass er rein und erlaubt ist.)
Frage: Die Hersteller von Nahrungsmitteln und Süßigkeiten sowie auch die von Essen in Büchsen müssen die Zutaten ihrer Produkte auf der Verpackung angeben. Damit diese Speisen nicht so schnell schlecht werden, setzen die Hersteller Konservierungs- und Schutzmittel zu. Diese Hilfsmittel könnten tierischen Ursprungs sein und werden mit Buchstabencodes benannt, wie „E", dem ein Zifferncode folgt, z.B. „E 450" oder „E 472" etc.
Welche Regel gibt es für folgende Situationen:
a.) Wenn man die Herkunft dieser Zusatzstoffe nicht kennt?
b.) Wenn man eine Liste liest, die von Leuten aufgestellt wurde, die keine Ahnung von istihālah haben, und deshalb behaupten, dass die Stoffe, die durch diesen und jenen Nummerncode benannt werden, verboten sind, weil sie tierischen Ursprungs sind?
c.) Wenn man Nachforschungen eingeleitet hat und überzeugt ist, dass das Konservierungsmittel nicht seine ursprüngliche Form behalten hat, sondern sich seine Eigenschaften verändert haben und es sich in eine andere Substanz umgewandelt hat?
Antwort:
a.) Wenn man die Herkunft nicht kennt, ist es erlaubt, sie zu essen.
b.) Wenn nicht sichergestellt ist, dass es tierischen Ursprungs ist –auch, wenn so eine Behauptung aufgestellt wurde- darf man es essen. Gleichfalls ist es erlaubt, wenn feststeht, dass es von einem Tier stammt, aber man nicht sicher ist, ob es von einem unreinen (mayta) kommt und wenn die Menge, die sich im Essen befindet so gering ist, dass es sich normalerweise darin auflöst.
c.) Man kann problemlos überall die Regel der Reinheit und Erlaubnis anwenden, wo die chemische Umwandlung bewiesen wurde, so dass eine Transformation in eine andere Substanz stattgefunden hat und nichts von der Ursprungssubstanz übrig geblieben ist.
Frage:
a.) Wird die Gelatine selbst als tāhir betrachtet?
b.) Wenn wir Zweifel haben, ob wirklich istihālah bei der Herstellung der Gelatine stattgefunden hat, aufgrund von Unsicherheit bezüglich des Begriffs und der Ausdehnung in der man die Regel der istihālah anwendet, bleiben wir bei unserem vorherigen Wissen, d.h .istishāb, dass Gelatine noch unrein ist?
Antwort:
a.) Gelatine tierischen Ursprungs, deren Quelle nicht als unrein festgestellt wurde (z.B. wenn eine Möglichkeit besteht, dass das Tier nach islamischen Regeln geschlachtet wurde) wird als tāhir angesehen.
Trotzdem sollte es dem Essen nicht zugesetzt werden, außer in so verschwindend geringen Mengen, dass es vollständig aufgelöst wird.
Diese letzte Vorsicht gilt für den Fall, in dem weder sicher ist, dass das Tier nach islamischen Regeln geschlachtet wurde noch dass istihālah stattgefunden hat.
Diese Regel macht keinen Unterschied dazwischen, ob die Gelatine aus Teilen wie Knorpel oder aus solchen wie Knochen gewonnen wird. Die Regel bezüglich der Teile aus Knochen basiert auf al-ahwat.
Wenn man also die Unreinheit des Ursprungs festgestellt hat (z.B. weil bekannt ist, dass es von unreinen Tieren stammt oder von den Knorpeln eines Tieres, das nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde oder von seinen Knochen ohne dass diese gereinigt wurden, weshalb es durch den nassen Kontakt mit den unreinen Teilen als verunreinigt gilt) müsste man erst istihālah feststellen, um die Gelatine als rein und erlaubt zu erachten und zum Essen zu nutzen. Und in dieser Frage (ob nun istihālah stattgefunden hat oder nicht) sollte man sich auf die allgemeine Erkenntnis der Leute berufen. Wir haben dieses Kriterium schon vorher erklärt.
b.) (istishāb ist ein Prinzip, dass man im Falle von Zweifeln das vorherige Wissen solange weiterhin anwendet, bis sich die bestimmte Frage anderweitig geklärt hat.) Das Prinzip des istishāb ist weder anwendbar in Fällen von Zweifel betreffend des Konzeptes der Gesetze noch im Fall des Gesetzes selbst, so wie es an seinem angemessenen Platz, der Wissenschaft von usūl, behandelt wird. Da die Frage nach der Unreinheit sich auf das allgemeine Konzept bezieht und die Ausdehnung der Rechtsprechung über nadjāsah in den Augen vernünftiger Leute davon abhängig ist, ob seine Elemente weiterhin bestehen bleiben – dies wandelt den Zweifel über das Ereignis von istihālah (ob seine Anwendbarkeit begrenzt ist oder weit) in einen Zweifel über die andauernde Existenz weiterer unreiner Elemente in der Gelatine. Und dies ist eine Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes. Es ist in diesem Fall also kein Problem das Prinzip des istishāb anzuwenden.
Frage: Wir haben keine Kenntnis über die Zutaten im Essen, welches in Geschäften in westlichen Ländern verkauft wird: es könnte frei sein von uns verbotenen Inhaltsstoffen, es könnte sie aber auch enthalten. Dürfen wir diese Sachen essen, ohne auf die Zutaten zu achten oder nachzufragen? Oder ist uns das nicht erlaubt?
Antwort: Es ist erlaubt, dieses Nahrungsmittel zu essen, solange nicht bekannt ist, dass sie Fleisch, Fette und ihre Auszüge enthalten, die uns verboten sind.
Frage: Ist es erlaubt in unserem Essen Öle zu benutzen, die aus Fischen gewonnen werden, die uns verboten sind. Kann man diese Öle für andere Zwecke benutzen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, solche Öle zu essen, aber die andere Verwendung ist gestattet.
Frage: Ist es einem Muslim erlaubt, an einer Versammlung teilzunehmen, bei der berauschende Getränke serviert werden?
Antwort: Essen und Trinken bei solchen Versammlungen ist verboten. Das Verbot an solchen Zusammentreffen teilzunehmen beruht auf der Regel von ahwat luzūman. Aber es ist kein Problem zu solchen Versammlungen zu gehen, um das Übel zu verbieten (nahyu ´an-il- munkar), wenn man dazu in der Lage ist.
Frage: Darf man Hummer, Seekrebse und Schnecken essen?
Antwort: Man darf gar keine Wassertiere essen, außer den Fischen, die Schuppen haben. Shrimps (Krabben) zählen zu dieser Kategorie von erlaubten Seetieren. Aber alles andere, wie Krebse oder Fisch, der keine Schuppen hat ist verboten.
* * *
Kapitel 2
Kleider und Kleidung
Einleitung
Kleidung aus echtem Leder zu tragen ist ein wirkliches Problem für Muslime, die in nichtislamischen Ländern leben. Muslime sind daran gewöhnt Lederwaren problemlos in ihren Heimatländern zu kaufen, weil sie wissen, dass diese von Tieren stammen, die nach islamischen Gesetzen geschlachtet wurden. So tragen sie sie, beten in ihnen und fassen sie mit ihren nassen Händen an ohne irgendwelche Probleme und Bedenken. Aber in nichtislamischen Ländern sieht die Realität ganz anders aus.
Allgemeine Regeln
Lederwaren sind unrein nadjis und salāh in ihnen ist nicht erlaubt, wenn wir wissen, dass sie aus der Haut eines Tieres gemacht sind, das nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde.
Solche Erzeugnisse werden als rein angesehen und salah ist in ihnen erlaubt, wenn eine Möglichkeit besteht, dass sie aus der Haut eines Tieres hergestellt wurden, das halal ist und das islamisch geschlachtet wurde.
Es ist nicht erlaubt in Lederwaren aus der Haut von Raubtieren wie z.B. Löwe, Leopard, Tiger, Fuchs und Schakal zu beten. Genauso, folgend der Regel von ahwat wudjūban, ist das Gebet nicht gestattet in Lederwaren von Nicht-Raubtieren, deren Fleisch uns verboten ist, so wie Affen und Elefanten, obwohl ihre Haut als tāhir angesehen werden kann, wenn sie sicher nach islamischen Regeln getötet wurden (oder, wenn die Möglichkeit besteht, dass dem so ist). In all diesen Fällen von bestehender Möglichkeit ist es erlaubt im Gebet einen Gürtel oder etwas ähnliches zu tragen, vorausgesetzt dass diese Dinge nicht so groß sind, dass sie die ´aurah bedecken könnten.
Wenn es keine Möglichkeit gibt, dass es islamisch geschlachtet wurde und wir sind im Gegenteil sicher, dass es aus der Haut eines Tieres ist, das nicht nach islamischen Regeln geschlachtet wurde, dann ist es nadjis und das Gebet darin ist nicht erlaubt. Sogar das Benutzen eines Gürtels und ähnlichem, das nicht mal groß genug wäre, die ´aurah im Gebet zu bedecken, ist der Regel von ahwat wudjūban folgend, nicht gestattet. Es gilt dieselbe Regel, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass vernünftige Leute es übersehen (z.B. 2%).
Lederwaren, die in nichtislamischen Ländern aus der Haut von Schlangen und Krokodilen hergestellt werden, und in nichtislamischen Märkten ausgestellt werden, werden als rein (tahir) angesehen. Es ist erlaubt sie zu kaufen, zu verkaufen und sie für Dinge zu benutzen die Reinheit erfordern.
Lederwaren aus islamischen Ländern, die in nichtislamischen Märkten verkauft werden, werden als tāhir betrachtet und man darf sie im Gebet benutzen.
Lederwaren, die in nichtislamischen Ländern hergestellt werden, deren Natur und rituelle Reinheit nicht bestimmt werden können und bei denen nicht sicher ist, ob sie aus Echt- oder Kunstleder bestehen, sind erlaubt im Gebet zu nutzen.
Schuhe, die aus dem Leder eines Tieres sind, welches nicht islamisch geschlachtet wurde, machen die Füße nicht nadjis außer durch Feuchtigkeit, die die Unreinheit überträgt. Wenn also der Fuß schwitzt und die Socken sich mit Schweiß voll saugen, aber dieser jedoch nicht das unreine Leder erreicht, so macht dieser weder die Füße noch die Socken unrein.
Es ist erlaubt mit einer Ledermütze oder einem Gürtel, die in nichtislamischen Ländern hergestellt wurden und in nichtislamischen Märkten gekauft wurden zu beten, wenn eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Lederwaren von der Haut eines Tieres sind, das halāl ist und gemäß den islamischen Gesetzen geschlachtet wurde. Dies wurde in der dritten Regel dieses Abschnitts erwähnt. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Männern ist es nicht erlaubt Gold zu tragen, unabhängig davon, ob es sich um einen normalen Ring, einen Ehering, eine Armbanduhr oder andere Dinge handelt, sowohl im Gebet als auch außerhalb. Es ist ihnen gestattet vergoldete Dinge zu tragen, vorausgesetzt, dass das Gold nur als Lackierung gedacht ist und sonst nichts.
Es ist Männern erlaubt, das zu tragen, was gemeinhin als Weißgold bekannt ist.
Frauen ist es erlaubt Gold zu jeder Zeit zu tragen, sogar im Gebet.
Männern ist es nicht gestattet reine und natürliche Seide zu tragen, weder im Gebet noch außerhalb, außer unter speziellen Umständen, die in den Büchern über islamische Rechtswissenschaften besprochen wurden.
Frauen ist es erlaubt Seide zu jeder Zeit zu tragen, sogar im Gebet.
Männer dürfen Stoffe tragen und Kleidung, deren Ursprung anzuzweifeln ist, z.B. ob sie aus natürlicher Seide oder synthetischer ist. In diesem Fall ist sogar das Gebet in ihnen erlaubt. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.) Ebenfalls ist es ihnen gestattet natürliche Seide zu tragen, die mit anderen Materialien gemischt wurde, wie Baumwolle, Wolle, Nylon etc. in dem Grad, dass das Mischgewebe nicht mehr als reine Seide bezeichnet wird. Dieses Gesetz gilt auch, wenn man nicht sicher ist, ob reine Seide mit einem anderen Gewebe gemischt wurde. In solchen Fällen ist es auch erlaubt, darin das Gebet zu verrichten..
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, dürfen Männer sich nicht mit Frauenkleidern bekleiden und Frauen mit Männerkleidern.
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es Muslimen nicht gestattet, Kleidung zu tragen, die speziell als Bekleidung von Nichtmuslimen bekannt ist.
Fragen und Antworten
Frage: Wir Muslime in Europa kaufen Schuhe, Gürtel und andere Kleidungsstücke aus Leder, welches von Tieren stammen könnte, die nicht nach islamischer Art geschlachtet wurden. Manchmal werden solche Stücke aus islamischen Ländern importiert oder von einem hiesigen islamischen Schlachthaus erhalten (weil es ein paar islamische Schlachthäuser gibt, beispielsweise in U.K.). Können wir solches Leder als tāhir betrachten, da ja eine Möglichkeit besteht, dass es aus islamischen Ländern importiert wurde oder von einem hiesigen islamischen Schlachthaus stammt, auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist?
Antwort: Wenn die Wahrscheinlichkeit so gering ist, dass das Gegenteil wahrscheinlicher ist (z.B. 2%), so sollte es nicht dafür gehalten werden. Ansonsten (wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist) ist es kein Problem, es für rein zu halten.
Frage: Rechtsgelehrte haben verordnet, dass es für Männer verboten ist reine und natürliche Seide zu tragen. Ist es für einen Mann erlaubt, Seide zu tragen, die mit anderen Materialien gemischt wurde, wenn es sich bei dem Kleidungsstück um einen Krawatte handelt? Und ist es für einen Mann verboten die Krawatte zu tragen, wenn sie aus reiner und natürlicher Seide besteht?
Antwort: Es ist nicht verboten, eine Krawatte zu tragen, nicht einmal, wenn sie aus reiner Seide ist, weil sie nicht groß genug ist, so dass sie die ´aurah, die im Gebet zu bedecken ist, bedecken könnte. Für den Fall, dass es sich um ein Seidenmischgewebe handelt, so dass es nicht mehr als reine Seide bezeichnet werden kann, darf man es tragen, selbst wenn das Kleidungsstück groß genug wäre, um die im Gebet bedeckt zu haltende ´aurah bedecken zu können.
Frage: Obwohl manche Hersteller auf ihren Produkten vermerken, dass es sich um reine Seide handelt, so zweifeln wir diese Behauptung aufgrund des sehr niedrigen Preises manchmal an. Dürfen wir solch ein Stück anziehen und darin unser Gebet verrichten?
Antwort: Wenn man anzweifelt, dass die Seide rein ist, darf man sie tragen und darin das Gebet verrichten.
Frage: Ist es erlaubt Kleidung zu tragen, auf der Bilder von berauschenden Getränken abgebildet sind, die als Werbung, diese zu trinken, dienen? Darf man solche Kleidung verkaufen?
Antwort: Es ist verboten sie zu tragen und zu verkaufen.
Frage: Darf ein Mann eine Uhr tragen, die Teile enthält, die aus Gold bestehen, oder deren Riemen aus Gold ist? Darf man sie beim Gebet tragen?
Antwort: Das erstere darf man tragen und damit beten, das zweite aber nicht.
* * *
Kapitel 3
Der Umgang mit Gesetzen in nichtislamischen Ländern
Einleitung
Zahlreiche Regierungen beschließen Gesetze, um das Leben der Einwohner zu führen. Manchmal befehlen sie Menschen etwas zu tun und manchmal verbieten sie ihnen andere Dinge zu tun. Sie beschränken und begrenzen bestimmte Aktivitäten etc.
Unter diesen Gesetzen gibt es Gesetze des öffentlichen Nutzens, die sich auf das alltägliche Leben der Menschen in einer gegebenen geographischen Lage beziehen. Das Brechen und der Ungehorsam gegenüber diesen Gesetzen können zu Unordnung und Chaos führen.
Allgemeine Regeln
Es ist niemandem erlaubt etwas auf den öffentlichen Wegen liegen zu lassen, das den Passanten oder anderen Schaden verursachen könnte. Dies gilt überall, in islamischen und nichtislamischen Ländern.
Es ist einem Muslim nicht erlaubt auf Außenwände, Plakatwände oder schwarze Bretter, die anderen gehören, Zettel anzuschlagen, zu schreiben oder sich an ähnlichen Aktivitäten zu beteiligen, außer man weiß, dass der Besitzer einverstanden ist.
Es ist einem Muslim verboten, das Vertrauen von jemandem zu missbrauchen, der ihn mit einer Angelegenheit oder einer Tat betraut hat. Auch wenn es sich bei dieser Person um einen Nichtmuslim handelt. Gleichermaßen ist ein Muslim dazu verpflichtet, das anvertraute Gut zu schützen und es vollständig wieder zurückzugeben. Deshalb darf niemand, der als Kassierer oder Rechnungsführer arbeitet, seinen Arbeitgeber hintergehen und etwas stehlen, das ihm zugänglich ist. dalīl-ul-muslim fi bilād-il-ghurbah, S.89-90. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist weder erlaubt von dem Privatbesitz noch von dem öffentlichen Eigentum der Nichtmuslime zu stehlen, noch es zu beschädigen. Auch, wenn dieses Stehlen und Beschädigen nicht dem Ansehen des Islams und der Muslime schadet. So eine Tat gilt als Treulosigkeit und Bruchs der Bürgschaft, die man den Nichtmuslimen indirekt gegeben hat, wenn man darum bittet in dieses Land einreisen und dort wohnen zu dürfen. Und es ist jeder Person gegenüber verboten, das Vertrauen zu verletzen und die Bürgschaft zu brechen, gleichgültig, welche Religion, Staatsangehörigkeit oder Glauben diese hat. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist nicht erlaubt, das Eigentum von Nichtmuslimen zu stehlen, wenn sie sich in islamische Länder aufhalten.
Es ist einem Muslim nicht erlaubt Lohn und Beihilfe auf illegalem Wege oder ähnlichen Methoden zu beziehen, z.B. indem er bei den Ämtern falsche Angaben macht.
Es ist einem Muslim erlaubt Versicherungen mit den zahlreichen Versicherungsgesellschaften abzuschließen, um sein Leben und seinen Besitz vor Feuer, Flut, Diebstahl und anderen Gefahren zu versichern. Der Versicherungsvertrag wird als bindend erachtet und kann ohne das Einverständnis beider Parteien nicht aufgelöst werden.
Es ist für einen Muslim nicht erlaubt falsche Informationen an die Versicherung abzugeben, um Leistungen zu erhalten, die ihm nicht zustehen. Genauso darf er einen Unfall nicht absichtlich inszenieren wie z.B. ein Feuer, um sich zu bereichern. Die erhaltene Versicherungssumme wäre auch nicht rechtens für ihn. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Manchmal verlangen die höheren Interessen der Muslime in nichtislamischen Ländern, dass diese Mitglieder politischer Parteien werden, sich im Parlament und in Volksvertreterversammlungen engagieren. In diesem Fall ist es Muslimen erlaubt, sich soviel wie es für die Interessen der islamischen Gemeinschaft nötig ist, an solchen Aktivitäten zu beteiligen. Diese Interessen sollten durch Absprache mit glaubwürdigen Experten herausgefunden werden.
Es ist erlaubt, sich an behördliche Institutionen zu wenden, um Gerechtigkeit zu bekommen, wenn einen Muslim Unrecht (körperliche, finanzielle Verletzung oder Verletzung seiner Ehre) passiert, wenn es die einzige Möglichkeit ist, Gerechtigkeit zu bekommen.
Unter keinen Umständen ist das Schummeln in Schulprüfungen erlaubt, egal ob es als eine Art gegenseitiger Unterstützung unter Schülern und Studenten ist, indem Zettel weitergereicht werden oder andere unrechte Methoden, die sich gegen das Lehrsystem richten. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Fragen und Antworten
Frage: Wenn ein Muslim am Bankautomaten von seinem Konto Geld abheben möchte, der Automat aber mehr Geld ausgibt als er angegeben hat, darf er dann dieses zusätzliche Geld behalten ohne die Bank in Kenntnis zu setzen?
Antwort: Das ist nicht erlaubt.
Frage: Ein Muslim kauft von einer fremden Gesellschaft in einem nichtislamischen Land eine Ware. Versehentlich gibt ihm der Verkäufer mehr als er bestellt hat. Darf der muslimische Käufer diesen Überschuss behalten? Ist er verpflichtet, den Verkäufer auf seinen Fehler aufmerksam zu machen?
Antwort: Es ist nicht rechtens für ihn, die überschüssige Menge zu behalten. Wenn er es schon getan hat, ist er verpflichtet, es wieder zurückzugeben.
Frage: Ein muslimischer Angestellter einer nichtislamischen Firma ist in der Position, Produkte der Gesellschaft zu veruntreuen. Darf er dies tun?
Antwort: Das ist nicht erlaubt.
Frage: Ist es erlaubt in nichtislamischen Ländern Strom-, Wasser- und Gaszählern zu manipulieren?
Antwort: Das ist auch nicht erlaubt.
Frage: Ein Muslim im Westen beansprucht für sich eine niedrige Einstufung bei der Autoversicherung mit der Behauptung, er sei in seiner Heimat schon jahrelang Auto gefahren. Seinen Anspruch unterstreicht er mit einem Dokument von einer gegebenen Quelle. Darf er die Fakten in seiner Aussage abändern, auch wenn er es durch Zweideutigkeit erreicht? Darf man ihm bei seinem Vorhaben helfen?
Antwort: Lügen für den oben genannten Zweck ist nicht erlaubt, noch ist es erlaubt, auf diesem Wege Geld zu beanspruchen. Und helfen ist hier eine Hilfe zur Durchführung einer Sünde.
Frage: Darf man in nichtislamischen Ländern die Versicherung betrügen, wenn man überzeugt ist, dass es nicht dem Ansehen des Islams und den Muslimen schadet?
Antwort: Das ist nicht erlaubt.
Frage: Ein Muslim zündet absichtlich sein Haus an, damit er die Entschädigungssumme seiner nichtislamischen Versicherung kassiert. Darf er das tun? Und ist es ihm erlaubt, die Versicherungssumme anzunehmen?
Antwort: Es ist ihm nicht erlaubt, seinen Besitz zu zerstören und zu verschwenden und der Versicherung darf er auch keine falschen Informationen geben, um des oben genannten Vorteils wegen. Das auf diesem Wege erhaltene Geld ist nicht erlaubt.
Frage: Ist es erlaubt bei den Prüfungen an öffentlichen Schulen in Europa zu schummeln? Ist es erlaubt an den privaten islamischen und nichtislamischen Schulen zu schummeln?
Antwort: Schummeln ist an keiner dieser Schulen erlaubt.
Frage: In manchen Verkehrsmitteln wird auf Schildern das Rauchen verboten. Ist erlaubt, diese Schilder zu ignorieren und trotzdem zu rauchen?
Antwort: Wenn das Verbot auf dem Schild eine zusätzliche Bedingung zur Beförderung in dem Verkehrsmittel darstellt oder ein offizielles Gesetz der Regierung und der Passagier hat sich einverstanden erklärt, die offiziellen Regeln zu befolgen, so ist es Pflicht für ihn, die Bedingungen und Verpflichtungen, an die seine Unternehmungen geknüpft sind, zu erfüllen.
Frage: Ist es notwendig, dass jemand, der ein Visum für ein nichtislamisches Land hat, sich an alle Gesetze in diesem Land hält, also auch Verkehrsregeln, Arbeitsgesetze etc.?
Antwort: Wenn er eine Verpflichtung eingegangen ist –auch wenn nur indirekt (so wie die Einreisepapiere es beinhalten)- sich an die Landesgesetze zu halten, so ist es Pflicht, dass er sein Versprechen erfüllt in allen Bereichen, die nicht im Gegensatz zu den heiligen Gestzen des Islam stehen.
Man ist aber verpflichtet, Verkehrsregeln zu beachten, unabhängig davon, ob man eine Einverständniserklärung abgegeben hat oder nicht, weil eine Zuwiderhandlung dazu führen könnte, dass andere Menschen oder deren Besitz Schaden erleiden, welche nach islamischen Recht heilig sind.
Frage: Manche Regierungen bieten den Einwohnern staatliche Unterstützung, solange sie arbeitslos sind. Ist es erlaubt, diese Hilfsgelder auch weiterhin zu beziehen, obwohl man eine Arbeitsstelle gefunden hat, und das zuständige Amt nicht zu unterrichten?
Antwort: Es ist nicht erlaubt die Hilfsgelder anzunehmen, außer man hat die zuständigen Behörden schon darüber informiert.
Frage: Ist es einem Muslim erlaubt Nichtmuslime in nichtislamischen Ländern zu bestehlen? Und ist es erlaubt, sie in einer Weise zu betrügen, die unter ihnen verbreitet ist, um sich ihre Sachen anzueignen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt ihren privaten oder öffentlichen Besitz zu stehlen oder zu zerstören, wenn es dazu führt, dass das Ansehen des Islams und der Muslime geschädigt wird.
Ebenfalls ist das Stehlen nicht erlaubt, wenn es nicht zu diesem Ansehensverlust führt, aber es wird als Bruch und Zerstörung der Bürgschaft angesehen, die man den Nichtmuslimen indirekt verspricht, wenn man um die Erlaubnis bittet, in ihre Länder einreisen zu dürfen. Und Vertrauensbruch und Beschädigung der Bürgschaft ist gegenüber jeder Person verboten.
Frage: Ist es einem Muslim erlaubt, den Behörden falsche Informationen zu geben, um finanzielle oder andersartige Vorteile zu genießen, die einem aus gesetzlichen Mittel zufließen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, denn es ist Lügen. Und was genannt wurde, ist keine rechtfertigende Ausnahmeregel für das Lügen.
Frage: Darf ein mukallaf die Gesetze brechen, indem er einen Reisepass eines anderen kauft, oder das Bild im Pass tauscht, um ins Ausland reisen zu können, wenn er den Behörden danach die Wahrheit sagt?
Antwort: Das ist nach unserer Sicht nicht erlaubt.
* * *
Kapitel 4
Arbeit und Kapital
Einleitung
Vom Prinzip her darf ein Muslim sich als Angestellter eines Nichtmuslims an verschiedenen Aktivitäten des Lebens und Bereichen der Firma beteiligen, die dem allgemeinen Wohl dienen, so dass er sich und der Menschheit von Nutzen sein kann. Diese Erlaubnis setzt voraus, dass seine Arbeit nicht nach den Gesetzen des Islams verboten ist und dass sie nicht zu einer Verletzung der islamischen Interessen führt oder den Interessen und Plänen der Feinde des Islams und der Muslime dient.
Allgemeine Regeln
Es ist einem Muslim nicht erlaubt, sich vor anderen Leuten zu erniedrigen, seien diese nun Muslime oder Nichtmuslime. Wenn also ein Muslim bei der Arbeit vor einem Nichtmuslim erniedrigt wird, so ist es ihm nicht erlaubt, dieser erniedrigenden Arbeit nachzugehen.
Ein Muslim darf Fleisch von nicht islamisch geschlachteten Tieren an diejenigen servieren, die es für erlaubt halten, so wie Christen, Juden und andere. Ebenso darf er damit beschäftigt sein, dieses Fleisch zu kochen und zuzubereiten. Das Geld, das er damit verdient, kann er in rechtmäßiges verwandeln, indem er seinen Besitzanspruch auf das Fleisch dem Kunden überträgt.
Es ist einem Muslim nicht erlaubt Schweinefleisch zu verkaufen, auch nicht an diejenigen, die es für erlaubt halten unter den Christen und anderen. Der Regel von ahwat wudjūban folgend sollte man dieses Fleisch nicht einmal auftragen. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Einem Muslim ist es nicht erlaubt, jemandem berauschende Getränke zu servieren, nicht mal an diejenigen, die es für erlaubt halten. Es ist ihm nicht einmal gestattet, das Geschirr zu spülen oder weiterzureichen, wenn dieses Waschen und Geben dazu führt das Trinken von Berauschendem zu ermöglichen.
Ein Muslim darf sich nicht für eine Arbeit einstellen lassen, die das Verkaufen und Servieren von berauschenden Getränken oder das Spülen des dazugehörigen Geschirrs verlangt. Ebenso darf er einen mit solcher Arbeit verdienten Lohn nicht annehmen, weil dieser nicht rechtmäßig ist. Zu der Begründung der „extremen Not", die manche Leute als Rechtfertigung für diese Art der Arbeit anführen, ist zu sagen, dass diese nicht hinnehmbar ist. Allāh , der Allmächtige sagt: „... und dem der Allāh fürchtet, verschafft er einen Ausweg; und versorgt ihn in der Art und Weise, mit der er nicht rechnet. Und wer auf Allāh vertraut, für den ist Er ein Genüge...“65;2-3. Er sagt auch: „Zu jenen, die Unrecht gegen sich selbst verübt haben, sagen die Engel, wenn sie sie abberufen: „In welchen Umständen habt ihr euch befunden?" Sie antworten: „Wir wurden als Schwache im Lande behandelt." Da sprachen jene: „War Allāhs Erde nicht weit genug für euch, dass ihr darin hättet auswandern können?“ Sie sind es deren Herberge Djahannam sein wird, und schlimm ist das Ende; ausgenommen davon sind die unterdrückten Männer, Frauen und Kinder, die über keinerlei Möglichkeit verfügen und keinen Ausweg finden." 4;97-98.
In seiner Predigt von der letzen Pilgerfahrt sagte der Prophet Muhammad (s.a.a.w.): „Wisse, dass die Vertrauenswürdige Seele (Djibrā´īl) mir in meinen Geist eingegeben hat, dass keine Seele sterben solle, ehe ihr Lebensunterhalt erfüllt ist. Deshalb fürchtet Allāh und arbeitet angemessen daran, euren Unterhalt zu suchen. Und lasst nicht den Aufschub beim Suchen nach Unterhalt euch dazu zwingen, ihn im Ungehorsam gegenüber Allāh zu suchen. Denn Allāh , der Gepriesene und Allmächtige, hat den Unterhalt unter seiner Schöpfung mit rechtmäßigen Mitteln eingeteilt und nicht mit unrechtmäßigen. So wird Allāh jeden, der ihn fürchtet und Geduld hat, mit rechtmäßigem Unterhalt versorgen. Aber all diejenigen, die den Vorhang der Richtigkeit beiseite zerren, in Eile handeln und ihren Teil des Unterhalt auf unrechtmäßige Weise erwerben, denen wird dieser Teil von ihrem rechtmäßigen Anteil an Unterhalt abgezogen und sie werden dafür am Tage der Auferstehung zur Rechenschaft gezogen." al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 17, S.44 (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist nicht erlaubt an Orten der Unterhaltung und ähnlichen Plätzen der Ausschweifung zu arbeiten, wenn einen diese Arbeit dazu veranlasst, sich unrechten Handlungen zuzuwenden. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist Muslimen gestattet in vielen geschäftlichen Bereichen als Partner von Nichtmuslimen (z.B. Juden und Christen) teilzunehmen, wenn diese aus islamischer Sicht als rechtmäßig gelten, so wie Verkaufen, Kaufen, Export, Import, Bauunternehmen usw.
Es ist erlaubt, Geld in nichtislamischen (privaten oder staatlichen) Banken einzuzahlen, auch wenn es um Sparkonten geht, denn Zinsnehmen von solchen Banken ist erlaubt.
Wenn ein Muslim beabsichtigt, bei solch einer Bank ein Darlehen aufzunehmen, dann ist es nötig, dass er dies mit der Absicht tut, dass es sich um ein Geschäft ohne Darlehenszins handelt, auch wenn er weiß, dass es damit enden wird, dass er sowohl das Kapital als auch die Zinsen zurückzahlt.
Es ist einem erlaubt, eine andere Person damit zu bevollmächtigen, in seinem Namen, Anteile zu kaufen, gegen Bezahlung einer Summe, auf die sich beide geeinigt haben.
Es ist einem nicht erlaubt, Produkte aus einem Land zu kaufen, die sich in einem Zustand des Krieges mit dem Islam und den Muslimen befinden, z.B. Israel. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Ein Muslim darf eine Währung gegen eine andere zum Marktpreis oder zu einem niedrigeren oder höheren Satz, umtauschen, ungeachtet dessen, ob der Umtausch bar oder auf Kredit ist.
Es ist verboten Banknoten zu benutzen, die gefälscht sind oder gar nichts wert sind - jenes Geld, das ein Betrüger verwendet, um jemanden zu bezahlen, der nichts von der Fälschung oder Wertlosigkeit weiß. Das Geschäft, das mit dieser Art von Geld durchgeführt wurde ist nicht gültig.
Es ist einem Muslim nicht erlaubt Glücksspiellose zu kaufen (Lotterie eingeschlossen), wenn er sie mit der Absicht kauft durch Glück etwas zu gewinnen.
Es ist ihm erlaubt, solche Lotterielose mit der Absicht zu kaufen, einem wohltätigen Zweck zu dienen, der mit dem Islam vereinbar ist, wie z.B. Krankenhäuser und Waisenhäuser bauen usw., aber nicht mit der Absicht den Preis zu gewinnen. Jedoch wird diese hypothetische Situation schwerlich in nichtislamischen Ländern vorkommen, die bestimmte Aktivitäten, die der Islam verbietet, nach ihrem eigenen Verständnis für wohltätig halten.
In beiden Fällen, wenn der Muslim das Spiel gewinnt, ist es erlaubt, das Geld von einem Nichtmuslim zu erhalten. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist erlaubt, wilde Tiere zu verkaufen, deren Fleisch zu essen verboten ist, wie Tiger, Hyäne, Fuchs, Elefant, Löwe, Bär und andere ähnliche Tiere wie Katze und Wal, wenn es einen erlaubten Nutzen gibt, der sie auf dem Markt wertvoll macht, auch wenn dies nur aus der Sicht einiger Experten auf diesem Gebiet so ist. Hunde, die nicht zur Jagd bestimmt sind sowie Schweine sind von dieser Regel ausgenommen. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Es ist erlaubt Utensilien aus Gold und Silber zum Zwecke der Dekoration zu verkaufen und zu kaufen. Es ist jedoch verboten sie zum Essen und Trinken zu verwenden.
Chums wird nicht auf den Lohn erhoben, den die Regierung eines islamischen Landes direkt auf das Bankkonto ihres Arbeitnehmers einzahlt, selbst dann nicht, wenn es mehr als seine jährlichen Ausgaben ist, so lange er es nicht in die Hände bekommt. (Siehe den Frage-Antwort-Abschnitt weiter unten.)
Fragen und Antworten
Frage: Im Westen hat eine Person die Möglichkeit aus einer Auswahl von Konten solche mit hohen oder niedrigen Zinssätzen zu eröffnen, die beide keinerlei Schwierigkeiten bereiten. Ist es erlaubt, Konten mit hohen Zinssätzen zu eröffnen, mit dem Einverständnis, dass die Person die Zinsen nicht einfordern wird, wenn die Bank sie verweigert? Wenn es nicht erlaubt ist, gibt es dann eine Lösung, die es ihnen erlauben würde, solch ein Konto zu eröffnen, wo sie doch genau wissen, dass sie nach den höchsten Zinsen suchen?
Antwort: Es ist erlaubt ein Konto in der Bank zu eröffnen und es ist ebenso erlaubt, sein Geld dort anzulegen, um die Zinsen zu verdienen, wenn die Bank von einer nichtislamischen Regierung oder Leuten finanziert wird.
Frage: Banken im Westen geben Darlehen, bekannt als Hypothek, an diejenigen, die nicht genug Geld haben, um Häuser zu kaufen. Dieses Darlehen muss in Raten mit einem hohen Zinssatz zurückgezahlt werden. Darf ein Muslim diese Erleichterung in Anspruch nehmen? Wenn es nicht erlaubt ist, gibt es aus eurer Sicht eine Lösung für jemanden, der eine Hypothek für sich beansprucht, um ein Eigenheim zu erwerben, aber nicht genug Geld besitzt, um es selbst zu bezahlen?
Antwort: Es ist erlaubt, das Geld von einer Bank, die von einer nichtislamischen Regierung oder Privatfond getragen wird, zu nehmen, aber nicht mit der Absicht, dass es sich um ein Darlehen handelt. Das Wissen, dass die Bank ihn früher oder später dazu zwingen wird sowohl die Darlehenssumme als auch die Zinsen zurückzuzahlen, beeinträchtigt nicht die Rechtmäßigkeit, wenn er das Geld nimmt.
Frage: Manche Regierungen sind dazu verpflichtet, den Hilfsbedürftigen unter bestimmten Umständen Häuser zu besorgen. Ist es einem Muslim erlaubt ein Haus zu kaufen, in dem er für kurze Zeit wohnt, so dass dieses Haus nicht mit Chums besteuert wird, und dann vermietet er es und zieht in ein Haus um, das von der Regierung unterstützt wird?
Antwort: Ein Haus wird nicht von der Pflicht des Chums befreit, nur weil man kurze Zeit darin wohnt, ohne es tatsächlich zu benötigen, so wie es in der Frage vorausgesetzt wurde.
Frage: Manche Handels- und Fabrikationsgesellschaften nehmen Darlehen bei privaten oder staatlichen Banken in islamischen oder anderen Ländern auf, die an Zinsen geknüpft sind. Und sie gewinnen auch Zinsen durch das Geld, das sie in diesen Banken anlegen. Ist es uns erlaubt, von diesen Gesellschaften Anteile zu erwerben oder Partner bei ihren Projekten zu sein?
Antwort: Wenn Partnerschaft bedeutet, dass man an ihren Zinsen tragenden Tätigkeiten teilnimmt, dann ist es nicht erlaubt. Wenn jedoch die Gesellschaft Muslimen gehört, die die Zinserträge von nichtislamischen Banken einnehmen, dann ist es aus dieser Perspektive kein Problem, ihre Anteile zu kaufen oder eine Partnerschaft einzugehen.
Frage: Manche Regierungen und Firmen in nichtislamischen und islamischen Ländern überweisen die Gehälter ihrer Angestellten direkt auf deren Konten. Der Angestellte bekommt das Geld nicht auf die Hand, obgleich er es, wann immer er mag, abheben kann. Wenn nun sein Kontoauszug anzeigt, dass sein Geld seine jährlichen Ausgaben überschreitet, muss er dann Chums bezahlen?
Antwort: Chums zu zahlen ist Pflicht auf das, was seinen jährlichen Gebrauch übersteigt, außer in dem Fall, wenn er ein Angestellter der Regierung in einem islamischen Land ist, die sein Gehalt auf eine staatliche oder private Bank überweist. In diesem letzteren Fall, ist er nicht verpflichtet Chums von dem eingezahlten Geld zu zahlen, bis er selbst das Geld (physisch gesehen) mit Erlaubnis des Mudjtahids (Anmerkung des Übersetzers: Für die Regierung in einem islamischen Staat zu arbeiten ist vom religiösen Standpunkt aus problematisch, außer es ist eine islamische Regierung. Daher kann das Gehalt, das man von dieser Regierung erhält nicht rechtmäßig sein, bis man die Erlaubnis des Mujtahid bekommen hat. Dies ist der hauptsächliche Grund für die Klausel „ohne die Erlaubnis des Mujtahids" in der oben genannten Antwort) in Besitz nimmt. Dann zählt das Geld zu seinen Einnahmen in diesem Jahr und Chums wird zur Pflicht für das, was seine jährlichen Ausgaben überschreitet.
Frage: Ein Muslim hat ein Darlehen bei einem anderen Muslim aufgenommen. Nach einer Weile sinkt der Marktwert dieses Betrags. Wieviel soll er dem Gläubiger zurückzahlen? Den Betrag den er sich geliehen hat oder den gleichwertigen Marktwert zur Zeit der Rückzahlung? Ist die Regel eine andere, wenn der Gläubiger ein Nichtmuslim ist?
Antwort: Er zahlt denselben Betrag, den er auch als Darlehen bekommen hat. Und es gibt keinen Unterschied, ob der Gläubiger ein Muslim ist oder nicht.
Frage: Ist es erlaubt, in Firmen zu investieren, die teilweise mit berauschenden Getränken handeln, ohne dass man die Möglichkeit hat, die eigene Investition von denen der anderen in diesem Produktionszweig zu trennen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt in der Herstellung von berauschenden Getränken zu handeln oder sich an dieser zu beteiligen.
Frage: Ein muslimischer Baumeister oder Unternehmer wird darum gebeten einen Gebetsplatz für Nichtmuslime in einem nichtislamischen Land zu bauen. Darf er diesen Auftrag annehmen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, weil es beinhaltet, die falschen Religionen zu fördern.
Frage: Ein muslimischer Zeichner wird dazu aufgefordert ein Plakat zu entwerfen, das für berauschend Getränke wirbt oder für eine Open-End-Tanzparty oder für ein Restaurant, das Schweinefleisch anbietet. Darf er diese Aufträge annehmen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, denn es beinhaltet das Werben für unanständige Handlungen und fördert die Unmoral.
Frage: Ist es erlaubt Waren von Firmen zu kaufen, die ein Teil ihrer Einnahmen dazu benutzen Israel zu unterstützen?
Antwort: Wir erlauben das nicht.
Frage: Ein Muslim kauft ein Gebäude, von dem er nicht weiß, dass es eine Bar enthält, deren Pacht er nicht kündigen kann (bevor sie ausgelaufen ist). Dann erst bemerkt er diesen Umstand.
a.) Ist es erlaubt, dass er die Mietzahlungen der Bar von dem Pächter annimmt?
b.) Wenn das nicht erlaubt ist, kann er die Mietzahlung mit dem Einverständnis des Mujtahid annehmen? Oder unter anderen Voraussetzungen?
c.) Wenn wir nun annehmen, dass er schon vor seinem Kauf von der Bar wusste, dürfte er dann dieses Gebäude kaufen, obwohl er weiß, dass er dem Barbesitzer die Pacht nicht kündigen kann?
Antwort: a.) Es ist ihm nicht erlaubt, die Mietzahlung als Gegenleistung dafür anzunehmen, dass er den Platz als Bar vermietet.
b.) Da er die Vermieterrechte für diesen Platz für erlaubten Nutzen besitzt, ist es ihm gestattet, von dem Geld das ihm als Miete für die Bar gegeben wird, einen Betrag, der ihm zusteht zu nehmen. Wenn der Pächter ein Nichtmuslim ist, kann der Besitzer das Geld nehmen, aber nicht als Mietzahlung für die Bar.
c.) Er darf das Gebäude kaufen, auch wenn er schon vorher von dem Pächter der Bar weiß, dem er nicht kündigen kann.
Frage: Ist es einem muslimischen Firmenbesitzer erlaubt, Nichtmuslime einzustellen, obwohl es doch Muslime gibt, die arbeitslos sind und eine Anstellung brauchen?
Antwort: Für sich gesehen, ist es erlaubt. Aber aus Gründen der islamischen Brüderlichkeit und der Rechte die Muslime aneinander haben, ist es besser Muslime Nichtmuslimen vorzuziehen, solange dies keine Probleme mit sich bringt.
Frage: Ist es erlaubt als Verkäufer oder Kassierer in Läden zu arbeiten, die pornografische Zeitschriften verkaufen? Darf man mit solchen Zeitschriften Handel treiben? Ist es erlaubt, sie zu drucken?
Antwort: Keine dieser Beschäftigungen ist erlaubt, denn sie zielen darauf ab, zu verbotenen Handlungen und Unmoral zu führen.
Frage: Ist es erlaubt mit Schutzhunden, die manche Frauen auf der Straße begleiten, um ihnen Schutz und Gesellschaft zu leisten, Handel zu treiben? Kann man sie vermieten?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, sie zu kaufen oder zu verkaufen. Jedoch kann man sie besitzen, und der rechtmäßigen Besitzer kann gegen Zahlung das Besitzrecht den Zahlenden übertragen. Es besteht auch keine Einwände, sie zu vermieten, da es halāl Nutzen geben kann.
Frage: Im Westen gibt es Hunde, die die Blinden auf der Strasse führen. Kann man mit ihnen Handel treiben?
Antwort: Da gilt dasselbe wie für die vorherige Frage.
Frage: Ein Muslim arbeitet in einem nichtislamischen Land, in einem privaten Büro, in einem Regierungsamt oder mit einem Vertrag für ein bestimmtes Objekt, wobei er stundenweise bezahlt wird. Ist es ihm erlaubt, ein paar Stunden zu verschwenden oder nachlässig zu arbeiten oder absichtlich, die Aufgabe vor sich her zu schieben? Verdient er den vollen Lohn?
Antwort: Es ist nicht erlaubt. Und wenn jemand das tut, verdient er nicht den vollen Lohn.
Frage: Manche Muslime verdienen ihr Geld durch Handel mit den alten Handschriften des Heiligen Qur´ans, die sie aus den islamischen Ländern einführen. Ist das erlaubt? Wenn der Hinderungsgrund für den Verkauf das Gesetz ist, das den Verkauf des Qur´ans an Nichtmuslime verbietet, ist es möglich, diesen Umstand zu übersehen, so dass es doch gesetzmäßig wird? Wenn es erlaubt ist, wie umgehen wir diese Bedingung?
Antwort: Wir erlauben das nicht, da es dem kulturellen Erbe der Muslime und ihren Schätzen schadet.
Frage: Ist es erlaubt mit Schriftstücken, Kunstwerken und islamischen Artefakten zu handeln, indem man sie aus islamischen Ländern mit dem Vorhaben importiert, sie beispielsweise in Europa zu hohen Preisen zu verkaufen? Oder wird dies als zerstörend für das islamische Erbe erachtet und ist daher nicht erlaubt?
Antwort: Wir erlauben dies nicht aus dem schon vorher genannten Grund.
Frage: In manchen Nächten sind die Clubs voll mit Nichtmuslimen, die normalerweise angetrunken sind und dann nach Restaurants suchen, um essen zu gehen. Ist es einem Muslim erlaubt, in solchen Restaurants zu arbeiten und erlaubtes Essen gleichermaßen an betrunkene und nüchterne Gäste auszugeben? Ist es eine Sünde, wenn dieses erlaubte Essen, die Wirkung des Rausches vermindert oder einen ähnlichen Effekt hat?
Antwort: In sich gibt es nichts dagegen einzuwenden.
Frage: Ist es Muslimen erlaubt, Schweinefleisch an diejenigen zu verkaufen, die es für erlaubt halten, wie die ahl-ul-kitāb?
Antwort: Es ist überhaupt nicht erlaubt mit Schweinefleisch zu handeln.
Frage: Eine Person ist sich ganz sicher, dass sie eines Tages eine harām Szene im Fernsehen oder auf Video sehen wird. Ist es dann erlaubt einen zu kaufen?
Antwort: Der Verstand zwingt ihn, keinen zu kaufen.
Frage: Ist es erlaubt in einem Geschäft zu arbeiten, das Schweinefleisch verkauft, in dem Sinne, dass der muslimische Aufseher einen der Angestellten damit beauftragt, dem Kunden das Schweinefleisch zu geben?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, Schweinefleisch zu verkaufen, nicht mal an diejenigen, die es für erlaubt halten, sei es nun unmittelbar oder durch einen Mittelsmann. Was das Anbieten von Schweinefleisch für solche, die es als erlaubt erachten, angeht, so ist das problematisch und man muss der Regel von ahwat wudjūban folgen und sich davon fernhalten.
Frage: Ihr habt gesagt, ein Muslim darf Lottolose kaufen, wenn er beabsichtigt einen wohltätigen Zweck zu unterstützen, unter der Voraussetzung, dass er keine Absicht hat, etwas zu gewinnen. Wenn nun ein Muslim beabsichtigt, mit einem Teil der Kosten für das Lottolos einen wohltätigen Verein zu unterstützen, den der Lotterieverein aussucht, und den Rest des Preises zahlt er mit der Absicht, etwas zu gewinnen, ist es dann erlaubt mit so einer Absicht ein Lotterielos zu kaufen?
Antwort: Es ist nicht erlaubt.
Frage: Ist es einem erwachsenen und verantwortungsvollen Muslim gestattet, ein Kind dazu zu bringen, ein Lotterielos zu kaufen und es dann darum zu bitten es ihm zu schenken? Darf er eine Person von ahl-ul-kitāb bitten, ihm das Los zu kaufen, mit der Absicht einen Preis zu gewinnen?
Antwort: Das Verbot ist mit keinem dieser „Schlupflöcher" zu umgehen, denn der Weg, den Kauf des Lottoloses zu verursachen und anzuleiten, ist genauso, als kaufe man es selber.
Frage: Ist es erlaubt, sagen wir, Honig zu kaufen, auf dessen Verpackung ein Lotterielos ist, mit der Absicht möglicherweise etwas zu gewinnen, indem wir ihn kaufen?
Antwort: Es ist erlaubt, wenn der gesamte Preis für den Honig gezahlt wird und nichts für das Los.
Frage: Ein Muslim gewinnt beim Lotto und entschließt sich, einen Teil des Preises einem wohltätigen Zweck zukommen zu lassen. Ist es der wohltätigen Organisation erlaubt, das Geld anzunehmen und es dem Wohl von Muslimen zukommen zu lassen? Und macht es einen Unterschied, wenn das Gewinnen von Anfang an mit der Absicht verbunden war, einen Teil des Preises dem Wohl von Muslimen zukommen zu lassen?
Antwort: Wenn der Preis denjenigen gehört, deren Reichtum im Islam nicht heilig, also nicht muhtaram ist, so ist es erlaubt, ihn zu benutzen.
Frage: Wenn der Gewinner eines Lotteriepreises mit dem gewonnenen Geld seinen hadjdj bezahlt, ist dieser dann gültig?
Antwort: Die Regel geht aus der Antwort der vorhergehenden Frage klar hervor.
Frage: Wenn eine ungerechte und widerrechtliche Einrichtung einem Muslim Geld gibt, um damit hadjdj zu machen, wie ist der Status dieses hadjdj?
Antwort: Wenn man nicht weiß, dass dieses spezielle Geld unrechtmäßig erworben wurde, sollte der Empfänger sich nicht darum sorgen, dass der Geldgeber ungerecht und widerrechtlich ist.
Frage: Ist es erlaubt, in einem Restaurant zu arbeiten, in dem berauschende Getränke ausgeschenkt werden, auch wenn der Arbeiter sie nicht selbst serviert? Trotzdem muss er manchmal das Geschirr abwaschen, aus dem die Getränke getrunken wurden.
Antwort: Wenn das Waschen des Geschirrs als erster Schritt vom Trinken der Spirituosen und Austeilen an die Gäste angesehen wird, so ist es verboten.
Frage: Ein Muslim, dem die Aufgabe übertragen ist, seine Religion zu fördern, sieht sich dazu gezwungen in einem Regierungsamt des Westens zu arbeiten. Dies kann dazu führen, dass er gezwungen wird gewisse verbotene Tätigkeiten auszuüben. Er tut diese in der Absicht, dass er in Zukunft einen größeren Einfluss in seiner Abteilung haben wird. Auf diesem Wege dient er seiner Religion und hält dieses Dienen für wichtiger als die Verbote, die er übertritt. Ist ihm das erlaubt?
Antwort: Es ist nicht erlaubt Verbotenes zu tun, nur weil man sich daraus etwas Positives für die Zukunft verspricht.
Frage: Ist es einem Juristen erlaubt, in einem nichtislamischen Land Anwalt zu werden, die Gesetze des Landes zu vertreten und Fälle von Nichtmuslimen anzunehmen, wobei doch der Vorsatz ist alle Fälle anzunehmen, egal welcher Art sie sind?
Antwort: Wenn es nicht die Verletzung eines Rechtes oder Lügen oder andere verbotene Tätigkeiten einschließt, so ist es kein Problem.
Frage: Ist es einem Juristen erlaubt, Richter in einem nichtislamischen Land zu werden, wo er nach ihren Gesetzen handelt?
Antwort: Es ist denjenigen, die dafür nicht qualifiziert sind, nicht gestattet, Recht zu sprechen und es ist nicht erlaubt auf der Basis nichtislamischer Gesetze zu richten.
Frage: Ein Elektriker in einem europäischen Land wird manchmal gerufen um öffentliche Anlagen zu installieren oder zu reparieren. Es kommt vor, dass diese sich an Stätten unerlaubter Unterhaltung befinden. Ist es ihm erlaubt, diese Aufträge anzunehmen, weil er ja weiß, dass er, wenn er sie ablehnt, seinem Geschäft schadet und eventuell Kunden verlieren wird?
Antwort: Es ist erlaubt.
Frage: Eine Person arbeitet in einem Restaurant, in dem er gefragt werden könnte, Nichtmuslimen Fleisch zu servieren, das nicht halāl ist oder Schweinefleisch. Ihr habt freundlicherweise die erste Situation beantwortet. Aber wie sieht es mit der zweiten aus, wenn Schweinefleisch neben Fleisch, das nicht halāl ist, aufgetragen wird. Ist das erlaubt? Wenn er sich weigert, Schweinefleisch zu servieren, könnte er seinen Job verlieren..
Antwort: Schweinefleisch zu servieren, sogar an Leute, die es für erlaubt halten, ist problematisch. Und der Regel von ahwat wudjūban folgend, muss es vermieden werden.
Frage: Darf ein Muslim in einem Warengeschäft arbeiten, das in einer seiner Abteilungen Spirituosen verkauft, wenn er nur als Kassierer arbeitet?
Antwort: Er darf den Preis von anderen Waren als Spirituosen eingeben und auch den der Spirituosen, wenn der Verkäufer und der Käufer Nichtmuslime sind.
Frage: Ein Drucker im Westen druckt Menüs für Restaurants. Solche Menüs enthalten Gerichte aus Schweinefleisch. Ist das erlaubt? Darf der (muslimische) Drucker die Werbung für Bars und Einrichtungen drucken, die verbotene Unterhaltung bieten, wobei er behauptet, dass sein Geschäft Einbußen erleiden wird, wenn er solches Werbematerial nicht druckt?
Antwort: Es bleibt ihm verboten, solche Dinge zu drucken, auch wenn darunter sein Geschäft leiden wird.
* * *
Kapitel 5
Gesellschaftliche Umgangsformen
Einleitung
Jede Gesellschaft hat ihre eigenen sozialen Besonderheiten mit ihren Traditionen, Formalitäten, Werten, Sitten und Gebräuchen. Daher ist es natürlich, dass es Unterschiede zu den Werten und Gebräuchen unserer muslimischen Gesellschaften gibt. Diese Unterschiede erfordern jedoch ein permanentes Hinterfragen durch den dort ansässigen Muslim, was denn dort auf welche Weise für ihn erlaubt ist und was nicht.
Gegen die Vereinnahmung durch die neuen Werte reagieren daher die Immigranten aus muslimischen Ländern mit Widerstand, wenn sie Teil solcher Gesellschaften werden, die sich um westliche Werte kümmern, um dabei sich und ihre Kinder vor auch nur teilweiser Assimilation zu schützen. Damit sind ihnen zusätzliche Schwierigkeiten auferlegt, um sich, ihre Familien und ihre Kinder vor den destruktiven gesellschaftlichen Einflüssen zu schützen.
Allgemeine Regeln
Zur Aufrechterhaltung verwandtschaftlicher Bande sind Muslime verpflichtet und das Auflösen solcher Bande ist eine der großen Sünden, für die Allāh das Höllenfeuer verspricht. Daher wird die Pflege verwandtschaftlicher Bande im Ausland umso wichtiger und die Beachtung dieser Verpflichtung hat demzufolge auch in den Ländern größere Priorität, wo es nur wenige Beziehungen gibt, Familien auseinander brechen, religiöse Bindungen ausgehöhlt sind und materielle Werte am höchsten stehen.
Allāh, der Allmächtige, hat die Auflösung verwandtschaftlicher Bande verboten. Er sagt im Qur`ān: „Wolltet ihr denn, indem ihr euch (von Allāhs Gebot) abwendet, Verderben im Land haben und die Verwandtschaftsbande zerschneiden? Diese sind es, die Allāh verflucht, so dass Er sie taub macht und ihre Blicke blendet." 47:22-23
Imām ´´Alī (a.s.) sagte dazu: „Einer Familie, die vereint ist und deren Mitglieder einander unterstützen gibt Allāh Versorgung - auch wenn sie Sünder sind, während Allāh einer Familie, die geteilt ist und die Bindungen zueinander auflöst die Versorgung entzieht - auch wenn sie fromm sind." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 348
Es wird von Imām Bāqir (a.s.) berichtet: Im Buche ´Alīs heißt es: „Es gibt drei Sünden, dessen Besitzer nicht eher sterben wird, bis er ihre üblen Folgen gesehen haben wird: Unzucht, Auflösung der Verwandtschaftsbeziehungen und Meineid unter Anrufung Allāhs . Wahrlich, die gute Tat, die den Lohn beschleunigt ist die Aufrechterhaltung der Familienbande. Es mögen Leute sein die sündigen, aber sie halten die Beziehungen zueinander aufrecht - und deshalb nimmt ihr Wohlstand zu und sie sind im Überfluss. Wahrlich, ein Meineid und das Auflösen der Familienbande zerstören bewohnte Gebiete." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 347
Es ist harām, die Bindungen zu einem Verwandten aufzulösen, auch wenn diese Person diese Bindungen aufgelöst hat. Diese Auflösung der Familienbande bleibt harām, auch wenn der Familienangehörige das Gebet vernachlässigt, ein Trinkender ist oder auch bestimmte religiöse Vorschriften auf die leichte Schulter nimmt wie etwa die Nichtbeachtung der Kopfbedeckung, sogar wenn bei ihm jeder Hinweis, Rat oder Warnung nutzlos ist - es sei denn, dass (genau) das Aufrechterhalten der Familienbande den betreffenden Verwandten auf seinem falschen Weg ermutigt.
Unser edler Prophet Muhammad (s.a.a.s.) sagte: „Die größten Tugenden sind die Aufrechterhaltung der Familienbande zu jemandem, der sie aufgelöst hat, jemandem in Not beizustehen, der dir dies jedoch versagt hat [als er es konnte] und jemandem zu vergeben, der dich ungerecht behandelt hat." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S. 260
Er sagte außerdem: „Löst die Bande zu euren Familienangehörigen nicht auf, auch wenn sie diese gelöst haben." Al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī,, Band 2, S. 347, und as-Sadūq, man la yahduruh-ul-faqīh, Band 4, S. 267
Möglicherweise ist das Geringste, was ein Muslim zur Erfüllung dieser Pflicht im Rahmen des Möglichen und Erfüllbaren tun kann der Besuch und das Treffen, oder die Nachfrage nach dem Wohlbefinden - auch wenn dies von ferne, beispielsweise per Telefon geschieht.
Unser edler Prophet Muhammad (s.a.a.s.) sagte: „Die gute Tat, die Belohnung schneller nahe bringt ist die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 152
Imām ´Alī (a.s.) sagte: „Haltet die Verbindung zu euren Verwandten und wenn dies nur durch den Gruß geschieht. Allāh der Allmächtige sagt ja: „… und fürchtet Allāh , in Dessen Namen ihr einander bittet, und fürchtet Ihn besonders in der Pflege der Blutsverwandtschaft. Wahrlich, Allāh wacht über euch.“ al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 155
Imām as-Sādiq (a.s.)sagte: „Das Aufrechterhalten der Familienbande und Mildtätigkeit machen die Abrechnung [am Tag der Auferstehung] leicht und bewahrt vor den Sünden. Haltet daher die Bande zu euren Familien und seid mildtätig zu euren Brüdern - auch wenn dies nur im freundlichen Gruß und in der Erwiderung der Grüße liege." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.157
Die schlimmste Auflösung der Familienbande besteht darin, den Eltern Kummer zu bereiten, weil Allāh den Eltern gegenüber Freundlichkeit und Zuneigung vorgeschrieben hat. Der Allmächtige sagt in Seinem edlen Buch: „Dein Herr hat geboten: Verehret keinen denn Ihn, und (erweiset) Güte den Eltern. Wenn ein Elternteil oder beide bei dir ein hohes Alter erreichen, sage nie "Ach!" zu ihnen, und stoße sie nicht zurück, sondern sprich zu ihnen in ehrerbietiger Weise." 17;23
Der Imām (a.s.) sagte: „Die geringfügigste Art und Weise von Kummer besteht darin, abwertend "Ach!" zu sagen. Wäre bei Allāh dem Allmächtigen etwas Geringfügigeres als das bekannt, so hätte Er es sicherlich verboten." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.348
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Allāh akzeptiert kein Gebet von jemandem, der seine Eltern mit Haß anschaut - auch wenn sie ungerecht zu ihm waren!“ al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī Band 2, S.348. Dergleichen ahādith gibt es viele.
Demgegenüber ist die Freundlichkeit seinen Eltern gegenüber das beste Mittel, um das Wohlgefallen Allāhs zu erlangen. Er sagt darüber im Heiligen Koran: „Und neige gütig gegen sie den Fittich der Demut und sprich: Mein Herr, erbarme Dich ihrer, so wie sie mich als Kleines aufgezogen haben."17;24
Ibrahīm bin Schu'aib berichtet folgenden Dialog mit Imām as-Sādiq (a.s.): „Mein Vater ist so alt und schwach geworden, dass wir ihn beim Bedürfnis [zum Abort] tragen mussten." Er (a.s.) sagte dazu: „Wenn Du ihm dabei helfen kannst, dann tue das auch, und füttere ihn mit Deiner Hand, weil das morgen ein Schutzschild für dich sein wird." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.162
In vielen ahādith wurde auch erwähnt, dass dabei der Mutter vor dem Vater der Vortritt gebührt. Imām as-Sādiq (a.s.) erzählte: „Jemand kam zum Gesandten Gottes (s.a.a.s.) und sagte: O Gesandter Gottes, wem soll ich etwas Gutes tun? Er antwortete: Deiner Mutter. Er fragte weiter: Und wem dann? - Deiner Mutter. Und wem dann? - Deiner Mutter! Und wem dann? - Deinem Vater." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī Band 2, S.160 Siehe dazu auch die kommenden Fragen.
In einigen ahādith wurde auch das Recht des älteren über den jüngeren Bruder erwähnt. Dieses Recht sollte beachtet und eingeführt werden, um die Brüderschaft in einer Familie zu stärken und ihr Überleben als eine starke und wohlverknüpfte Struktur in schweren Zeiten zu sichern.
Der Gesandte Gottes Muhammad (s.a.a.s.) sagte dazu: „Das Recht des ältesten Bruders über die jüngeren ist wie das Recht des Vater auf sein Kind." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.267
Außer dem Erziehungsberechtigtem (Garanten) des Kindes oder dem von ihm Beauftragten darf niemand das Kind schlagen wenn es etwas Verbotenes tut oder jemandem schadet. Der Erziehungsberechtigte oder sein Beauftragter dürfen das Kind zurechtweisen. Schlägt man, so nur leicht und nicht in Wut. Der Schlag darf keine Rötung auf der Haut des Kindes hinterlassen. Man darf bei einem Vorfall nicht mehr als dreimal schlagen, und dann auch nur, wenn die Erziehungsmaßnahme körperliche Züchtigung erfordert. Daher hat der ältere Bruder auch nicht das Recht, seinen jüngeren Bruder einfach so zu schlagen - es sei denn, er ist wirklich der Erziehungsberechtigte oder von ihm beauftragt. Es ist überhaupt nicht erlaubt, ein Schulkind ohne die Erlaubnis dessen Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten zu schlagen. Siehe dazu die kommenden Fragen.
Es ist nicht erlaubt ein verständiges Kind zu schlagen, um es von einer verbotenen Sache abzuhalten, außer in Verbindung mit dem Gebot "Gutes gebieten und Schlechtes verwehren", und das mit Erlaubnis der religiösen Führung als erforderliche Vorsichtsmaßnahme.
Verehren eines alten Menschen sowie ihn mit Anerkennung, Respekt und Vorzüglichkeit behandeln, gehören zu den Geboten des Islams. Der edle Prophet Muhammad (s.a.a.s.) hat uns dazu aufgefordert indem er sagte:
„Wer den Vorrang eines älteren anerkennt und ihn für sein erreichtes Alter ehrt, den wird Allāh vor der Furcht am Tage des Gerichts bewahren.“ As-Sadūq, thawāb-ul-a´māl wa ´iqāb-ul-a´māl, S.225
Er sagte außerdem: „Eine Art, Allāh den Allmächtigen zu preisen besteht darin, den Gläubigen mit dem weißen Bart zu ehren.“ As-Sadūq, thawāb-ul-a´māl wa ´iqāb-ul-a´māl, S.225
Viele ahādīth vom Gesandten Gottes (s.a.a.s.) und den Imāmen (a.s.) haben die Empfehlung des gegenseitigen Besuchs betont, um unter den Gläubigen eine herzliche Verbundenheit aufrechtzuerhalten, die Gläubigen glücklicher zu machen, ihre Bedürfnisse zu erfüllen, die Kranken zu besuchen, an ihren Begräbnissen teilzunehmen und ihnen in guten wie in widrigen Umständen beizustehen.
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: "Wer immer seinen Glaubensbruder um Allāhs willen besucht, von dem sagt der Erhabene: "Du hast Mich besucht, darum obliegt dein Lohn Mir, und Ich gebe Mich mit nicht weniger als Lohn für dich zufrieden, als mit dem Paradies!" al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 176
Der Imām (as) sagte zu Chaithamah: "Grüße diejenigen, die uns lieben und rate ihnen, Allāh zu fürchten, und dass die Wohlhabenden und Starken unter ihnen die Armen und Schwachen besuchen sollen. Sie sollen an ihren Begräbnissen teilnehmen und sich zuhause besuchen. al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 176. Weiteres siehe die Abschnitte „Die Bedürfnisse des Gläubigen erfüllen", Band 2, S. 192, „Die Bemühung um das Wohl eines Gläubigen", Band 2, S. 196, und „Die Sorgen eines Gläubigen lindern", in al-usūl min-al- kāfī von al-Kulainī, Band 2, S.199
Das Recht des Nachbarn ist fast von gleicher Bedeutung wie das Recht der Verwandtschaft. Der muslimische und nichtmuslimische Nachbar sind gleichberechtigt.
Dies hat der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) mit folgenden Worten begründet: "Es gibt drei Arten von Nachbarn: 1. einige haben drei Rechte [dir gegenüber]: das Recht des Islam, das Recht der Nachbarschaft und das Recht der Verwandtschaft. 2. Einige haben zwei Rechte: das Recht des Islam und das Recht der Nachbarschaft. 3. Andere haben nur ein Recht: der Nichtmuslim, der jedoch das Recht der Nachbarschaft hat." Mustadrak al-wasā`il, an-Nūrī, Kitāb-ul-hadjdj, Abschnitt 72
Der Prophet sagte: "Wenn du deine Nachbarn gut behandelst, dann gilt dies als Zeichen deiner Aufrichtigkeit." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S. 267. Weiteres siehe den Abschnitt "Nachbarschaftsrechte" al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 666.
In den letzten Worten, die Imām ´Alī seinen beiden Söhnen, Imām Hasan und Husein (a.s.) noch äußerte, nachdem ihn der verruchte Ibn Muldjam tödlich verwundet hatte, gedachte er (a.s.) auch der Nachbarrechte. Er (a.s.) sagte: „Achtet auf eure Pflicht gegenüber Allāh hinsichtlich eurer Nachbarn, weil es der Rat eures Propheten war, der immer gut über sie sprach, bis wir dachten, dass sie erbberechtigt seien". Nahdj-ul- balāghha, Imām ´Alī (a.s.), hg. Subhī as-Sālih, S.422
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Verflucht und noch einmal verflucht ist der, der seinen Nachbarn ärgert.“ mustadrak al-wasā`il, an-Nūrī, Band 1, Abschnitt 72
Er sagte außerdem: „Wer keine guten nachbarschaftlichen Beziehungen zu seinen Nachbarn aufrechterhält gehört nicht zu uns." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.268. Siehe dazu auch die kommenden Fragen.
Zu den besonderen Eigenschaften eines wahrhaft Gläubigen gehört es, den edlen Charakter des Propheten Muhammad (s.a.a.s.) nachzuahmen, den der Allmächtige in Seinem Buch wie folgt beschrieb: „Und du besitzest ganz sicherlich hohe moralische Eigenschaften."68;4 Um mehr über den edlen Charakter des Propheten (s.a.a.s.) zu erfahren, empfehle ich at-Tabrasī, makārim-ul-achlāq, S. 15 ff neben den sonst bekannten Quellen.
Wahrlich sagte der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.): „Nichts besseres wird sich auf der Waage am Tag des Gerichts befinden als der gute Charakter". an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 1, S.443
Einst wurde der Prophet gefragt: „Wer von den Gläubigen hat den vorzüglichsten Glauben?" Er antwortete: „Der,der den edelsten Charakter von euch hat." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 1, S.331. Des weiteren siehe al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.99 und wasā'il-usch-schī´ah, Band 15, S.198 ff.
Zu den Eigenschaften der wahrhaft Gläubigen gehört die Wahrhaftigkeit in Rede und Handlung - und das Halten der Versprechen. Allāh der Allmächtige hat den Propheten Ismā´īl (a.s.) gepriesen, indem Er von ihm sagte: „Erzähle, was in diesem Buch über Ismā´īl steht. Er war fürwahr getreu seinem Versprechen und war ein Gesandter, ein Prophet." 19;54
Der edle Prophet sagte: "Wer an Allāh und den letzten Tag glaubt, der sollte erfüllen, was er verspricht." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 1, S.331. Des weiteren siehe al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 363.
Die Bedeutung von Wahrhaftigkeit und dem Halten von Versprechungen steigt, wenn wir sehen, dass viele Menschen den Islam nach der Handlungsweise der Muslime bewerten. So spiegelt der Muslim den Islam mit guten Taten wohl besser wieder als mit schlechten.
Zu den Eigenschaften einer guten Ehefrau gehört es, das Ärgern ihres Ehemannes zu vermeiden, und in gleicher Weise zeichnet sich auch ein Ehemann dadurch aus, dass er das Ärgern seiner Ehefrau vermeidet.
Der Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Wenn ein Mann eine Ehefrau hat, die ihn ärgert, wird Allāh weder ihr Pflichtgebet annehmen noch irgendeine ihrer guten Taten - bis sie ihm gefällt - auch wenn sie die ganze Zeit fastet und betet, Sklaven befreit und ihren Reichtum zu wohltätigen Zwecken um Allāhs willen weggibt. Sie wird die erste sein, die das Feuer betritt." Dann sagte er (s.a.a.s.): „Und der Ehemann trägt die gleiche Last und Züchtigung, wenn er seine Ehefrau ärgert und ungerecht ihr gegenüber ist." al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 20, S. 82. Des weiteren siehe ´Abd-ul-Husain Dastaghaib, adh-dhunūb-ul-kabīrah, Band 2, S. 296-297.
Ein Muslim darf Nichtmuslime zur Bekanntschaft und als Freunde haben, um miteinander aufrichtig umzugehen und sich einander beizustehen in den Nöten des Lebens.
Allāh der Allmächtige sagt in Seinem edlen Buch: „Allāh verbietet euch nicht, gegen jene, die euch nicht bekämpft haben des Glaubens wegen und euch nicht aus euren Heimstätten vertrieben haben, gütig zu sein und redlich mit ihnen zu verfahren; Allāh liebt die Gerechten." 60;8.
Wenn diese Freundschaften auf gütige Weise geschehen, dann ermöglicht dies, dass der nichtmuslimische Freund, Nachbar, Kollege oder Geschäftspartner die Werte des Islams kennen lernt, was ihn sicher nicht von dieser aufrechten Religion abhalten wird.
Der Prophet sagte zu Imām ´Alī: "Wenn Allāh durch dich nur einen von Seinen Dienern recht leitet, ist dies besser für dich als alles, worauf die Sonne vom Osten bis zum Westen scheint. mustadrak al-masā`il, an-Nūrī, Band 12, S. 214. Siehe dazu auch die kommenden Fragen.
Es ist nicht verboten, die Angehörigen der Buchreligionen, die Juden, die Christen usw., als auch die sonstigen Menschen, anlässlich ihrer Feiern zu gratulieren, die sie feiern, z.B. Neujahr, Weihnachten, Ostern oder das Passah-Fest.
Alle Gläubigen sind zur Zivilcourage (das Gute gebieten und das Böse verwehren), wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, verpflichtet. Der Allmächtige hat in Seinem edlen Buch gesagt: „Es sollte unter euch eine Gemeinschaft sein, die zum Rechten auffordert und das Gute gebietet und das Böse verwehrt. Diese allein sollen Erfolg haben." 3;104 und: „Die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sind einer des andern Freund. Sie gebieten das Gute und verbieten das Böse ..." 9;71.
Unser edler Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Meine Gemeinschaft wird solange gesegnet sein, so lange sie Zivilcourage zeigt (sich am Guten beteiligt und das Böse verbietet) und sich die Menschen einander in guten Taten beistehen. Wenn sie das nicht mehr tun, dann werden ihnen die Segnungen vorenthalten und einige Widerlinge von ihnen werden die anderen mit Gewalt beherrschen und sie werden keine Helfer haben, weder auf der Erde noch im Himmel." al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 16, S. 396
Imām as-Sādiq (a.s.)zitierte den Gesandten Allāhs (s.a.a.s.) folgendermaßen: „Wie wird es euch ergehen, wenn eure Frauen verderben und eure Kinder sündig, und ihr euch nicht am Guten beteiligt noch das Böse verbietet?" Die Leute fragten: „Wird dies geschehen, o Gesandter Gottes?" Er antwortete: „Ja, und noch schlimmeres. Wie wird es euch ergehen, wenn ihr euch am Bösen beteiligt und das Gute verbietet?" Die Leute sagten: „O Gesandter Gottes, wird denn das geschehen?" Er sagte: „Ja, und sogar schlimmeres als das. Wie wird es euch ergehen, wenn ihr das Gute für schlecht haltet, und das Böse für gut?" al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 16, S. 122
Das Erfordernis der zweifältigen Zivilcourage wird umso drängender, wenn der das Gute Vernachlässigende und das Böse Tuende ein Familienmitglied ist. Es mag sein, dass sich in Ihrer Familie jemand findet, der einige Verpflichtungen vernachlässigt oder nicht ernst nimmt; mag sein, dass einer die Gebetswaschung, die Trockenreinigung oder die Ganzwaschung nicht richtig macht, oder die zwei Suren und die Pflichtrezitationen im Gebet nicht korrekt ausführt, oder seinen Wohlstand nicht durch Zahlung des Fünftels und der Armenabgabe reinigt. Es mag sein, dass sich in Ihrer Familie jemand findet, der solche Sünden begeht wie Selbstbefriedigung oder Spielen oder harām Musik hört oder Alkoholika trinkt oder Fleisch isst, das nicht islamisch erlaubt ist oder ungerechterweise das Eigentum anderer entnimmt oder betrügt oder stiehlt.
Es mag sein, dass sich in Ihrer Familie eine Frau findet, die die Verhüllung nicht beachtet oder ihr Haar nicht bedeckt. Vielleicht entfernt sie nicht die Nagelpolitur bei der Gebetswaschung oder bei der Ganzwaschung. Es mag sogar sein, dass sich unter ihnen eine findet, die sich für andere als ihren Ehemann parfümiert und ihr Haar oder ihren Körper nicht vor den Augen ihrer Cousins, Schwager oder dem Freund des Ehemannes verbirgt mit der Rechtfertigung, dass sie ja alle im gleichen Hause leben, und unter dem Vorwand, dass er wie ihr Bruder ist - oder eine ähnlich grundlose Entschuldigung parat hat.
Es mag sein, dass sich in Ihrer Familie jemand findet, der gewohnheitsmäßig lügt, verleumdet und die Rechte anderer verletzt, der Verschwender ist, Übeltäter unterstützt und seine Nachbarn stört, usw.
Wenn Sie solche Situationen vorfinden, dann ist Zivilcourage gefragt. Zeigen Sie deutlich Ihre Unzufriedenheit in der betreffenden Situation und sprechen Sie darüber. Wenn dies nichts bewirkt, dann sollten Sie, nach Rücksprache mit Ihrem Mudjtahid, auf angemessene Weise handgreiflich werden.
Wenn der Betreffende die religiösen Vorschriften nicht richtig kennt müssen Sie ihm diese zunächst beibringen - wenn er sie lernen und anwenden will.
Zu den erforderlichen Verhaltensweisen, die unsere Religion betont, gehört die Güte zu allen Menschen.
Der Gesandte Gottes sagte: „Mein Herr hat mir befohlen, gütig zu den Leuten zu sein, so wie Er mir die Erfüllung meiner Verpflichtungen [zum Gebet] befohlen hat." Er (s.a.a.s.) sagte auch: "Wenn jemandem diese drei Dinge fehlen, dann bleiben seine Taten unvollständig: [spirituelle] Rüstung, die ihn von Ungehorsam gegenüber Allāh abhält, edler Charakter, durch die er den Leuten Güte erweist und standhafte Gesinnung, durch die er der Narrheit der Unwissenden begegnet. al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-schī´ah, Band 12, S.200.
Güte beschränkt sich auch nicht auf die Muslime. So wurde von Imām ´Alī (a.s.) berichtet, dass er auf seinem Weg nach Kufa einen Nichtmuslim zum Weggefährten hatte. Als sie an einer Kreuzung ankamen, wo ihre beiden Wege sich trennen, ging der Imām noch ein Stück auf dem Weg seines Gefährten, um ihm Lebewohl zu sagen. Der Gefährte fragte ihn, warum er den extra Weg mit ihm gekommen sei, woraufhin der Imām antwortete: „Das ist das Recht der Gefährtenschaft, dass man seinen Gefährten ein kurzes Stück nachgeht, wenn sie sich trennen. Unser Prophet hat uns befohlen so zu tun." al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-schī´ah, Band 15, S.135. Immerhin wurde der Gefährte aufgrund dieser Geste sofort Muslim.
Eine interessante Geschichte über die Gerechtigkeit von Imām ´Alī gegenüber einem seiner nichtmuslimischen Untertanen hat uns von asch-Scha´bī erreicht. Eines Tages sei ´Alī ibn Abī Tālib zum Markt gegangen und sah einen Christen, der ein Schutzschild verkaufte. ´Alī (a.s.) erkannte dieses Schild wieder und sagte zum Verkäufer: „Das ist mein Schutzschild, lass uns deswegen zum islamischen Richter gehen." Der islamische Richter war Schuraih, den ´Alī selbst in diese Position eingesetzt hatte. Als sie nun zu Schuraih kamen fragte dieser: "Was liegt an, o Befehlshaber der Gläubigen?" ´Alī sagte: „Das hier ist mein Schutzschild, das ich schon vor längerer Zeit verloren habe.“ Schuraih fragte den Verkäufer: „O Christ, was hast du zu sagen?" Der Christ sagte: „Ich beschuldige den Befehlshaber der Gläubigen gewiss nicht der Lüge, aber das Schutzschild gehört mir." Zu ´Alī gewandt stellte Schuraih fest: „Ich sehe nicht, dass du es dir von ihm nehmen kannst. Hast du vielleicht einen Beweis für die Richtigkeit deiner Behauptung?" Da ´Alī keinen Beweis dafür hatte, sagte er: „Schuraih hat Recht". Als er dieses Urteil hörte sagte der christliche Verkäufer: „Ich bezeuge, dass dies die Gesetze der Propheten sind: der Führer der Gläubigen kommt zu einem Richter, den er selbst ernannt hat, und der Richter entscheidet gegen ihn; bei Gott, o Befehlshaber der Gläubigen, das Kettenhemd gehört dir. Ich folgte dir beim Feldzug und das Kettenhemd rutschte von deinem Kamel und ich nahm es. Ich bezeuge, dass es keinen Gott gibt außer Allāh und das Muhammad der Gesandte Allāhs ist." Daraufhin sagte ´Alī (a.s.): „Jetzt, wo du Muslim geworden bist soll es dir gehören.“ Dann ritt er auf einem Pferd weiter. Scha´bī sagt, dass er den Mann dann auch später im Kampf gegen die Ungläubigen sah. Diese Version des Hadīth wurde von Abū Zakariyya überliefert. as-sayyid al-Mīlānī, qādatunā, im Zitat von al-Baihaqī aus as-sunan-ul-kubrā, Band 4, S.135 zitiert.
Ähnlich haben wir auch den historischen Vorläufer der heute im Westen so weit verbreiteten sozialen Sicherung vom Befehlshaber der Gläubigen ´Alī (a.s.) bekommen. ´Alī hat in dieser Sache nicht zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterschieden.
Der Überlieferer berichtet, dass eines Tages ein alter Blinder vorbeikam und Imām ´Alī (a.s.) anbettelte. „Was soll das?“ empörte sich Imām ´Alī. Die um ihn herum waren sagten: „O Befehlshaber der Gläubigen, er ist ein Christ“. Imām ´Alī (a.s.) antwortete: „Ihr habt ihn gebraucht, bis er alt und unfähig wurde, und nun wollt ihr ihn um die Früchte bringen? Sorgt für ihn aus der Staatskasse!" At-Tūsī, at-tahdhīb, Band 6, S. 292 Es wurde von Imām as-Sādiq (a.s.) berichtet: „Wenn ein Jude kommt, um bei dir zu sitzen, so mache es zu einem guten Treffen.“ al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-schī´ah, Band 12, S.201
Äußerst verdienstvoll ist es, Leute zu befrieden, ihre Differenzen zu versöhnen und sie wieder miteinander zu befreunden und den Abgrund der Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen zu verringern oder zu überbrücken. Und dies umso mehr, wenn dies weit weg von der Heimat, der Familie, den Beziehungen und Freunden im nichtislamischen Land geschieht.
Imām ´Alī (a.s.) hatte seinen Söhnen diesbezüglich gewisse Ratschläge erteilt, bevor er an dem Schwertstreich des Chāridjiten Ibn Mudljam al-Murādi starb. Er (a.s.) sagte: „Ich rate euch beiden, allen meinen Kindern und Familienangehörigen und wen immer mein Brief erreicht: Fürchtet Allāh , organisiert eure Angelegenheiten, stiftet Frieden, denn ich hörte euren Großvater (s.a.a.s.) sagen: 'Frieden stiften ist besser als das ganze Beten und Fasten'.“nahdj-ul-balāghah, hg. Subhī as-Sālih, S.421.
Aufrichtiger Rat oder der Wunsch, dass die Segnungen Allāhs für die gläubigen Geschwister fortwirken; es nicht zu mögen, dass Böses sie befalle und sich zu bemühen, sie zu ihrem Besten zu leiten, gehört zu den von Allāh dem Allmächtigen geliebten Taten. Es gibt zahllose Berichte über die Bedeutung des aufrichtigen Rates.
Zum Beispiel sagte der Prophet (s.a.a.s.): „Derjenige, der in den Augen Allāhs am Tag des Gerichts die höchste Stellung innehat ist derjenige, der am meisten auf Seiner Erde gearbeitet hat, um Seinen Geschöpfen aufrichtigen Rat zu geben." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.208
Imām al-Bāqir (a.s.) sagte: „Der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) sagte: 'Jemand von euch soll seinem Glaubensbruder so aufrichtig raten, wie er sich selbst rät'." al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S.208. Dazu noch djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.213
Imām as-Sādiq (a.s.)sagte: „Es ist für einen Gläubigen Pflicht, einem anderen Gläubigen in seiner Anwesenheit genauso aufrichtig zu raten, wie in dessen Abwesenheit!" al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 208.
Weiterhin sagte er (a.s.): „Achtet sorgfältig darauf, dass ihr Allāhs Geschöpfen aufrichtig um Seinetwillen ratet, weil ihr niemals Allāh mit einer besseren Tat als dieser begegnen werdet. al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Band 2, S. 164. Des weiteren in den entsprechenden Abschnitten in wasā'il-usch-Schī´ah, Band 16, S. 381-384.
Umherspähen und Herumschnüffeln, um Informationen zu erlangen und um Leute in Verlegenheit zu bringen ist durch das islamische Gesetz verboten. Allāh sagt im Qur`an: „O die ihr glaubt! vermeidet häufigen Argwohn, denn mancher Argwohn ist Sünde. Und späht nicht neugierig umher." 49;12
Ishāq bin 'Ammār, ein Gefährte von Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Ich hörte Imām as-Sādiq (a.s.) sagen: „Der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) sagte:
'O ihr, die ihr den Islam erst mit eurer Zunge angenommen habt und wo der Glaube erst noch in eure Herzen gelangen muss, ihr solltet die Muslime weder verachten noch ihre Schwächen aufdecken, denn wer auch immer ihre Unzulänglichkeiten enthüllt, Allāh wird ihre Schwächen aufdecken, und der, dessen Schwächen von Allāh aufgedeckt werden ist wirklich in Schande, auch wenn er sich im Innern seines Hauses befindet. al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 12, S. 275.
Ghībah bedeutet schlecht über einen Gläubigen in seiner Abwesenheit sprechen - unabhängig von der Absicht, ihn herabwürdigen zu wollen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sich die behaupteten Unzulänglichkeiten auf körperliche Merkmale, Abstammung, Verhalten, Taten, Aussagen, Religion oder Leben oder auf andere Mängel beziehen, die normalerweise vor den Leuten verborgen sind. Analog ist es auch egal, ob für die Beschreibung Worte oder Gesten gebraucht wurden. as-sayyid as-Sistānī, minhādj-us-sālihīn, Band 1, S. 17.
Allāh hat Nachrede im Qur`an verdammt und solcherart beschrieben, dass Vernunft und körperliches Empfinden Abscheu davor empfinden: „ … und führt nicht üble Nachrede übereinander. Würde wohl einer von euch gerne das Fleisch seines toten Bruders essen? Sicherlich würdet ihr es verabscheuen." 49;12
Der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) sagte: "Hütet euch vor der üblen Nachrede, weil die üble Nachrede schlimmer ist als der Ehebruch, da jemand, der die Ehe gebrochen hat bereuen und Allāh um Vergebung bitten und Allāh ihm vergeben kann, während Allāh dem Nachredner nicht eher vergibt, bis derjenige, dem sie galt, ihm vergeben hat. an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.302.
Es ziemt sich für einen Gläubigen daher auch nicht, der üblen Nachrede über seinen Glaubensbruder zuzuhören, sondern, nach den Aussagen des Propheten und der Imāme (a.s.) ist der Hörende verpflichtet, die verunglimpfte Person stellvertretend zu verteidigen, und wenn er die üble Nachrede nicht zurückweist wird Allāh ihn sowohl in dieser als auch in jener Welt sich selbst überlassen und ihn in gleicher Weise als Mittäter für rechenschaftspflichtig halten, wie denjenigen, der die üble Nachrede geführt hat.
Wenn wir über die üble Nachrede sprechen, dann wird der Gläubige sicherlich auch an die Namīmah denken, die gleicherweise im Islam verboten wurde, um die Gesellschaft zusammenzuhalten. wie es durch Aussagen der Art "der hat dies und das über dich gesagt" geschieht, um die Beziehungen zwischen den Gläubigen zu sabotieren oder die Bitterkeit zwischen ihnen zu verstärken.
Der Gesandte Allāhs (s.a.a.s.) sagte dazu: „Soll ich euch nicht von den Schlimmsten unter euch berichten?“ Die Leute sagten: „Doch, o Gesandter Allāhs!" Er (s.a.a.s.) sagte: „Das sind jene, die Zwietracht säen, welche Freunde trennen." an-narāqī, djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.276.
Imām al-Bāqir (a.s.) sagte: „Das Paradies ist den Übelnachrednern, den Zwietrachtsäern nicht zugänglich."
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Der Blutvergiesser, der Alkoholiker und der, der Zwietracht sät, werden das Paradies nicht betreten." as-Sadūq, thawāb-ul-a´māl wa ´iqāb-ul-a´māl, S.262.
Allāh , der Allmächtige, hat uns verboten, misstrauische Gedanken zu haben: „O die ihr glaubt! Vermeidet häufigen Argwohn, denn mancher Argwohn ist Sünde." 49;12. Nach diesem Koranvers ist es einem Gläubigen nicht gestattet, unbegründetes Misstrauen gegenüber seinem muslimischen Bruder zu hegen ohne klare Beweise dafür zu haben, da niemand außer Allāh die innersten Gedanken eines Menschen kennt. So lange es möglich ist, die Handlungen eines Gläubigen in einen vernünftigen Zusammenhang zu stellen sollten wir es auch tun, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Imām ´Alī (a.s.) sagte: „Sieh die Angelegenheit deines Bruders im bestmöglichen Licht bis du einen Beweis erhältst, der dich vom Gegenteil überzeugt. Und sei nicht misstrauisch über ein Wort, das von deinem Glaubensbruder kommt, während du dafür einen positiven Zusammenhang finden kannst. al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-schī´ah, Band 8, Kapitel 161.
Übertreibung und Verschwendung sind zwei Sünden und von Allāh verurteilt: „. … und esset und trinket, doch überschreitet das Maß nicht; wahrlich, Er liebt nicht die Unmäßigen." 7;31. Und Allāh hat diejenigen verdammt, die sich verschwenderisch verhalten: „Die Verschwender sind Brüder der Teufel, und der Teufel ist undankbar gegen seinen Herrn." 17;27
Imām ´Alī (a.s.) hat einen Brief an Ziyād geschrieben, in welchem er Verschwendung und Vergeudung verurteilte: „… nun gib die Übertreibung auf und halte das Maß. Erinnere dich jeden Tag an den kommenden Tag (des Gerichts). Halte nur zurück, was du brauchst und sende voraus für den Tag deiner Not (des Gerichts). Erwartest du, dass Allāh dir den Lohn des Demütigen gewährt, während du in Seinen Augen jedoch überheblich bist? Und begehrst du, dass Er dir den Lohn derjenigen geben möchte, die mildtätig, wohltätig waren, während du dich dem Luxus hingibst und ihn den Schwachen und Witwen vorenthältst? Ganz gewiss wird ein Mann nach seinen Taten belohnt, und sicherlich wird er treffen, was er vorausgeschickt hat." "nahdj-ul-balāghah, hg. Subhī as-Sālih, Brief Nr. 21.
In Seinem edlen Buch hat Allāh uns dazu ermutigt, Almosen um Seinetwillen zu geben und Er vergleicht dies mit einem Handel, der niemals Verlust bringen wird: „Diejenigen, die Allāhs Buch vortragen und das Gebet verrichten und von dem, was Wir ihnen gegeben haben, insgeheim und öffentlich spenden, hoffen auf einen Handel, der nie fehlschlagen wird. Darum wird Er ihnen ihren vollen Lohn geben und ihnen Mehrung hinzugeben aus Seiner Huld; Er ist fürwahr allverzeihend, erkenntlich." 35;29-30.
An anderer Stelle sagt Er: „Wer ist es, der Allāh ein stattliches Darlehen geben will? Er wird es ihm um ein Vielfaches mehren, und ihm wird ein großzügiger Lohn zuteil sein. Und (gedenke) des Tags, da du die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen sehen wirst, indes (die Strahlen) ihres Lichts vor ihnen und zu ihrer Rechten hervorbrechen: «Frohe Botschaft euch heute! - Gärten, durch die Ströme fließen, darin ihr weilen werdet. Das ist die höchste Glückseligkeit.»" 57;11-12.
An einer weiteren Stelle ermahnt Allāh , sich damit zu beeilen, noch bevor uns der Tod plötzlich überkommt: „Und spendet von dem, was Wir euch gegeben haben, bevor einen von euch der Tod ereilt und er spricht: «Mein Herr! Wenn Du mir nur Aufschub gewähren wolltest auf eine kleine Weile, dann würde ich Almosen geben und der Rechtschaffenen einer sein.» Nie aber wird Allāh einer Seele Aufschub gewähren, wenn ihre Frist um ist; und Allāh kennt wohl, was ihr tut." 63;10-11.
Allāh gibt auch bekannt, was das Ende derer ist, die Reichtum horteten und ihn nicht um Seinetwillen spendeten: „. … und jene, die Gold und Silber anhäufen und es nicht aufwenden auf Allāhs Weg - ihnen verheiße schmerzliche Strafe. An dem Tage, wo es erhitzt wird im Feuer der Hölle, und ihre Stirnen und ihre Seiten und ihre Rücken damit gebrandmarkt werden: «Dies ist, was ihr angehäuft habt für euch selber; kostet nun, was ihr anzuhäufen pflegtet.»" 9;34-35.
Imām ´Alī (a.s.) war das lebendige Vorbild und die Verkörperung der großartigen Werte der Religion der Hingabe an Gott - er gab was immer seine Hände halten konnten. Dabei bevorzugte er für sich die Genügsamkeit in dieser vergänglichen Welt und mied ihre Schönheiten und Annehmlichkeiten, auch und gerade als er die Kontrolle über das gesamte Vermögen der Muslime hatte. Er beschreibt sich selbst: „Hätte ich es gewollt, dann hätte ich den Weg zu reinem Honig, feinem Weizen und Silberkleidern nehmen können, aber es kann doch nicht sein, dass mich meine Leidenschaften führen und die Begierde mich die guten Mahlzeiten wählen lässt, während es im Hidjāz und im Yamāmah noch Leute gibt, die nicht einmal die Hoffnung auf eine Scheibe Brot haben oder noch nie wussten, was es heißt, satt zu sein. Soll ich mich mit einem vollen Bauch hinlegen, während um mich hungrige Bäuche und durstende Kehlen sind? Oder soll ich sein wie der, von dem es heißt: "Es reicht dir eine Krankheit zu haben, dass du mit deinem vollen Bauch daliegst, während sich um dich noch Leute befinden, die sich schwer nach Dörrfleisch sehnen." nahdj-ul-balāghah, hg. Subhī as-Sālih, Brief Nr. 45.
Es sind so viele Aussagen des heiligen Propheten (s.a.a.s.) und der Imāme (a.s.) überliefert worden, die ganz deutlich die Segnungen des Spendenden beschreiben, die nicht nur im Diesseits, sondern auch mehr als erwartet an jenem Tag Gewinn bringen, "wenn weder Reichtum noch Kinder nützen".
Lebensunterhalt ist einer der diesseitigen Belohnungen des Großzügigen. Der Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Lasst den Unterhalt durch Almosen reichlich fließen." al-Madjlisī, al-bihār, Band 19, S.118.
Die Heilung von Krankheit ist ein anderer Nutzen des Almosenspendens. Der Gesandte Gottes (s.a.a.s.) sagte: "Heilt eure Kranken durch Almosen." al-Himiyarī, qurb-ul-asnād, S. 74
Das Verlängern der Lebensspanne und die Vermeidung eines tragischen Todes ist ein anderes Ergebnis des Almosengebens.
Imām al-Bāqir (a.s.) sagte: „Wohlwollen und Mildtätigkeit vertreiben Mangel, verlängern das Leben und hüten den Spendenden vor 70 Arten tragischer Todesarten.“ as-Sadūq, al-chisāl, Band 1, S.25
Das Bezahlen der Schulden und Segnungen sind weitere Nutzen des Almosengebens.
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Mildtätigkeit dient der Begleichung von Schulden und der Gewinne.“ al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 6, S. 255
Die Kinder eines Spenders werden nach seinem Tode versorgt. Dazu sagte der Imām as-Sādiq (a.s.): „Niemand hat milde Gaben in dieser Welt gespendet, die Allāh nicht zu einer guten Versorgung für seine Kinder nach seinem Tod werden ließe.“ al-Hurr al-´āmilī, wasā'il-usch-Schī´ah, Band 19, S.118
Imām as-Sādiq (a.s.) sagte: „Wenn ich für eine muslimische Familie sorgen könnte, ihre Hungrigen stillen könnte, ihre Verwahrlosten kleiden könnte und ihre Ehre in der Gesellschaft verteidigen könnte, so dass sie nicht zu betteln bräuchten, so würde ich dies viel lieber tun als zu einer hadjdj nach der anderen (bis siebzig Mal)zu gehen. as-Sadūq, thawāb-ul-a´māl wa ´iqāb-ul-a´māl, S. 172
Jedenfalls ist die Mildtätigkeit um Allāhs Willen so bedeutsam und so vielfältig in ihren Segnungen, dass sie in der hier gebotenen Kürze gar nicht abschließend beschrieben werden kann. Mehr findet sich in al-infāq fi sabīlillāh, as-sayyid ´Izz-ud-Dīn bahr ul-'ulūm.
Der Gesandte Gottes (s.a.a.s.) hat die Familienhäupter ermuntert ihren Familien Geschenke zu kaufen, um ihre Herzen zu erfreuen.
Ibn ´Abbās überliefert vom Gesandten Gottes (s.a.a.s.), dass dieser sagte: „Wer immer einen Markt betritt und ein Geschenk kauft und es zu seiner Familie bringt ist wie jemand, der den Bedürftigen das spendet, dessen sie bedürfen." as-Sadūq, thawāb-ul-a´māl wa ´iqāb-ul-a´māl, S.239
Im Islam wird der Sorge für die Angelegenheiten der Muslime besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Der Gesandte Gottes (s.a.a.s.) sagte: „Wer morgens aufsteht und den Angelegenheiten der Muslime keine Aufmerksamkeit schenkt ist kein Muslim." djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.229.
Er sagte auch: „Wer aufsteht ohne sich für die Lage der Muslime zu interessieren ist keiner von ihnen." djāmi´us-sa´ādāt, Band 2, S.229.
Weiteres zu diesem unausschöpflichen Thema findet sich auch bei al-Kulainī, al-usūl min-al- kāfī, Abschnitt "Anteilnahme an den Angelegenheiten der Muslime."
Fragen und Antworten
Frage: Ist es zulässig, am Begräbnis eines Nichtmuslims teilzunehmen, wenn es sich etwa um einen Nachbar handelt?
Antwort: Wenn vom Dahingeschiedenen und denen, die das Begräbnis organisieren nicht bekannt ist, sowohl den Islam als auch die Muslime zu hassen, dann ist die Teilnahme an der Beerdigung kein Problem. Jedoch ist es dabei besser hinter dem Leichnam und nicht vor ihm zu gehen.
Frage: Ist es zulässig, mit Nichtmuslimen Grüße und Geschenke auszutauschen, wenn es sich um Nachbarn oder Kollegen handelt?
Antwort: Wenn der Betreffende keine Feindseligkeit gegen den Islam und die Muslime hegt, weder in Handlungen noch in Worten, dann ist es unproblematisch, die Freundschaft in Güte und Großzügigkeit zu zeigen. Dazu sagt Allāh der Allmächtige: „Allāh verbietet euch nicht, gegen jene, die euch nicht bekämpft haben des Glaubens wegen und euch nicht aus euren Heimstätten vertrieben haben, gütig zu sein und billig mit ihnen zu verfahren; Allāh liebt die Billigkeit Zeigenden." 60:8.
Frage: Dürfen Schriftbesitzer (Juden, Christen) und andere Nichtmuslime die Moscheen und andere islamische Orte der Anbetung betreten die keine Moscheen sind? Müssen wir dabei auf die Verschleierung der Frauen, die sonst keinen Schleier tragen, bestehen, wenn der Besuch an sich zulässig wäre?
Antwort: Um Vorsicht walten zu lassen, ist es für sie nicht zulässig, die Moschee zu betreten. Andere Stätten der Verehrung sind unproblematisch. Wenn jedoch das unverschleierte Betreten aus Schamlosigkeit geschieht, dann muss die Verschleierung verlangt werden.
Frage: Ist es erlaubt, einen jüdischen, christlichen oder atheistischen Nachbarn zu belästigen?
Antwort: Ohne Rechtfertigung ist dies nicht zulässig.
Frage: Ist es zulässig, armen Nichtmuslimen Almosen zu spenden? Erhält der Gebende in diesem Fall Gotteslohn für solche milde Tat?
Antwort: Es ist völlig unproblematisch, die Mildtätigkeit auf Nichtmuslime auszuweiten, die weder dem Islam noch den Muslimen Hass entgegenbringen und jeder, der Almosen gibt wird für diese Tat belohnt.
Frage: Ist es erforderlich, sich am Guten zu beteiligen und das Böse zu verbieten, wenn es um diejenigen geht, die nicht ahl-ul-bait folgen oder wenn es sich um Juden oder Christen handelt, die dafür empfänglich sind und, ohne dass man dadurch geschädigt wird.
Antwort: Ja, die Verpflichtung besteht, insoweit die anderen, dafür erforderlichen Bedingungen existieren. Eine dieser Bedingungen ist, dass die zu ermahnende Person keine Entschuldigung für das üble Tun hat oder die Pflicht vernachlässigt hat.
Aus Nachlässigkeit unwissend zu sein ist keine akzeptable Entschuldigung. Daher sollten solche Leute zunächst zum richtigen Benehmen hingeführt werden. Handeln sie dann nicht dementsprechend, sollten sie dazu aufgefordert werden oder ihnen ihr böses Tun untersagt werden.
Wenn die böse Tat von der Art ist, von der man weiß, dass sie unter keinen Umständen erlaubt ist, wie die Verbreitung von Schrecken und Ungerechtigkeit durch Mord oder Vertreibung, dann muss man ihn davon abhalten, auch wenn der Betreffende nicht aus Nachlässigkeit unwissend ist.
Frage: In einigen europäischen Schulen gibt es durchaus Lehrer, die keiner Religion angehören und die Vorstellung von Gott vor ihren Schülern zurückweisen. Ist es zulässig für muslimische Schüler, in solchen Schulen zu bleiben, wenn sie von ihren Lehrern dahingehend beeinflusst werden können?
Antwort: Der weitere Verbleib ist nicht zulässig und der Erziehungsberechtigte ist dafür voll verantwortlich.
Frage: Ist es zulässig, dass Kinder beiderlei Geschlechts zusammen in der Grund- und Oberschule erzogen werden, wenn man davon ausgehen kann, dass dies eines Tages mindestens zu verbotenen Blicken kommen kann?
Antwort: Unter den beschriebenen Umständen ist es nicht zulässig.
Frage: Ist es für einen muslimischen Mann zulässig, in ein gemischtes Schwimmbad zu gehen, wobei in sein Wissen gestellt ist, dass die Frauen dort freizügig gekleidet sind und keiner Ermahnung zugänglich sein werden.
Antwort: Obgleich das Erschauen der freizügig gekleideten Frauen - wenn es ohne üble Gedanken oder ohne lustgelenkte Absicht geschieht - erlaubt ist, ist der Regel von al-ahwat folgend, der Besuch solcher Orte verboten.
Frage: Ist es zulässig für die in Europa lebenden Muslime, ihre reifen muhadjdjabah Töchter in koedukative Schulen zu schicken, unabhängig vom Schulzwang, während es getrennte Internate gibt, die teuer, weit entfernt sind oder einen niedrigen Ausbildungsstandard haben?
Antwort: Es ist nicht zulässig, wenn es ihren Charakter negativ beeinflusst, und ihrem Glauben und Glaubenspraxis schadet, ganz abgesehen davon, was normalerweise passiert.
Frage: Ist es zulässig für einen muslimischen Jugendlichen, die Mädchen beim Gehen und bei Ausflügen zu begleiten, die mit ihm an ausländischen Universitäten studieren?
Antwort: Es ist nicht zulässig, außer wenn es ausgeschlossen ist, dass er etwas Verbotenes unternimmt.
Frage: Ist es zulässig, sich eine hingebungsvolle romantische Szene auf der Straße anzuschauen?
Antwort: Es ist nicht zulässig, sich diese Szene mit lustgelenkter Absicht oder kranken Gedanken anzuschauen und auf der Regel von ahwat sollte man sich von der Beobachtung einer solchen Szene abwenden.
Frage: Ist es zulässig, zusammen mit Mädchen in Kinos oder zu anderen Orten verbotener Unterhaltung ohne Aufsichtsperson zu gehen?
Antwort: Dies ist nicht zulässig.
Frage: Ist es zulässig, in einem gemischten Schwimmbad zu schwimmen, wenn man dabei keine frivolen Absichten hegt?
Antwort: Es ist vorsichtshalber ganz und gar unzulässig, sich überhaupt an Orte der Unsittlichkeit zu begeben.
Frage: Ist es zulässig, an sonnigen Tagen an Seestränden und in öffentlichen Parks spazieren zugehen, wenn zu befürchten steht, dass man dabei unsittliche Dinge sehen wird?
Antwort: Wenn man nicht die Gewissheit hat, dass man dort nichts Verbotenes tut ist es nicht zulässig.
Frage: In Europa sind öffentliche Toiletten nach bestimmten Gesichtspunkten gebaut worden. So ist die Orientierung zur qiblah dort im Gegensatz zu islamischen Ländern nicht von Bedeutung.
Ist es a) zulässig für uns, solche Einrichtungen auch dann zu benutzen, wenn wir dort nicht wissen, wo die Gebetsrichtung ist, und wenn wir b) wissen, dass die Toilette doch in der Gebetsrichtung liegt - dürfen wir sie dann benutzen? Wenn es nicht zulässig ist, was können wir dann machen?
Antwort: a) Im ersten Fall ist es aus begründetem Zweifel nicht zulässig, sie zu benutzen, außer wenn es nicht gelungen ist, die Richtung der qiblah (dort) zu bestimmen und weiteres Warten nicht möglich ist oder Gefahr mit sich bringt oder den Betroffenen in Schwierigkeiten bringen würde.
b) Im zweiten Fall ist es aus Vorsicht notwendig, während der Benutzung der Toilette davon abzusehen, in die Gebetsrichtung zu schauen oder ihr den Rücken zuzukehren. Im Notfall jedoch sollte man vorsichtshalber der qiblah eher den Rücken zukehren.
Frage: Angenommen, dass ein Muslim, der in einem nichtmuslimischen Land lebt, dort einen Kleiderkoffer findet mit oder ohne Namensschild was zum Besitzer führen könnte. Was soll er damit tun?
Antwort: Normalerweise hat ein Koffer mit persönlichen Utensilien ein Namensschild, durch das der Eigentümer in Kenntnis gesetzt werden kann. Wenn der Finder nun weiß, dass er einem Muslim oder einem Nichtmuslim gehört, dessen Eigentum unantastbar ist, wenn eine Wahrscheinlichkeit - eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass es ein unantastbarer Besitz ist, muss er das fremde Eigentum ein Jahr lang als Fundstück öffentlich bekannt geben.
Wenn er den Eigentümer auch nach dieser Zeit nicht finden kann, sollte er das Fundstück der Regel von ahwat wudjūban folgend, als Almosen spenden. Wenn er jedoch weiß, dass es einem gehört, dessen Eigentum nicht unantastbar ist, dann ist es zulässig, es zu behalten, wenn in dem Land nicht gesetzlich, etwa auch durch Einreisebestimmungen verfügt wurde, dass Fundsachen zu melden sind. In diesem Fall darf er sich nicht in den Besitz der Sache bringen, sondern muss der landesüblichen Bestimmung Folge leisten.
Frage: Wenn ich in Europa Geld finde, dass kein Besitzmerkmal trägt, darf ich es dann behalten oder nicht?
Antwort: Eine Sache ohne Eigentumsauszeichnung, und sei es auch durch die Menge, darfst du dann behalten, wenn dem keine irgendwie gearteten landesgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Frage: Wenn mir jemand in Europa, sei es ein Muslim oder nicht, einen recht teuren Gegenstand so billig verkaufen möchte, dass ich als möglicher Käufer fast davon überzeugt bin, dass der Gegenstand von einem Muslim oder Nichtmuslim gestohlen wurde, darf ich ihn dann kaufen?
Antwort: Wenn man weiß oder sehr stark fühlt, dass diese Sache jemandem entwendet wurde, deren Besitz unantastbar ist, sei es ein Muslim oder nicht, dann ist es nicht zulässig, es zu kaufen oder zu behalten.
Frage: Der Preis von Zigaretten in Europa ist sehr hoch. Wäre es daher verboten, sie aus dem Grund der Verschwendung zu erwerben, besonders wenn man zudem noch weiß, dass sie schaden?
Antwort: Es ist zulässig, sie zu erwerben. Sie zu gebrauchen (zu rauchen) wäre auch aus den angegebenen Gründen nicht verboten. Sollte jedoch das Rauchen empfindlichen Schaden verursachen, dann muss damit aufgehört werden, wenn ihm das Aufhören nicht schadet oder wenn es ihm weniger schadet.
Frage: Es gibt Anrufbeantworter, die Gespräche aufzeichnen können. Ist es zulässig, solche Geräte zur Aufnahme von Gesprächen auch ohne Wissen der betreffenden Person zu verwenden, um diese Aufnahme gegebenenfalls auch gegen sie zu verwenden?
Antwort: Der eine Fernsprechteilnehmer muss dem anderen Fernsprechteilnehmer nicht über die Aufnahme des Gesprächs informieren. Es ist jedoch nicht gestattet, das Gespräch zu veröffentlichen oder anderen zugänglich zu machen, wenn damit ein Gläubiger beleidigt oder sein Geheimnis veröffentlicht wird, es sei denn, dass eine andere gleichwertige oder wichtigere Verpflichtung dagegen steht.
Frage: Ein Fotograf soll bei einer Hochzeit fotografieren, wo alkoholische Getränke serviert werden. Ist es zulässig für ihn, dort zu arbeiten?
Antwort: Es ist nicht zulässig, Bilder vom Trinken alkoholischer Getränke und der Zunahme anderer verbotener Substanzen anzufertigen.
Frage: Was sind die Grenzen im Gehorsam gegenüber den Eltern?
Antwort: Die Pflicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern ist von zweierlei Art:
Zunächst ist den Eltern Güte zu erweisen, indem sie versorgt werden, wenn sie in Not sind/wenn der Bedarf besteht, aber/und auch bei ihren täglichen Bedürfnissen. Ihre Bitten sind in angemessener Weise zu erfüllen, so dass die Nichterfüllung Undankbarkeit ihnen gegenüber bedeuten würde. Dieses Maß ist individuell abhängig von ihrem Gesundheitszustand und Alter.
Dann sind sie freundlich zu behandeln, weder mit Wort noch Handlung anzugreifen - auch wenn sie sich ungerecht gegen das Kind verhalten! In einigen religiösen Texten heißt es: "Und wenn sie dich schlagen verdamme sie nicht sondern sage: Möge Allāh euch vergeben" - soweit die Situation der Eltern.
Was aber die Angelegenheiten des Kindes angeht, welche die bedrücken können, so sind auch dort zwei Arten zu unterscheiden.
Erstens: Wenn die Bedrückung der Eltern aus der Sorge um das Kind herrührt, ist es für das Kind verboten, etwas zu tun, dass seine Eltern bekümmern würde - unabhängig davon, ob ihn die Eltern nun davon abgehalten haben oder nicht.
Zweitens: Wenn die elterliche Sorge nur ihrem Egoismus entspringt und das Kind am Weiterkommen in dieser oder jener Welt hindert, so muss das Kind solchen Kummer nicht ertragen und sich den dahingehenden Wünschen der Eltern nicht unterordnen.
Aus all diesem erhellt sich, dass der Gehorsam gegenüber den Eltern nicht unbedingte Unterordnung in sich bedeutet. Und Allāh weiß es am besten.
Frage: Manche Eltern befürchten, dass ihre Kinder die Zivilcourage (Das Gute gebieten und das Böse verbieten) ausüben. Ist es erforderlich, ihnen dabei zu gehorchen, besonders, wenn das Kind dazu in der Lage ist und mit erfolgreichem Einsatz rechnet?
Antwort: Wenn es für das Kind Pflicht ist, Zivilcourage auszuüben, soweit alle notwendigen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, dann darf keinem Geschöpf gehorcht werden, wenn das bedeutete, dem Schöpfer gegenüber ungehorsam zu sein.
Frage: Ein Sohn streitet mit seinem Vater oder eine Tochter mit ihrer Mutter über irgendeine wichtige tagtägliche Angelegenheit, noch dazu in einer hitzigen Atmosphäre, was den Eltern nun aber Kummer bereitet. Ist es zulässig für die Kinder und wo ist die Grenze, wo einem Kind weiterer Streit mit den Eltern nicht mehr erlaubt ist?
Antwort: Ein Kind darf mit den Eltern über eine Entscheidung sprechen, von der es glaubt, dass sie nicht richtig ist. Dabei muss das Kind aber höflich sein und den Respekt im Gespräch wahren; es sollte sie nicht ärgerlich anschauen oder seine Stimme über ihre erheben, schon gar nicht harte Worte und Ausdrücke verwenden.
Frage: Wenn eine Mutter ihren Sohn zur Scheidung von der Ehefrau auffordert, mit der sie Unstimmigkeiten hat, muss er ihr in dieser Angelegenheit gehorchen? Was hat es zu bedeuten, wenn sie den Sohn bei der Weigerung zu einem ungehorsamen Kind erklärt?
Antwort: Der Sohn ist der Mutter in dieser Sache nicht zum Gehorsam verpflichtet und ihre Aussage bleibt ohne Bedeutung. Jedoch darf er sie dabei nicht beleidigen oder angreifen, worauf ja bereits hingewiesen wurde.
Frage: Wenn ein Vater sein Kind heftig schlägt, so dass es rote oder blaue Flecken (Blutergüsse) auf der Haut davonträgt, muss der Vater für diese Körperverletzung eine Wiedergutmachung zahlen? Wie unterscheidet sich die Regelung, wenn der Schlagende nicht der Kindesvater war?
Antwort: Die Wiedergutmachung muss gezahlt werden, sei es vom Vater oder einer anderen Person.
Frage: Wenn ein Muslim sich der Abneigung seines Vaters zur Frage des Verreisens in das Ausland gewiss ist, ohne dass er ihn hat Nein sagen hören, darf er dann dennoch verreisen, wenn er weiß, dass ihm die Reise gewiss gut tun wird?
Antwort: Wenn es zur bereits in der Antwort zu einer anderen Frage beschriebenen angemessenen und erforderlichen Güte dem Vater gegenüber gehört, dass der Sohn dem Vater örtlich nahe sein muss oder der Vater nur um Sorge wegen seines dann abwesenden Sohnes sein wird, dann sollte der Sohn nicht auf die Reise bestehen bzw. sie nicht beginnen, solange ihm daraus kein Schaden erwächst, ansonsten ist es nicht erforderlich, davon Abstand zu nehmen.
Frage: Ist es Teil der Rechtschaffenheit einer Ehefrau, Verwandte ihres Ehemannes zu bedienen? Gehört es zur Güte des Ehegatten, die Verwandten seiner Ehefrau rücksichtsvoll zu behandeln, besonders im Ausland?
Antwort: Es gehört unzweifelhaft zur Rechtschaffenheit und Güte der Ehefrau und des Ehemannes aber es ist keine Pflicht.
* * *
Kapitel 6
MEDIZIN
Einleitung:
Aufgrund des wissenschaftlich-technologischen Fortschrittes in westlichen Industrieländern reisen zunehmend Muslime für eine medizinische Behandlung in diese Länder. Auch von muslimischen Bewohnern dieser Region wird medizinische Hilfe in Anspruch genommen.
Allgemeine Regeln
Es ist nicht zulässig, an dem Körper eines toten Muslims eine Autopsie vorzunehmen, sei es zu Ausbildungszwecken oder aus anderen Gründen. Es ist nur dann zulässig, wenn das Leben eines anderen Muslims direkt davon abhängt, auch ein Zukünftiges.
Es ist zulässig, das Organ eines Tieres (darunter auch Hunde und Schweine) in den menschlichen Körper einzupflanzen. Das transplantierte Organ wird, unter Anwendung aller üblichen Regeln, wie ein eigenes Organ des Empfängers betrachtet. Daher ist das Gebet, nachdem das Organ vom Körper angenommen worden ist und die Zellen sich verbunden haben und dann als rituell rein, tāhir gilt, zulässig.
Es ist für einen Arzt nicht zulässig, die Geräte zur Sauerstoffversorgung eines muslimischen Patienten abzuschalten, auch wenn der Gehirntod bereits eingetreten ist, d. h. der Patient sich in einem vegetativen Zustand befindet. Das menschliche Leben ist im Islam hochheilig und unverletzlich. Etwaigen Forderungen des Patienten selbst oder seiner Familienangehörigen nach einem Abbruch der medizinischen Hilfe darf ein Arzt nicht nachgeben. Zieht ein Arzt in einem solchen Fall ‚den Stecker’ und der Patient stirbt daraufhin, wird er als sein Mörder betrachtet.
Es ist im Verlauf der Berufsausbildung eines/r Medizinstudenten/in nicht zulässig, die Scham eines anderen Menschen zu betrachten, es sei denn ein schwerwiegender gesundheitlicher Schaden würde dadurch jetzt oder in der Zukunft von einem Muslim abgewendet.
Es ist für einen Muslim nicht verpflichtend, nachzuforschen, ob ein verordnetes Medikament verbotene Stoffe enthält oder nicht, auch wenn das Nachforschen der Inhaltsangabe für ihn ein Leichtes ist.
Fragen und Antworten
Frage: Die schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden durch Betäubungsmittel für den Anwender oder die Allgemeinheit sind hinreichend bekannt (sei es durch die Abhängigkeit von Drogen oder familiäre, soziale, ethische Konsequenzen). Deshalb wenden sich Ärzte- und Gesundheitswesen wie auch die Gesetzgeber in aller Schärfe gegen den Missbrauch von Drogen. Welche Ansicht hat die ehrwürdige scharī’ah zu diesem Thema?
Antwort: Aufgrund des großen gesundheitlichen Schadens, den Betäubungsmittel an den Menschen anrichten, ist deren Anwendung verboten. Vorsorglich ist es verpflichtend, sich jedem Gebrauch von Drogen fernzuhalten, außer für medizinische Zwecke und dergleichen. Aber auch in letztgenanntem Fall dürfen sie nur im Rahmen des Notwendigen angewendet werden.
Frage: Medizinische Fachliteratur gibt Rauchen als die Hauptursache für Herz- und Krebskrankheiten an. Außerdem verkürzt es die Lebenszeit des Rauchers. Welche Regeln gelten bezüglich des Rauchens für:
(a) Anfänger,
(b) abhängige Raucher
(c) passive Raucher? Im dritten Fall sagen medizinische Experten auch passivem Rauchen ein erhebliches Risiko nach.
Welche Regeln kommen zur Anwendung, wenn auch passiven Rauchen schwere Schäden folgen können?
Antwort:
(a) Wenn das Rauchen schwere gesundheitliche Schäden zur Folge hat, ist es für den Anfänger harām zu rauchen, ungeachtet dessen, ob sofort ein Schaden dadurch entsteht oder in der Zukunft, und ob er mit Sicherheit eintritt, wahrscheinlich eintritt, oder nur so wahrscheinlich eintritt, dass empfindliche Menschen sich vorsehen müssten. Mit einem bewussten Verhalten für die Gesundheitsrisiken, z.B. indem weniger häufig geraucht wird ist Rauchen jedoch unproblematisch.
(b) Wenn das fortgesetzte Rauchen einem abhängigen Raucher ernste gesundheitliche Probleme verursachen wird – wie oben erklärt – hat er das Rauchen zu unterlassen, es sei denn, das Gesundheitsrisiko, das dadurch wiederum entstünde, ist gleich oder größer als das Risiko durch das Weiterrauchen, oder eine Rauchentwöhnung macht ihm große, nicht zu tolerierende Schwierigkeiten.
(c) In diesem Fall gilt die gleiche Regel wie unter (a), Anfänger beschrieben.
Frage: Es gibt die Meinung, ein gehirntoter Mensch ist ein toter Mensch, auch wenn das Herz noch nicht aufgehört hat zu schlagen, da es eine kurze Zeit nach Eintritt des Gehirntods definitiv zu schlagen aufhören wird. Dies ist auch die Meinung der Ärzte. Ist ein Mensch, der für gehirntot erklärt worden ist, somit als tot anzusehen, obwohl sein Herz noch arbeitet?
Antwort: Ein Kriterium für die Terminologie ‚tot’ ist aus religiöser Sicht die Wahrnehmung der Leute; der Mensch muss also auch von Anwesenden eindeutig als tot wahrgenommen werden. Diese Situation ist in der beschriebenen Frage nicht eingetreten.
Frage: Der medizinische Beruf verlangt, dass ein Arzt auch weibliche Patienten gründlich untersucht. Nun ist das Entkleiden für eine Behandlung in einigen europäischen Ländern sehr üblich. Ist es unter diesen Umständen für einen Muslim zulässig, eine medizinische Praxis zu betreiben?
Antwort: Es ist dann zulässig, wenn er sich von verbotenem Berühren und Betrachten zurückhält, außer wo es für die Untersuchung erforderlich ist.
Frage: Manchmal muss der praktizierende Arzt [für die Untersuchung] bestimmte Körperteile freimachen, die aber nicht zur Scham der weiblichen Patientin gehören. Ist es zulässig, ihren Körper in den folgenden Situationen zu entkleiden:
(a) Wenn eine Ärztin zur Verfügung steht, nur teuer ist?
(b) Wenn die Patientin nicht in Gefahr ist, unberücksichtigt ihrer Krankheit?
(c) Welche Regeln gelten, wenn die zu untersuchende Körpergegend die Schamgegend der Patientin umfasst?
Antwort:
(a) Wenn es möglich ist, eine Ärztin aufzusuchen, ist es für eine Patientin nicht zulässig, sich vor einem Arzt zu entkleiden, es sei denn, die Kosten wären so hoch, dass es ihre finanzielle Situation nicht zulassen würde.
(b) Es ist zulässig, wenn ein Nicht-Aufsuchen jenes Arztes ihre Gesundheit beinträchtigen oder ihr schwere Unpässlichkeiten entstehen würden, die normalerweise nicht hinzunehmen sind.
(c) Hier gilt die oben stehende Regel und in beiden Fällen sind nur die Körperteile zu entblößen, die untersucht werden müssen. Ist es aber möglich ist, die Patientin zu behandeln, ohne dabei direkt auf verbotene Zonen zu blicken (z. B. mit einem Monitor oder Spiegel), sollte vorsorglich davon Gebrauch gemacht werden.
Frage: Experten der Gentechnologie behaupten, den Menschen auf die folgende Weise verschönern zu können:
(a) ein hässlicher Teil des Gesichts kann entfernt werden;
(b) hübsche Charakteristika können in das Gesicht implantiert werden;
(c) beide o. g. Verfahren werden miteinander kombiniert. Ist es Wissenschaftlern gestattet, sich an solchen Eingriffen zu beteiligen? Ist es einem Muslim gestattet, seine angeborenen Gene durch Ärzte ändern zu lassen?
Antwort: Wenn keine Nebenwirkungen damit verbunden sind, ist es prinzipiell unproblematisch.
Frage: Pharmazie-Unternehmen führen für jedes von ihnen hergestellte Medikament bestimmte Testreihen durch, bevor das Medikament auf den Markt gebracht wird. Ist es einem Arzt gestattet, ein Medikament an seinem Patienten, ohne dessen Wissen, einzusetzen, bevor diese Medikamenten-Testphase abgeschlossen ist, in der Absicht, mit diesem speziellen Medikament den Patienten zu heilen?
Antwort: Der Patient muss auf jeden Fall über die Situation informiert sein und sein Einverständnis ist erforderlich, um das Medikament bei ihm anzuwenden. Wenn der Arzt aber sicher ist, dass keine Nebenwirkungen auftreten können, und er lediglich nur Zweifel über den Nutzen hat, ist es möglich, das Medikament wie oben beschrieben einzusetzen.
Frage: In bestimmten Fällen verlangen einige behördliche Einrichtungen die Autopsie eines toten Körpers, um die Todesursache zu klären. Wann ist es zulässig, einer solchen Forderung zuzustimmen und wann nicht?
Antwort: Kein Erbe ist berechtigt, sein Einverständnis für die Autopsie an einem verstorbenen Muslim aus dem beschriebenen oder ähnlichen Gründen zu geben; vielmehr ist es seine Aufgabe, wenn möglich, die Autopsie abzuwenden. Wenn selbstverständlich ein anderer entscheidender Faktor eine Rolle spielt, der ebenso wichtig bzw. wichtiger ist als diese allgemeine Regel, dann ist eine Autopsie zulässig.
Frage: Ist eine Organspende (z. B. Niere) von einer lebenden Person zu einer anderen lebenden Person oder von einem Toten (nach Willenserklärung vor dem Tod) an eine lebenden Person gestattet? Würden die Bestimmungen anders lauten, wenn die Organspende von einem Muslim an einen Nichtmuslim (und umgekehrt) erfolgen würde? Sind diese Regeln auf bestimmte Organe beschränkt und schließen sie andere Organe von der Organspende aus?
Antwort: Sofern bei der Organspende ein lebender Spender an einen zweiten spendet, ist es dann unproblematisch, wenn dem Spender kein ernsthafter körperlicher Schaden entsteht (z. B. das Spenden einer Niere, wenn eine zweite gesunde Niere existiert). Was die operative Entfernung eines Organs eines Toten (nach seiner Willenserklärung) zum Zwecke der Verpflanzung in einen lebenden Körper betrifft, so ist es unproblematisch, wenn der Verstorbene kein Muslim war, oder das Leben eines Muslims von dieser Transplantation abhängt. Abgesehen von diesen beiden Fällen ist es problematisch, bei der Organentfernung von einer freien Willensentscheidung (des Verstorbenen) auszugehen. Wenn jedoch eine Willenserklärung des Verstorbenen existiert, muss von demjenigen, der das Organ aus dem toten Körper entnimmt, keine Entschädigungszahlung geleistet werden.
Frage: Wenn das Organ eines Atheisten in den Körper eines Muslims transplantiert wurde, ist es dann als rituell rein anzusehen, wenn es doch nach der Verpflanzung zu einem Teil des muslimischen Körpers wird?
Antwort: Ein aus einem Körper entnommenes Organ ist rituell unrein also nadjis, ungeachtet dessen, ob es von einem Muslim oder Nichtmuslim stammt. Wird es aber zum Teil des Körpers eines Muslims oder von jemandem, der als Muslim gilt, wird es rituell rein, also tāhir.
Frage: Der Diabetes-Wirkstoff Insulin wird mitunter aus der Bauchspeicheldrüse von Schweinen gewonnen. Dürfen wir es verwenden?
Antwort: Das Injizieren von Insulin in die Muskeln, Venen oder unter die Haut, ist unproblematisch.
Frage: Ist es gestattet, eine Schweineleber in den Körper eines Menschen zu transplantieren?
Antwort: Es ist gestattet, die Leber vom Schwein in den menschlichen Körper zu transplantieren.
Frage: Ist das Verfahren der Reagenzglas-Babys zulässig? Die Eizelle der Ehefrau und das Sperma des Ehemannes werden entnommen, um außerhalb des Körpers befruchtet und daraufhin wieder in die Gebärmutter (der Ehefrau) „zurückverpflanzt" zu werden.
Antwort: Prinzipiell ist es erlaubt.
Frage: Bestimmte Erbkrankheiten, die von den Eltern auf Ihre Kinder übertragen werden, können eine Gefahr für deren zukünftiges Leben darstellen. Die moderne Wissenschaft hat Mittel gefunden, den Fötus vor diesen Krankheiten zu schützen, indem die weibliche Eizelle in einem Reagenzglas befruchtet wird und die problematischen Gene nach einer Genüberprüfung eliminiert werden. Daraufhin wird die befruchtete Eizelle in die Gebärmutter der Frau zurückverpflanzt. Verbleibende Gene werden zerstört. Ist diese Praxis vom religiösen Gesichtspunkt her zulässig?
Antwort: Im Prinzip gibt es kein Problem dabei.
Frage: In einem künstlichen Befruchtungsverfahren in einem Labor werden in ein und demselben Zeitraum mehr als eine Eizelle befruchtet. Es ist erwiesen, dass das Implantieren aller dieser befruchteter Eizellen in die Gebärmutter das Leben der Mutter in Gefahr bringen würde. Ist es uns demzufolge gestattet, eines der Eier wirklich zu verwenden und den Rest zu zerstören?
Antwort: Es ist keine Pflicht, die Eizellen aus dem Reagenzglas überhaupt in den weiblichen Uterus zu implantieren. Somit ist es zulässig, eine Eizelle zu verwenden und den Rest zu vernichten.
Frage: Ist es gestattet, medizinische Eingriffe zur Verschönerung des Gesichts oder Körpers durchzuführen?
Antwort: Es ist gestattet, solange man vermeidet, etwas zu berühren oder zu betrachten, was einem zu berühren oder zu betrachten verboten ist.
AIDS oder Acquired Immune Deficiency Syndrome ist eine Krankheit, an der bis zum Jahre 1996 bereits 8 Millionen Menschen weltweit erkrankten und dessen Virus an 22 Millionen Menschen positiv getestet wurde.
Die WHO (Weltgesundheitsorganisation) erklärte auf dem Welt-Aids Tag am 1. Dez. 1996, dass allein 1996 anderthalb Millionen an AIDS starben und sich so die Gesamtzahl der AIDS-Toten auf 6 Millionen Menschen erhöhte.
Ärzte haben die folgenden Übertragungswege für das AIDS Virus herausgefunden:
(a) Sexuelle Beziehungen zwischen Gleichgeschlechtlichen oder zwischen beiderlei Geschlecht (wenn einer der Partner bereits infiziert ist). Dies stellt die riskanteste und verbreiteste Methode zur Übertragung des AIDS-Virus dar. Der Anteil der Ansteckung hierdurch liegt bei 80 %.
(b) Über Blutgefäße: durch Bluttransfusion, Injektion, insbesondere im Falle von Drogenabhängigkeit, durch offene Wunden und Organtransplantationen und sogar durch chirurgische Eingriffe, wenn die Instrumente nicht ordnungsgemäß sterilisiert wurden.
(c) Der Fötus kann im Mutterleib oder während der Geburt angesteckt werden, wenn die Mutter mit AIDS infiziert ist.
Der WHO-Bericht besagt, dass alle Länder der Erde von dieser Krankheit betroffen sind und dass keine Nation gegen sie immun ist sowie dass der Großteil ihrer Opfer Männer sind. Bereits besiegt geglaubte Krankheiten tauchten durch die AIDS-Epidemie wieder auf (z.B. Lungentuberkulose). Vor diesem Hintergrund haben wir seiner Eminenz, Ayatullah Sistanī, die folgenden Fragen vorgelegt:
Frage: Welche Regel gilt im Falle der Isolierung eines AIDS-Patienten? Ist er verpflichtet, sich selbst zu isolieren? Ist es die Pflicht seiner Familie, ihn von der Öffentlichkeit zu isolieren?
Antwort: Es ist weder für den Betreffenden verpflichtend sich zu isolieren noch ist es die Pflicht der anderen, dies zu tun. Vielmehr ist es nicht zulässig, ihn vom Besuch öffentlicher Plätze wie masdjid etc. abzuhalten, solange keine Gefahr besteht, andere mit dem Virus zu infizieren. Es ist jedoch sowohl für ihn als auch für die anderen Pflicht, in Situationen achtsam zu sein, in denen mit Sicherheit oder möglicherweise eine Ansteckung erfolgen kann.
Frage: Welche Regeln gelten beim absichtlichen Infizieren anderer mit dem AIDS- Virus?
Antwort: Dies ist nicht erlaubt. Wenn dies - auch wenn bereits viel Zeit vergangen ist - zum Tode der absichtlich infizierten Person führt, haben die Erben des Verstorbenen das Recht zur Vergeltung gegenüber der verantwortlichen Person dafür, dass er die Ansteckung herausgefordert hat, vorausgesetzt, der Betreffende war sich bewusst, dass diese Ansteckung zum Tode führen könnte. Wenn er von den Folgen keine Kenntnis hatte oder er sich dessen nicht bewusst war, dann muss er nur Schadensersatz und Sühne leisten.
Frage: Ist es einer AIDS-infizierten Person gestattet, eine Person zu heiraten, die nicht infiziert ist?
Antwort: Ja, aber es ist ihm oder ihr nicht gestattet, die andere Seite irrezuführen, indem die Infektion mit AIDS davor vorsätzlich verschwiegen wird. Ebenso ist es für ihn oder sie nicht zulässig, in der Art miteinander intim zu werden, die den Partner anstecken kann. Wenn jedoch nur die Möglichkeit einer Ansteckung besteht, aber keine Sicherheit, ist es für ihn oder sie nicht verpflichtend, auf Intimitäten generell zu verzichten, vorausgesetzt, sie haben sich beide darüber verständigt.
Frage: Welche Regeln gelten bei der Heirat zwischen zwei Menschen, die beide mit dem AIDS-Virus infiziert sind?
Antwort: Eine solche Heirat wäre unproblematisch. Wenn jedoch das sexuelle Verhältnis der Partner dazu führt, dass sich die Krankheit ernsthaft verschlimmert, ist es für sie Pflicht sich von Intimitäten zurückzuhalten.
Frage: Welche Regeln gelten bezüglich der sexuellen Beziehungen eines AIDS- Patienten? Ist es für eine nicht infizierte Person zulässig, die sexuelle Beziehung zu seinem Ehepartner zu verweigern, da der Geschlechtsverkehr einer der häufigsten Übertragungswege für das Virus ist?
Antwort: Es ist einer nicht infizierten Ehefrau gestattet, ihrem Ehemann für Intimitäten, die zu einer Ansteckung mit dem Virus führen können, nicht zur Verfügung zu stehen. Tatsächlich ist sie verpflichtet, ihn an Intimitäten dieser Art zu hindern.
Wenn es jedoch möglich ist, das Ansteckungsrisiko auf ein unbedeutendes (z.B. 2 %iges) Risiko zu reduzieren, durch den Gebrauch von Kondomen etc., ist es ihr gestattet, mit ihrem Ehemann intim zu werden. In diesem Fall ist es, der Regel von al-ahwat folgend, für sie nicht zulässig, eine intime Beziehung zu ihrem Ehemann zu verweigern.
Dies gilt genauso für den Fall, dass der Ehemann nicht mit dem Virus infiziert ist, wohl aber seine Frau: Es ist ihm nicht gestattet, sexuelle Beziehungen zu seiner Frau zu unterhalten, wenn die Situation objektiv als riskant eingestuft würde. In einem solchen Fall hängt das Recht der Frau auf sexuelle Beziehung mindestens einmal alle 4 Monate, davon ab, ob es möglich ist, geeignete Methoden anzuwenden, die tatsächlich vor der Ansteckung mit dem Virus schützen.
Frage: Welche Regeln und Rechte gelten, wenn ein nicht infizierter Ehepartner die Scheidung wünscht? #9;
Antwort: Wenn at-tadlīs bei der Eheschließung eine Rolle spielte, so dass der Ehemann oder die Ehefrau die Tatsache der AIDS-Infektion zum Zeitpunkt des Heiratsantrags verschwiegen haben und der Ehevertrag auf dieser Grundlage geschlossen wurde, hat der/die Getäuschte das Recht auf Annullierung. Wenn jedoch die Ehefrau oder ihr Vertreter [von sich aus] nichts über die Infektion mitteilten und der Ehemann annahm, sie sei frei von ansteckenden Krankheiten, zählt ihr Schweigen nicht als Täuschung und rechtfertigt keine Annullierung des Ehevertrages.
Hat keine Täuschung vorgelegen oder ist die Krankheit nach der Eheschließung ausgebrochen, hat der nicht infizierte Ehemann das Recht, seine infizierte Ehefrau zu scheiden.
Hat nun die nicht infizierte Ehefrau das Recht, um Scheidung von ihrem infizierten Ehemann mit der Begründung zu bitten, dass ihr ihre ehelichen Rechte entzogen wurden? – Es gibt diesbezüglich zwei unterschiedliche Sichtweisen: Die Vorsicht darf in diesem Fall nicht ausgeschaltet werden. Wenn ihr Ehemann sie vollkommen aufgegeben hat und sie gleich einer Frau, die in der Schwebe hängen gelassen wird [weder verheiratet noch unverheiratet], ist es für sie zulässig, ihren Fall vor den Richter zu tragen, um ihren Ehemann zur Wahl einer der zwei Lösungen zu zwingen: entweder diesen Schwebezustand zu beenden oder sie zu scheiden.
Frage: Welche Regeln gelten bei der Scheidung einer Frau, deren Ehemann AIDS-Patient ist?
Antwort: Man kann den Ehemann nicht zwingen, seine Frau zu scheiden, auch der Richter kann das nicht. Sie darf sich aber weigern, intim mit ihm zu sein, sodass für sie keine Gefahr dadurch besteht. Der Ehemann ist verpflichtet ihren Lebensunterhalt weiterhin zu besorgen.
Frage: Welche Regeln gelten für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn die werdende Mutter an AIDS erkrankt ist?
Antwort: Es ist nicht gestattet, umso mehr, wenn die Seele des Kindes bereits im Fötus wohnt. Sollte natürlich die Weiterführung dieser Schwangerschaft eine gesundheitliche Gefahr für die Mutter darstellen, ist es für sie zulässig, einen Abbruch durchzuführen, solange die Seele noch nicht im Fötus ist, aber nicht danach.
Frage: Wie sind die Bestimmungen für das Sorgerecht einer infizierten Mutter in Bezug auf ihr nicht infiziertes Kind und für das Stillen?
Antwort: Sie verliert für ihr Baby in einem solchen Falle nicht das Sorgerecht, muss aber genügende Kenntnis über die Methoden haben, die sicherstellen, dass das Baby nicht mit dem Virus angesteckt wird. Ist es wahrscheinlich –beträchtlicher wahrscheinlich – dass das Virus durch die Muttermilch übertragen werden kann, darf sie das Baby nicht stillen.
Frage: Kann man AIDS als eine tödliche Krankheit betrachtet? (Der Übersetzer: für tödliche Krankheit gelten besondere Regeln)
Antwort: Da die Krankheit von langer Dauer ist, kann nur ihr letztes Stadium als tödlich betrachtet werden, welches, durch Zerrüttung und vollkommene Zerstörung des Immunsystems oder das Eintreten eines tödlichen Nervenzusammenbruchs den Tod verursacht.
Frage: Ist es dem Doktor gestattet oder ist er sogar verpflichtet, die Verwandten eines infizierten Patienten, insbesondere seinen Ehegatten zu informieren, wenn er die Person positiv auf AIDS getestet wurde?
Antwort: Es ist gestattet, wenn der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter einverstanden sind. Es ist seine Pflicht, wenn das Überleben des Patienten, auch über längere Sicht, davon abhängt. Es ist ebenso verpflichtend, wenn er weiß, dass sie das Virus im Falle eines Nicht-Informierens wahrscheinlich infizieren würde, da sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen nicht treffen könnten.
Frage: Wenn ein Muslim weiß, dass er sich die Krankheit AIDS zugezogen hat, ist es ihm gestattet zu seiner Ehefrau sexuelle Kontakte zu unterhalten? Ist es seine Pflicht, sie darüber zu informieren?
Antwort: Wenn er weiß, dass das Virus durch sexuelle Beziehungen übertragen werden kann, ist es ihm absolut nicht gestattet. Ebenso ist es für ihn verpflichtend von sexuellen Handlungen Abstand zu nehmen, wenn die Möglichkeit einer Ansteckung besteht, außer in dem Fall, wo die Frau davon weiß und dem zustimmt.
* * *
Kapitel 7
DIE EHE
Einleitung:
Das islamische Rechtssystem regelt die Beziehungen zwischen den Partnern unterschiedlichen Geschlechts, indem es alle wichtigen Aspekte bis hin zu ausführlichen Detailfragen abdeckt. Dies, weil sie zu den wichtigsten Bedürfnissen der Menschheit gehören und viele Themen, die mit dem Individuum und der Gesellschaft verknüpft sind, auf ihnen basieren.
Es gibt eine Vielzahl von Regeln die Beziehung zwischen Mann und Frau betreffend. Hier habe ich mich auf diejenigen beschränkt, die für Muslime relevant sind, die sich in nichtmuslimischen Ländern niedergelassen haben.
Allgemeine Regeln
Die Ehe gehört zu den stark empfohlenen Taten. Der Prophet (s.a.a.s.) sagte: „Wer immer heiratet, hat die Hälfte seiner Religion bewahrt." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.17. Er sagte auch, „Wer immer meiner Tradition folgen will, sollte wissen: Die Heirat gehört zu meiner Tradition." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.18. In einem anderen hadīth sagte er: „Kein muslimischer Mann hat neben dem Islam je eine größere Belohnung erhalten, als eine muslimischen Ehefrau, die eine Quelle seines Vergnügens ist, wann immer er sie ansieht, die auf ihn hört, wenn er ihr Anweisungen gibt und die ihm treu bleibt, wenn er abwesend ist." minhādj-us-sālihīn, Band2, S.7.
Ein Mann sollte auf die Qualitäten der Frau, die er heiraten möchte, großen Wert legen. Er sollte eine Frau nur heiraten, wenn sie keusch, ehrenhaft, von guter Abstammung und rechtschaffen ist. Sie sollte ihm eine Quelle der Unterstützung für Belange des Diesseits und des Jenseits sein. Ein Mann sollte seine Auswahl nicht auf die körperliche Schönheit oder den Reichtum einer Frau beschränken. Von dem Propheten (s.a.a.s.) wurde überliefert, wie er sagte: „O Leute! Nehmt Euch in Acht vor grünem Gras auf ödem Land". Jemand fragte, „O Gesandter Gottes! Und was meinst du mit grünem Gras auf ödem Land?" Er antwortete: „Eine hübsche Frau in einer teuflischen Umgebung." wasā`il-usch-schī´ah, Band 20, S.35
Die Frau und ihr Vormund sollten auf die Qualitäten des Mannes, den sie zu heiraten beabsichtigt, großen Wert legen. Sie sollte einen Mann nur heiraten, wenn er religiös, keusch und von gutem Charakter ist, kein Trunkenbold oder jemand der Sünden und üblen Taten begeht.
Es ist besser, den Heiratsantrag eines Mannes, der religiös ist und einen guten Charakter hat, nicht zurückzuweisen. Der Prophet (s.a.a.s.) hat gesagt, „wenn ein Mann, dessen Religion und Charakter euch gefallen [mit einem Heiratsantrag] zu euch kommt, dann heiratet ihn. Tut ihr das nicht, werden Chaos und Unheil die Welt bestimmen". tahdhīb-ul- ahkām, at-Tūsī Band 7, S.395.
Es ist mustahab, die Heirat zweier Menschen als Vermittler herbeizuführen und sich daran zu beteiligen, beide Seiten zu einer Übereinkunft zu bringen.
Es ist einem Mann gestattet, die attraktiven Merkmale der Frau, die er zu heiraten beabsichtigt, anzusehen. Ebenso ist es gestattet, sich vor dem Aussprechen eines Heiratsantrages mit ihr zu unterhalten. Es ist somit zulässig, ihr Gesicht, ihr Haar, ihren Hals, ihre Hände, Handgelenke und andere Teile ihres Körpers anzuschauen, vorausgesetzt dies geschieht ohne sexuelle Begierde. (Siehe dazu auch unten stehendes Fragen-Antworten Kapitel)
Das islamische Gesetz kennt zweierlei Arten von Eheschließung: dauerhaft und zeitlich begrenzt.
Die Dauerehe bezeichnet eine Ehe ohne zeitliche Begrenzung. Die Ehefrau in dieser Eheschließungsart wird „die Dauer-Ehefrau" genannt.
Die Zeitehe bezeichnet eine Ehe, deren Zeitdauer begrenzt ist, z. B. auf ein Jahr, darunter oder darüber. Die Ehefrau aus dieser Eheschließungsart wird „die Zeit-Ehefrau" genannt.
Die Formel für die Dauereheschließung lautet wie folgt: Die Frau sagt zum Mann: „Zawwadjtuka nafsī bimahrin qadruhu (x)" - „Ich übergebe mich selbst an dich in die Ehe für die Brautgabe (x)" [An der Stelle (x) ist die vereinbarte Brautgabe zu benennen.] Der Mann sagt unverzüglich darauf: „Qabilt-ut-tazwīdj" - „Ich nehme die Ehe an."
Die Formel für die Zeiteheschließung lautet wie folgt: Die Frau sagt zum Mann: „Zawwadjtuka nafsī bimahrin qadruhu (x) limuddati (x) - „Ich übergebe mich selbst an dich in die Ehe für die Brautgabe (x) für den Zeitraum (x)" [An der Stelle des (x) wird die vereinbarte mahr bzw. der vereinbarte Zeitraum genannt.] Der Mann sagt unverzüglich darauf: „Qabilt-ut-tazwīdj" - „Ich nehme die Ehe an."
Es ist zulässig für das Pärchen, die Eheschließungsformel entweder selbst zu sprechen oder Vertreter zu benennen, die es in ihrem Auftrag tun. Es gibt keine Bedingung für die Anwesenheit von Zeugen noch ist die Anwesenheit eines Geistlichen Bedingung für die Gültigkeit der Eheschließung.
Wenn eine Person die Heiratsformel nicht in arabischer Sprache verlesen kann, ist es gestattet, sie in einer anderen Sprache zu sprechen, die die Bedeutung der Heirat ausdrückt, selbst dann, wenn er jemanden benennen kann, der sie auf Arabisch sprechen kann.
Es ist einem muslimischen Mann gestattet, eine Christin oder Jüdin in Zeitehe zu heiraten. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es vorsorglich verpflichtend, von einer Dauerehe mit einer Nichtmuslimin Abstand zu nehmen.
Es ist für einen muslimischen Mann harām, eine Frau zu heiraten, weder dauerhaft noch zeitlich begrenzt, die nicht Muslimin ist und auch nicht zu ahl-ul-kitāb gehört. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, muss sich ein muslimischer Mann von der Ehe mit einer zoroastrischen [von Zarathustra gestiftete altpersische Religion] Frau zurückhalten, auch wenn es nur für eine Zeitehe wäre.
Bei der Eheschließung mit einer jungfräulichen Frau, sei es eine Muslimin oder von Ahlul Kitab, ist es erforderlich, die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits einzuholen, wenn sie nicht unabhängig ist.
Es ist jedoch vorsichtshalber verpflichtend, deren Zustimmung [des Vaters oder Großvaters] auch dann einzuholen, wenn sie selbstverantwortlich lebt.
Die Einverständniserklärungen des Bruders, der Mutter, der Schwester oder anderer Verwandter der Frau sind nicht erforderlich.
Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits zu einer Eheschließung mit einer Jungfrau, die selbst volljährig ist, ist nicht erforderlich, wenn die verantwortlichen Angehörigen: (a) sie davon abhalten wollen, jemanden zu heiraten, der ihr aus der Sicht der scharī´ah und der ´urf entspricht, (b) sich vollständig aus ihren Heiratsangelegenheiten heraushalten, (c) nicht nach ihrer Einverständnis befragt werden können, weil sie abwesend sind. In diesen Fällen ist es ihr gestattet zu heiraten, wenn sie ein dringendes Bedürfnis nach dieser Ehe hat.
Die Zustimmung des Vaters oder Großvaters väterlicherseits ist nicht erforderlich, wenn die Heiratende keine Jungfrau ist (d. h. ein Mädchen, das schon verheiratet war und bereits Geschlechtsverkehr, sei es vaginal oder anal, hatte). Im Falle, dass eine Frau ihre Jungfräulichkeit durch unerlaubten außerehelichen Geschlechtsverkehr oder aus anderem Grund verloren hat, gilt für sie, was für eine Jungfrau gilt.
Heiraten ist für jede Person Pflicht, die sich sonst nicht beherrschen kann, harām zu vermeiden.
In Ländern, in denen die Mehrheit der Bevölkerung aus Atheisten und ahl-ul-kitāb besteht, d.h. aus Nichtmuslimen, ist es für den Muslim erforderlich, seine zukünftige Frau nach ihrer Religion zu befragen, um sicherzustellen, dass sie keine Atheistin ist und eine Heirat mit ihr gültig wäre. Ihre Antwort [bezüglich ihres Glaubens und ihrer Religion] ist zu akzeptieren.
Ein muslimischer Mann, der mit einer muslimischen Frau verheiratet ist, ist nicht befugt, in seiner gleichzeitiger zweiten Ehe eine Ehefrau von ahl-ul-kitāb (d.h. Jüdin oder Christin) zu heiraten, ohne hierfür die Zusage seiner muslimischen Ehefrau einzuholen.
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte der Mann von einer solchen Heirat absehen, auch wenn sie zeitlich begrenzt ist und seine muslimische Ehefrau der Heirat zustimmt. Gleichwohl ob die muslimische Ehefrau mit ihm in der Fremde lebt oder nicht.
Es ist nicht gestattet, mit einer Frau von ahl-ul-kitāb sexuelle Beziehungen einzugehen, ohne dass ein Ehevertrag geschlossen wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich die Regierung ihres Landes im Kriegszustand mit Muslimen befindet. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte von einer Heirat mit einer Frau, die für Ehebruch berüchtigt ist, Abstand genommen werden, es sei denn, sie hat es bereut. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte auch ein Ehebrecher nicht die Frau heiraten, mit der er Ehebruch beging, es sei denn, sie hat es bereut. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block)
Wenn eine Heirat unter Nichtmuslimen stattfand, wird sie unbeachtet der Religionszugehörigkeit der Ehepartner gemäß ihren Tradition und religiösen Bestimmungen als gültige Heirat betrachtet, egal ob einer oder beide Ehepartner zu ahl-ul-kitāb (den Schriftvölkern) gehören oder nicht. Wenn beide Eheleute zusammen den Islam annehmen, bleiben sie aufgrund der vergangenen Heirat gültig verheiratet, d. h. es wäre hier nicht erforderlich, gemäß der Tradition unserer Religion und Denkschule die Heiratsformel von neuem auszusprechen,.
Wenn ein Vater sich von der Vormundrolle für seine jungfräuliche Tochter zurückzieht, und sie, wie im Westen mit Erreichen der Volljährigkeit üblich, als selbstständig betrachtet, ist es gestattet, sie ohne die Zustimmung und Genehmigung ihres Vaters zu heiraten.
Es ist für Ehemann und Ehefrau gestattet, ihre Körper gegenseitig anzuschauen, draußen oder drinnen, einschließlich der Scham, wie es auch gestattet ist, jeden Teil des anderen Körpers gegenseitig mit jedem Teil des eigenen Körpers zu berühren, mit und ohne Begierde.
Es ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Ehefrau zu sorgen, wenn sie eine Dauer-Ehefrau ist und sie in den Angelegenheiten auf ihn hört, in denen sie ihm gegenüber zu Gehorsam verpflichtet ist. In einem solchen Fall ist es für den Ehemann Pflicht, sie mit allem zu versorgen, was sie für ihr Leben braucht, wie Nahrungsmittel, Kleidung und Einrichtung mit all den erforderlichen Annehmlichkeiten, wie Klima-Anlage, Teppiche, Möbel usw., die ihrem Status als seine Frau entsprechen. Dieser Status kann sich je nach Ort, Zeit, Lebensumständen, Gewohnheiten, allgemeinem Lebensstandard etc. unterscheiden. (Siehe hierzu auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es gibt kein Unterschied für die o. g. Pflicht (407) zwischen einer muslimischen oder einer nichtmuslimischen Ehefrau.
Die Pflicht des Ehemannes, für seine Ehefrau zu sorgen, ist davon nicht abhängig, ob sie bedürftig ist oder nicht. Auch wenn sie reich ist, muss er für sie sorgen.
Es ist die Pflicht des Ehemanns, für seine Frau aufzukommen, wenn sie ihn auf seinen Reisen begleitet. Es ist gleichermaßen verpflichtend für ihn, ihre Reiseausgaben zu übernehmen, wenn sie eine Reise macht, die mit ihrem Lebensnotwendigen zu tun hat, sie z. B. erkrankt ist und ihre Behandlung die Reise zu einem Facharzt notwendig macht. Der Ehemann ist dann verpflichtet, sowohl für die Unkosten, ihr Reiseticket, als auch für die Arztgebühren aufzukommen.
„Es ist nicht gestattet, die sexuelle Beziehung zu einer jungen Ehefrau für mehr als 4 Monate zu unterlassen, es sei denn es liegt ein Grund zur Entschuldigung vor, wie ein Hindernis oder eine unerträgliche Schwierigkeit (diese Pflicht zu erfüllen), oder sie stimmt der Unterlassung zu, oder es gehörte zu den Vereinbarungen der Eheschließung. Aus allgemeiner Vorsicht, ist diese Regel nicht auf die Dauer-Ehefrau beschränkt, d. h. sie gilt für die Zeit-Ehefrau ebenso.
Gleichwohl ist sie vorsorglich nicht auf den anwesenden Ehemann beschränkt. Sie schließt auch den nicht-anwesenden Ehemann ein, der ständig auf Reisen ist. Es wäre ihm deshalb nicht gestattet, seine Reise (ohne tatsächlichen Grund) zu verlängern, wenn dadurch der Ehefrau ihre ehelichen Rechte entzogen würden; um so mehr, wenn die Reise objektiv nicht als notwendig betrachtet werden kann, d.h. eine Urlaubs- oder Vergnügungsreise ist."
Es ist einer muslimischen Frau nicht gestattet, einen Nichtmuslim in Zeit- oder Dauerehe zu heiraten."
„Wenn ein Ehemann seine Frau schikaniert und sich ihr gegenüber ohne eigentlichen Grund gehässig oder boshaft verhält, ist es ihr gestattet, ihren Fall vor einen mardji´a zu bringen, der den Ehemann zwingen wird, mit ihr auf angenehme Art und Weise zu leben, wenn dies möglich ist, oder ihn in einer angemessenen Form rügen wird. Wenn dies nichts nützt, kann sie verlangen, von ihrem Ehemann geschieden zu werden. Sollte er ablehnen, sie zu scheiden, und es ist nicht möglich, ihn dazu zu zwingen, wird der mardji´a sie geschieden sprechen" (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es ist gestattet, eine Frau künstlich mit dem Sperma ihres Ehemannes zu befruchten, vorausgesetzt der Besamungsprozess bringt keine harām Tat mit sich, wie das Betrachten verbotener Körperzonen oder andere harām Taten. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es ist einer Frau gestattet, zur Vermeidung einer Schwangerschaft, empfängnisverhütende Mittel (z. B. Pille) einzunehmen, vorausgesetzt ihre Gesundheit wird dadurch nicht ernsthaft gefährdet, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Ehemann dem zugestimmt hat oder nicht.
Es ist einer Frau gestattet die Spirale und andere empfängnisverhütende Mittel anzuwenden, vorausgesetzt die Gesundheit der Frau nimmt dadurch keinen ernsthaften Schaden und die Anwendung ist nicht mit einem harām Akt verbunden, so wie etwa ein männlicher Arzt die ihm verbotene Schamgegend berührt oder betrachtet. Ebenso sollte eine Frau die ihr verbotenen Genitalien nicht betrachten oder ohne Handschuhe berühren. Darüber hinaus darf die Spirale nicht eine Abtreibung einer befruchteten Eizelle nach deren Einnistung [in die Gebärmutter] zur Folge haben.
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, in den die Seele bereits eingetreten ist, ungeachtet dessen, aus welchem Grund ein solcher Abbruch erfolgen soll.
Ein Abbruch eines Fötus vor dem Eintreten der Seele ist gestattet, wenn es von unerträglichem Schaden für die Mutter wäre, die Schwangerschaft fortzuführen oder es extrem schwierig für sie werden würde. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Wenn die Mutter die Abtreibung des Fötus selbst herbeiführt, haftet sie für die Entschädigung. Ebenso muss der Vater oder eine dritte Person, wie z.B. ein Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch verursacht, eine Entschädigungszahlung leisten.
Es ist einer Frau nicht gestattet, einen Fötus abzutreiben, der aus nicht-ehelicher Beziehung entstand, es sei denn, die Frau fürchtet unerträglichen Schaden für sich, wenn die Schwangerschaft fortgeführt wird. Dann ist es ihr erlaubt abzutreiben, wenn die Seele noch nicht eingetreten ist.
Weitere Einzelheiten und Regeln zu dem Thema Schwangerschaftsabbruch finden sich in den Büchern der islamischen Rechtssprechung.
Fragen und Antworten
Frage: Ist es uns gestattet, den chums Anteil des Imāms für die Hochzeit eines Gläubigen, der mu’min ist, in einem westlichen Land zu spenden, wohl wissend dass der gezahlte Geldbetrag [für diese eine Heirat] in einem muslimischen Land für Heiratsfeiern von mehr als einem Gläubigen ausreichen würde und es viele bedürftige Gläubige in muslimischen Ländern gibt? Ist es nicht notwendig, so vielen hilfsberechtigten Menschen wie möglich von sihm-ul-imām zu helfen
Antwort: Obwohl die Bereitstellung von Mitteln für die Hochzeit bedürftiger Gläubiger zu den Dingen gehört, die aus dem Anteil des Imāms (a.s.) übernommen werden können, ist es nicht gestattet, Mittel für diese oder andere Zwecke ohne die Erlaubnis des mardji´a oder seines Vertreters zu gebrauchen.
Es ist nicht notwendig, mit sihm-ul-imām die größtmögliche Anzahl hilfsberechtigter Menschen zu bedienen; bedeutender ist es, für wichtige Zwecke Prioritäten zu setzen, die den Umständen entsprechend variieren.
Frage: Ist es für Nichtaraber ausreichend, die Heiratsformel in Arabisch auszusprechen, ohne den Sinn der Worte zu verstehen, um damit formellen Anforderungen auf eine richtige Weise zu entsprechen?
Angenommen, dass das allein ausreicht, muss die Heiratsformel dann in einer weiteren Sprache [die verstanden wird] wiederholt werden?
Antwort: Es wäre ausreichend, wenn die Person zumindest ein grobes Verständnis von der Bedeutung der arabischen Worte hat. In diesem Fall wäre es, der Regel von al-ahwat folgend, vorsorglich nicht ausreichend, die Formel lediglich in einer anderen Sprache [als arabisch] auszusprechen.
Frage: Ist es gültig, die Heiratsformel durch das Telefon auszusprechen?
Antwort: Es ist gültig.
Frage: Ist es zulässig, eine Zeugenaussage per Fax, Telefon oder Brief zu leisten?
Antwort: Die Regeln und Folgen einer Zeugenaussage im Beisein eines Richters können nicht ohne die physische Anwesenheit des Zeugen verwirklicht werden.
Was ein Zeugnis betrifft, das lediglich einen einfachen Vorgang oder die Weise, wie er sich ereignete, dokumentiert, oder ähnliche Fälle, so sind oben genannte Methoden zulässig, wenn erwiesen ist, dass sie frei von Betrug und Irrtum sind.
Frage: Ist es gestattet, den Körper einer Frau, die man zu heiraten beabsichtigt, genau anzusehen, die Schamgegend ausgenommen, mit oder ohne sexuelle Begierde?
Antwort: Es ist gestattet, die Merkmale der Frau, wie ihr Gesicht, das Haar und die Hände genau zu betrachten, allerdings ohne sexuelle Begierde. Auch dann [ist es erlaubt], wenn sich [durch das Ansehen] natürlicherweise lustvolle Gedanken einstellen.
Wenn jemand bereits beim ersten Hinsehen ihre besonderen Vorzüge erkannt hat, so ist es ihm nicht gestattet, noch einmal hinzusehen.
Frage: Manche westlichen Regierungen erklären Töchter nach Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahres für mündig und von ihren Eltern unabhängig. Wenn sie ihre Eltern um Rat fragen, geschieht das nur, um ihre Meinung zu erfahren oder aus Respekt zu ihnen. Ist es für ein solches Mädchen zulässig, auch wenn sie Jungfrau ist, eine Dauer- oder Zeitehe einzugehen, ohne die Zustimmung ihres Vaters einzuholen?
Antwort: Liegt der Fall so, dass der Vater ihr erlaubt hat, zu heiraten, wen sie möchte und sich selbst aus allen - ihre Heirat betreffenden - Angelegenheiten heraushält, ist es ihr gestattet, dies zu tun; andernfalls ist, der Regel von al-ahwat folgend, vorsorglich nicht gestattet.
Frage: Muss eine Frau, die im Alter von über dreißig Jahren noch Jungfrau ist, für eine Heirat um die Erlaubnis ihres Vormundes bitten?
Antwort: Wenn sie nicht eigenständig ist, ist sie verpflichtet, die Zusage ihres Vormundes einzuholen. Vielmehr sollte sie, auch wenn sie bereits selbständig ist, der Regel von ahwat wudjūban folgend, seine Zusage einholen.
Frage: Ist es einem jungfräulichen Mädchen gestattet, leichtes Make Up’s zu benutzen, um damit bei reinen Frauenzusammenkünften andere [auf sich] aufmerksam zu machen? Wie steht es, wenn sie dies tut, weil sie gerne heiraten möchte – würde dies nicht als‚Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten zu sehen sein [wenn es welche gäbe]?
Antwort: Es ist ihr gestattet, dies zu benutzen und kann nicht als „Verbergen körperlicher Unzulänglichkeiten" angesehen werden. Selbst wenn sie welche hätte, wäre es nicht harām, es sei denn, sie beabsichtigt, vorsätzlich damit den Mann zu täuschen, der sie heiraten möchte.
Frage: Wann ist es einer Frau gestattet, von einem mardji´a ihre Scheidung zu verlangen?
Ist es einer Ehefrau erlaubt, deren Ehemann sie fortwährend schlecht behandelt, oder einer Ehefrau, die sich von ihrem Mann sexuell so unbefriedigt fühlt, dass sie befürchtet etwas zu begehen, was harām wäre, die Scheidung zu verlangen und geschieden zu werden?
Antwort: Es ist ihr gestattet von einem mardji´a die Scheidung zu fordern, wenn ihr Ehemann die Gewährung ihrer grundsätzlichen ehelichen Rechte ablehnt und auch ablehnt, sich von ihr scheiden zu lassen, nachdem der mardji´a ihn vor die Wahl gestellt hat, eine der beiden Lösungen zu akzeptieren. In einem solchen Falle würde der mardji´a die Frau ‚geschieden’ sprechen.
Die Umstände, unter denen dies der Fall sein könnte, sind wie folgt:
a.) Wenn der Ehemann es ablehnt, für die Ehefrau zu sorgen und auch ablehnt, sich von ihr zu scheiden. Dies würde den Fall eines Ehemannes einschließen, der nicht in der Lage ist, seine Frau zu versorgen und ebenfalls eine Scheidung ablehnt.
b.) Wenn ein Ehemann die Ehefrau schikaniert, sie ungerecht behandelt und nicht freundlich mit ihr umgeht, so wie es Allāh , der Allmächtige, angeordnet hat.
c.) Wenn der Ehemann sie vollständig aufgegeben hat, und sie gleich einer Frau, die in der Schwebe gelassen wird, d.h. weder verheiratet noch frei zu heiraten ist.
Was den Fall des Ehemanns betrifft, der die sexuellen Bedürfnisse seiner Frau nicht voll befriedigen kann, so dass diese befürchtet, harāmzu begehen, muss er vorsorglich entweder ihre Bedürfnisse erfüllen oder ihrem Wunsch nach Scheidung zustimmen. Sollte er dies aber nicht tun, hat die Ehefrau die Situation geduldig zu ertragen und abzuwarten.
Frage: Eine muslimische Frau, die vor einer so langen Zeit ihren Ehemann verließ und nicht erwartet, dass es ein baldiges Zusammenleben wieder gibt, behauptet, dass ihr das Leben als ‚Single’ in einem westlichen Land ohne Ehemann nicht möglich ist. Sie fürchtet sich auch vor Überfällen und Einbruch in ihrem Haus. Kann sie von einem mardji´a fordern, ihre Scheidung auszusprechen, so dass sie heiraten kann, wen sie möchte?
Antwort: Hat der Ehemann seine Frau endgültig verlassen, kann sie mit ihrem Fall vor den mardji´a gehen, der den Ehemann vor die Alternative stellt, sie zurückzunehmen oder sie [durch Scheidung] freizugeben, so dass sie jemand anderen heiraten kann. Wenn er es aber ablehnt, eine der beiden Alternativen anzunehmen, ist der mardji´a berechtigt, auf ihren Wunsch hin die Scheidung auszusprechen.
Wenn es aber die Ehefrau ist, die ihren Mann ohne tatsächliche Berechtigung verlassen hat, gibt es keine Möglichkeit für den mardji´a, sie ‚geschieden’ zu sprechen.
Frage: Ein muslimisches Ehepaar lebt seit längerer Zeit getrennt. Ist es ihm gestattet, ohne Wissen seiner muslimischen Ehefrau in Zeit- oder Dauerehe eine Frau von ahl-ul-kitāb zu heiraten? Wäre es mit der Erlaubnis seiner muslimischen Ehefrau gestattet?
Antwort: Eine Dauerehe mit einer Frau von ahl-ul-kitāb widerspricht in jeder Hinsicht für einen Muslim dem Gebot von ahwat wudjūban. Und eine Zeitehe mit einer jüdischen oder christlichen Frau wäre nur erlaubt, wenn er nicht schon mit einer muslimischen Frau verheiratet ist. Wenn er aber eine muslimische Frau hat, ist die Zeitehe mit einer Frau von ahl-ul-kitāb ohne ihre Zustimmung nicht gestattet, ja sogar mit ihrer Zustimmung ist sie, der Regel von ahwat wudjūban folgend, vorsichtshalber nicht zulässig.
Frage: Ein muslimischer Mann ist schon lange Zeit mit einer aus seinem Heimatland eingewanderten muslimischen Frau verheiratet. Nachdem er lange Zeit mit seiner Ehefrau in einem westlichen Land gelebt hat, möchte er mit einer Frau von ahl-ul-kitāb eine Zeitehe beginnen und dies nur wenige Tage nach der Scheidung von seiner muslimischen Ehefrau. Ist dies zulässig für ihn, insbesondere wenn die muslimische Ehefrau sich noch in der Wartezeit (al-`idda) befindet?
Antwort: Die beschriebene Zeitehe ist als ungültig zu betrachten, da die Ehefrau in der Wartezeit einer widerrufbaren Scheidung als seine Noch-Ehefrau anzusehen ist. Es wurde bereits erwähnt, dass der Regel von ahwat wudjūban folgend, aus Vorsicht die Zeitehe mit einer Frau von ahl-ul-kitābnicht gestattet ist, solange der Mann auch eine muslimische Ehefrau hat.
Frage: Ist es Pflicht, einen Mann, der eine muslimische Frau oder eine Frau von ahl-ul-kitāb heiraten möchte, darüber zu informieren, dass die Frau ihre Wartezeit nach der Scheidung einer vorherigen Ehe nicht eingehalten hat oder sie sich genau in dieser Wartezeit befindet [während der ihr eine Heirat verboten ist]?
Antwort: Es besteht dazu keine Pflicht.
Frage: Ist es für einen muslimischen Mann zulässig, eine nichtmuslimische Frau zu heiraten, die bereits mit einem nichtmuslimischen Mann verheiratet ist?
Gibt es eine Wartezeit, für sie, wenn sie sich von ihrem nichtmuslimischen Ehemann scheiden lässt? Wie lange dauert diese Wartezeit? Ist es erlaubt, sexuelle Beziehungen zu ihr unterhalten, während sie in der Wartezeit nach ihrer nichtmuslimischen Ehe ist? Wie lange dauert diese, wenn sie den Islam angenommen hat und beabsichtigt, einen Muslim zu heiraten?
Antwort: Es ist nicht gestattet sie zu heiraten, solange sie mit einem Nichtmuslim eine bei ihnen anerkannte Ehe führt, da sie als verheiratete Frau gilt.
Es ist gestattet, sie in Zeitehe zu heiraten, nachdem sie geschieden und ihre Wartezeit aus der Ehe mit dem Nichtmuslim abgewartet wurde. Ihre Wartezeit unterscheidet sich nicht von der einer Muslimin. Die Heirat vor Ablauf ihrer Wartezeit ist von daher nicht zulässig.
Wenn sie den Islam annimmt, nachdem sie in ihrer nichtmuslimischen Ehe zu dem nichtmuslimischen Ehemann sexuelle Beziehungen unterhalten hat, ihr Ehemann aber kein Muslim geworden ist, ist es, vorsichtshalber für einen zukünftigen muslimischen Ehemann verpflichtend, mit der Heirat zu warten, bis ihre Wartezeit zu Ende ist.
Wenn sie aber Muslimin wurde, ohne jemals sexuelle Beziehungen zu ihrem nichtmuslimischen Ehemann unterhalten zu haben, würde ihre vorherige Heirat mit sofortiger Wirkung annulliert werden und es gäbe keine Wartezeit in diesem Fall.
Frage: Welche Bedeutung hat das Wort „gerecht", welches im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung mehrerer Ehefrauen vom Religionsgesetz gefordert wird?
Antwort: Die erforderliche Gerechtigkeit bezieht sich auf die Zeitaufteilung [unter den Frauen] in dem Sinne, dass der Mann nach einer Nacht mit einer der Ehefrauen mit jeder der anderen Frauen eine Nacht alle vier Tage verbringen muss. Die empfohlene ‚Gerechtigkeit’ bezieht sich ebenfalls auf die Gleichverteilung bezüglich des Geldes, der Aufmerksamkeit, der Fröhlichkeit und der Erfüllung ihrer sexuellen Bedürfnisse, etc.
Frage: Wenn eine muslimische Ehefrau Ehebruch begeht, ist es dann ihrem Ehemann gestattet, sie zu töten?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es ihm nicht erlaubt, sie zu töten, sogar dann nicht, wenn er sie im Akt des Ehebruchs sieht.
Frage: Was ist mit der Bezeichnung „eine Frau, die berüchtigt für den Ehebruch ist" gemeint, die in das Handbuch zur islamischen Gesetzgebung erwähnt ist?
Antwort: Hier ist eine Frau gemeint, über die in ihrem Umfeld bekannt ist, dass sie Ehebruch begeht.
Frage: Ist es gestattet, mit einer Frau eine Zeitehe einzugehen, die einen Ruf als „berüchtigte Ehebrecherin" hat, wenn keine andere Frau zur Verfügung steht und die Person ein verzweifeltes Bedürfnis nach Heirat hat?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte man sich von einer Heirat mit einer solchen Frau fernhalten, außer nachdem sie bereut hat.
Frage: Was bedeutet der Ausspruch der Rechtsgelehrten, dass „es keine Wartezeit für eine Ehebrecherin gibt, wegen ihres Ehebruchs"?
Antwort: Das bedeutet, dass es zulässig für sie ist, zu heiraten, nachdem sie einen Ehebruch begangen hat, ohne eine einzuhalten. Sollte sie verheiratet sein, sind ihrem Ehemann sexuelle Kontakte zu ihr gestattet, ohne eine zu respektieren, außer im Fall von einer sexuellen Beziehung aufgrund einer Personenverwechslung oder Unkenntnis des Gesetzes.
Frage: Ein Mann lebte mit einer Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigte und zu der er eine sexuelle Beziehung pflegte, ohne dass ein Heiratsvertrag abgeschlossen wurde. Danach heiratete er sie auf religiös rechtmäßige Weise. Wird ihr Zusammensein vor dem Heiratsvertrag aus der Sicht der Religionsgesetze als ‚verheiratet’ betrachtet? Hat der nachgefolgte Vertrag rückwirkenden Effekt? Welchen Status haben Kinder, die vor dem Heiratsvertrag geboren wurden?
Antwort: Bei der [islamischen] Heirat wird die eheliche Beziehung durch das verbale Heiratsangebot und seine darauf folgende Annahme verwirklicht. Keine anders lautende oder weitergehende Formel oder Tat, die eine Heiratsabsicht offenbart, kann dieses gesprochene Wort ersetzen. Folglich ist die in der Frage beschriebene Heirat ungültig bzw. erst dann gültig, wenn die religiöse Heiratsformel ausgesprochen wurde, die keinen rückwirkenden Effekt hat.
Was die Kinder betrifft, so werden sie als ehelich betrachtet, wenn die Eltern das Gesetz [über die Erfordernis eines Ehevertrages] nicht kannten, denn dann fiele ihre Beziehung unter den Fall einer Unkenntnis des Gesetzes. Wenn sich aber beide des Gesetzes bewusst waren, ist ihre Beziehung als ehebrecherisch zu betrachten. Folglich sind auch die Kinder als unehelich einzustufen. Kannte jedoch nur einer der beiden die Gesetzeslage und der andere nicht, sind die Kinder in Beziehung zu dem unwissenden Elternteil ehelich.
Frage: Besondere Umstände zwischen Ehemann und Ehefrau erfordern die künstliche Befruchtung, um die Chancen auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Für dieses Besamungsverfahren muss vor dem Arzt die Schamgegend entblößt werden. Ist dies gestattet?
Antwort: Es ist nicht erlaubt, für o.g. Zwecke die Schamgegend zu entblößen. Wenn es jedoch ein zwingendes Bedürfnis nach Kindern gibt, und Kinder zu haben bedeutet, die Schamgegend zu entblößen, dann ist es erlaubt.
Ein Beispiel für „zwingendes Bedürfnis" ist, wenn andauernde Kinderlosigkeit zu unerträglichen Problemen für das Ehepaar führt.
Frage: Eine Frau, die keine Kinder haben möchte, bittet den Arzt, ihre Eileiter zu durchtrennen. Ist es ihr gestattet, diesen Eingriff durchführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er wieder rückgängig zu machen ist oder nicht und ob der Ehemann damit einverstanden ist oder nicht?
Antwort: Es ist für sie zulässig, vorausgesetzt es erfordert keine harām Berührung oder Betrachtung, ungeachtet dessen, ob es rückgängig zu machen ist oder nicht. Das Einverständnis ihres Ehemannes ist für den Eingriff selbst nicht erforderlich, ist aber natürlich aus anderen Erwägungen erforderlich, wie das Rausgehen u. ä.
Frage: In einem westlichen Land wurde die Eizelle einer Frau in einem Labor befruchtet und danach in die Gebärmutter der Mutter der Frau implantiert, wo sich der Fötus entwickelte, bis er geboren wurde. Ist es gestattet, einen Fötus in den Leib seiner Großmutter zu implantieren [oder eine befruchtete Eizelle]? Wer ist gemäß der scharī´ah die Mutter des Kindes?
Antwort: Es ist schwierig, ein solches Verfahren prinzipiell als rechtmäßig zu betrachten, auch wenn über harām Betrachtungen und Berührungen, die dabei geschehen, einmal hinweggesehen würde. Da dies stattgefunden hat und das Kind geboren wurde, gibt es zwei unterschiedliche Sichtweisen, wer genealogisch die Mutter des Kindes ist: die genetische Mutter oder die biologische. Es wäre hier das Vernünftigste, bei beiden Frauen die Vorsicht zu wahren [und bezüglich beider die Mutterrechte zu erfüllen].
Frage: In der so genannten Samen-Bank wird männliche Samenflüssigkeit von unterschiedlichen Männern deponiert. Ist es einer geschiedenen muslimischen Frau gestattet, das Sperma eines fremden Mannes [für ihre eigene künstliche Befruchtung] zu verwenden, mit oder ohne Einverständnis des Mannes und ohne vorheriges Aussprechen der Heirats-Formel? Wie lautete die Regel, wenn es das Sperma ihres Ex-Ehemannes wäre und sie beabsichtigt, es entweder in der Wartezeit oder danach zu verwenden?
Antwort: Es ist einer Frau nicht gestattet, sich mit dem Sperma eines fremden Mannes zu befruchten, doch ist es ihr gestattet, dies mit dem Sperma ihres Ehemannes zu tun – auch während der Wartezeit – jedoch nicht mehr danach.
Frage: Ein Mann ist in einer Situation, wo er es entweder seiner Familie oder seiner Ehefrau recht machen kann. Soll er sich von seiner Frau scheiden lassen, um seiner Familie entgegen zu kommen, oder sollte er das Gegenteil tun?
Antwort: Er sollte die Handlungsweise wählen, die für seinen Glauben und sein Leben die Beste ist, so sollte er sich zu Gerechtigkeit und Rechtmäßigkeit hinneigen und sich von Ungerechtigkeit und Verletzung der Rechte [anderer] zurückhalten.
Frage: Was genau bedeutet das Wort „Versorgungsverpflichtung", die ein Ehemann seiner Ehefrau gegenüber zu leisten hat? Soll das Niveau der Lebensführung dem sozialen Status des Ehemanns entsprechen, sich dem früheren Lebensstandard im Elternhaus der Frau anpassen oder jenseits dieser beiden Möglichkeiten liegen?
Antwort: Das Kriterium für den Lebensstandard ist das adäquate Niveau für sie im Betrachten des Status ihres Ehemanns.
Frage: Die Ehefrau hat ihrem Ehemann gegenüber bestimmte Rechte. Wenn ihr nun der Ehemann einige dieser Rechte verweigert, ist es statthaft für sie, seine sexuellen Avancen zurückzuweisen?
Antwort: Das darf die Frau nicht. Wenn Aussprache und Warnungen ihr nicht helfen [die Einstellung des Ehemannes zu ändern], kann sie ihren Fall vor einen mardji´a bringen, der entsprechende Schritte einleiten wird.
Frage: Vor Antritt einer Reise oder nach seiner Rückkehr umarmt und küsst ein muslimischer Reisender seine Frau in der Öffentlichkeit. Ist ihm dieses gestattet?
Antwort: Dies zu tun ist nicht harām, wenn die Regeln für die entsprechende Bedeckung dabei eingehalten werden, und solange es Umstehende nicht zur Begierde verführt. Es ist aber vorzuziehen, sich von dieser Art Benehmen zurückzuhalten.
Frage: Eine gerichtliche Scheidung gemäß westlichen Gesetzen ist bereits erfolgt, um eine Ehe zweier Muslime zu scheiden. Der Ehemann ist nicht bereit, seiner Frau ihre religiösen Rechte zu gewähren, noch zahlt er ihr in irgendeiner Form Unterhaltsgeld. Er lehnt es ab, auf religiöse Mittler zu hören, die eine Schlichtung herbeiführen wollten. Was kann eine Frau tun, wohl wissend, dass geduldiges Warten ihr in dieser Lebenssituation unerträgliche Schwierigkeiten bereitet?
Antwort: Sie sollte mit ihrem Problem zu einem mardji´a oder dessen befugten Stellvertreter gehen, der den Ehemann anweisen wird, sie entweder zu versorgen oder ihr die Scheidung zu gewähren sogar indem jemand anderes hierfür bestimmt wird. Wenn er beides ablehnt und es nicht möglich ist, ihre Versorgung aus den Mitteln des Ehemannes zu gewährleisten, werden der mardji´a oder sein Stellvertreter ihre Scheidung aussprechen.
Frage: Ist es erlaubt, mit einer Nichtmuslimin – von ahl-ul-kitāb oder anderen – ohne Eheschließung sexuelle Beziehungen einzugehen? Dies auf der Grundlage, dass ihr Heimatland sich mit Muslimen im Zustand des direkten oder indirekten Krieges befindet.
Antwort: Es ist nicht erlaubt.
Frage: Eine Ehefrau folgt weder den Anweisungen ihres Ehemanns noch kommt sie ihren ehelichen Pflichten nach; sie verlässt außerdem ohne seine Erlaubnis das Haus, um für Monate bei ihren eigenen Verwandten zu verweilen. Anstatt sich an religiöse Gesetzgeber zu wenden, geht sie vor ein nichtislamisches Gericht, um dort Unterhalt für sich und die Kinder zu erhalten und um die Scheidung von ihrem Ehemann einzureichen.
Hat eine solche Ehefrau das Recht etwas von ihrem Ehemann zu bekommen? Verdient sie ihre vollen Gattinnen-Rechte?
Antwort: Aus der Perspektive der scharī´ah verdient die oben geschilderte Ehefrau den Gattinnen-Unterhalt nicht. Aber mahr und das Unterhaltsgeld für die Kinder (unter 2 Jahren) sollten ihr, trotz ihres Ungehorsams, nicht vorenthalten werden.
Frage: Eine junge Frau hat eine Operation durchgemacht, in dessen Verlauf die Gebärmutter entfernt wurde und folglich hat sie schon mehr als 15 Jahren keine Monatsblutung mehr. Sie heiratete dann einen Mann in zeitlich begrenzter Ehe für einen Zeitraum, der nun zu Ende gegangen ist. Muss auch sie die Wartezeit einhalten, bevor sie erneut heiraten darf? Wenn ja, wie lang dauert ihre Wartezeit?
Antwort: Wenn sie noch immer in einem Alter ist, in dem Frauen normalerweise ihre Regelblutung haben, beträgt ihre Wartezeit für die Zeitehe 45 Tage.
Frage: Es kommt vor, dass nichtmuslimische Frauen um einer bevorstehenden Heirat Willen das Bekenntnis, die schahādah [für ihren Glauben an den Islam] ablegen, während für andere nicht glaubhaft erscheint, dass sie die Religion wirklich angenommen hat. Müssen die anderen [die an ihrem Glauben zweifeln] sie dennoch so behandeln, wie sie eine Muslimin behandeln?
Antwort: Es gebührt ihr ein islamischer Umgang, so lange sie nichts sagt oder tut, was damit unvereinbar ist.
Frage: Es kommt manchmal dazu, dass die befruchtete Eizelle einer Frau in die Gebärmutter einer anderen implantiert wird. Ist dies zulässig? Wenn eine Schwangerschaft eintritt, als wessen Kind wird der Fötus betrachtet?
Antwort: Es ist unproblematisch, solange harām Berührungen und harām Betrachtungen vermieden werden können. Darüber, ob die genealogische Mutter des Kindes die Genetische (von der die Eizelle stammt) oder die Biologische (die das Kind getragen und versorgt hat) die eigentliche Mutter des Kindes ist, existieren unterschiedliche Sichtweisen. Vorsorglich sollten beide als Mütter betrachten werden.
Frage: Im Mutterleib schwimmt der Fötus in Fruchtwasser, das meist bei der Geburt oder kurz davor aus dem Körper tritt. Manchmal vermischt es sich mit Blut, manchmal ist es klar. Ist das Fruchtwasser ohne Blut als tāhir anzusehen?
Antwort: Ja, in diesem Fall ist es rituell rein.
Frage: Wann ist der Abbruch einer Schwangerschaft erlaubt? Hat das Alter des Fötus irgendeinen Einfluss darauf?
Antwort: Der Schwangerschaftsabbruch ist nicht gestattet nachdem das [befruchtete] Ei sich in der Gebärmutter eingenistet hat, es sei denn, das Leben der Mutter ist in Gefahr oder die Weiterführung der Schwangerschaft macht ihr Schwierigkeiten, die für sie nicht zu tragen sind und keine andere Lösung als der Abbruch existiert. In diesem Fall wäre es gestattet, den Fötus abzutreiben, solange die Seele noch nicht in den Körper getreten ist.
Nachdem die Seele im Körper ist, ist ein Abbruch aus keinem Grunde gestattet.
Frage: In der Schwangerschaft stellen Ärzte manchmal die folgende Diagnose: Der Fötus leidet an einer schwerwiegenden Krankheit und wenn das Kind in diesem Zustand geboren würde, könnte es entweder nur in einem stark behinderten Körper leben oder würde schon kurz nach der Geburt sterben. Die Medizin empfiehlt in diesem Fall einen Schwangerschaftsabbruch. Ist es dem Arzt in einem solchen Fall gestattet, den Abbruch durchzuführen? Ist es der Mutter gestattet, in diesem Fall einem Abbruch zuzustimmen? Wer von beiden haftet für die Entschädigung?
Antwort: Die Tatsache allein, dass das Kind behindert sein wird oder nach seiner Geburt nicht lange leben wird, rechtfertigt niemals einen Abbruch der Schwangerschaft. Aus diesem Grunde ist es einer Mutter nicht gestattet, der Abtreibung zuzustimmen, so wie es dem Arzt nicht gestattet ist, den Eingriff vorzunehmen. Und wer immer die Abtreibung durchführt, haftet für Entschädigungszahlungen.
Frage: Ist einer Mutter ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt, solange die Seele noch nicht in den Fötus eingetreten ist, weil sie das Kind nicht haben möchte, aber keine ernsthafte Gefahr für ihr Leben besteht?
Antwort: Es ist ihr nicht gestattet, dies zu tun, es sei denn die Weiterführung der Schwangerschaft schadet ihrer Gesundheit oder bringt sie in Schwierigkeiten, die nicht zu tragen sind.
* * *
Kapitel 8
JUGEND
Einleitung
Der Zustrom frommer Muslime in nichtislamische Länder ist angewachsen. Für Bildungszwecke, zeitliche begrenzte Reisen oder für dauerhafte Aufenthalte werden insbesondere europäische und amerikanische Länder aufgesucht.
Die Praktizierung des Islams durch muslimische Jugendliche, die sich dort aufhalten, lässt Sorgen, Probleme und Nachfragen über Themen entstehen, die für sie von großer Bedeutung sind. Aus diesem Grunde erscheint es geeignet, die folgende Auswahl religiöser Rechtssprechungen anzuführen, die sich auf den problematischen Themenkomplex bezieht.
Allgemeine Regeln
Die Rechtsgelehrten sprechen von dem Verbot, Frauen auf anstößige und lüsterne Art anzuschauen. Mit dem Ausdruck „Verbot lüsternd zu schauen" ist gemeint, dass es verboten ist, eine Frau mit sexueller Begierde anzusehen. Mit dem Ausdruck „anstößig anschauen" ist ein Blick gemeint, der sie in Versuchung verführen soll, eine harām Tat zu begehen. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block)
Es ist zulässig, Frauen ohne Begierde anzusehen, die sich um das Verbot, sich selbst unbedeckt zu zeigen nicht kümmern. Von daher ist es zulässig das Gesicht, die Hände und die Füße der Frau anzusehen, sowie diejenigen Körperpartien, die sie auch normalerweise in der Öffentlichkeit zeigen; ausgenommen sind Partien, die sie zeigen, obwohl es ihrer eigenen Sitte widerspricht. Dies jedoch unter der Bedingung, dass das Anblicken nicht mit sinnlicher Begierde verbunden ist, und dass der Zuschauer keine Bedenken hat, in eine harām Situation hineinzugeraten. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block)
Es ist für einen Mann nicht zulässig, einen anderen Mann mit Begierde anzusehen, sowie es für eine Frau nicht zulässig ist, eine andere Frau mit Begierde zu betrachten.
Homosexualität ist harām. Wie für den Mann ist es auch für die Frau verboten, sich mit einer anderen Frau sexuell (d.h. lesbisch) einzulassen.
Selbstbefriedigung in welcher Form auch immer ist verboten.
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte man sich von Betrachtungen pornographischer Bilder und Filme zurückhalten, auch wenn dies ohne anstößige Absicht oder Begierde geschieht. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block.)
Die unsittlichen Etablissements haben einen Gegenstand entwickelt, dass die Merkmale der Geschlechtsteile besitzt. Aus allgemeiner Vorsorge sollte man sich von dessen Gebrauch zurückhalten, auch wenn nicht beabsichtigt wird einen Samenerguss herbeizuführen. Diese Bestimmung gilt für den verheirateten und für den unverheirateten Mann bzw. Frau gleichermaßen. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Es ist einem Mann gestattet, zur Verhütung einer Schwangerschaft ein Kondom zu verwenden; der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte er das Einverständnis seiner Frau dafür einzuholen.
Es ist für einen Muslim nicht zulässig, gemischte Schwimmbäder und andere Plätze zu besuchen, wo sich die Leute halbnackt betätigen. Dies gilt insbesondere, wenn es eine harām Tat mit sich bringt. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte man sich generell von solchen Plätzen fernhalten, auch wenn keine harām Tat damit verbunden ist.
Es ist einem muslimischen Mann nicht gestattet, ohne ein (Berührungs)Hindernis, wie Handschuhe, die Hand einer Frau zu schütteln, es sei denn, das Händeschütteln zu unterlassen bringt ihn in extreme Schwierigkeiten oder bereitet ihm unerträgliche Probleme. Im letztgenannten Fall ist ihm das Händeschütteln im unbedingt erforderlichen Rahmen erlaubt. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block.)
Es ist einem jungen Mann erlaubt, seine junge Schwester, die Tanten mütterlicher- oder väterlicherseits, oder deren kleine Töchter zu küssen, wenn es aus Zuneigung und Liebe geschieht. Wenn es sexuelle Erregung mit sich bringt, ist es ihm nicht gestattet, sie zu küssen.
Schachspielen ist harām, ohne Rücksicht darauf, ob um Geld gespielt wird oder nicht. Das Schachspielen mit Schachcomputern ist ebenfalls haram, wenn zwei Spieler daran beteiligt sind. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist davon Abstand zu nehmen, auch wenn der Gegenspieler nur der Computer ist. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block.)
Es ist ebenso haram, an Spiel-Geräten zu spielen, bei denen um Geld gespielt wird. Vorsorglich ist generell davon Abstand zu nehmen, auch wenn kein Spiel um Geld damit verbunden ist.
Es ist gestattet, sich an Sport-Ballspielen zu beteiligen, wie Fußball, Basketball, Volleyball, Tischtennis, Handball etc. Es ist ebenfalls zulässig, solchen Spielen in Sport-Stadien, an Leinwänden und Monitoren gegen Gebühr oder ohne Gebühr zuzuschauen, solange es keine harām Taten zur Folge hat, z. B. das Zuschauen mit sexueller Begierde oder die Vernachlässigung einer Pflicht, wie das Gebet..
Es ist gestattet, sich an Ring- und Box-Wettkämpfen ohne Wetten zu beteiligen, sofern dies nicht zu ernsthaften körperlichen Verletzungen führt.
Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es für einen Mann nicht statthaft, seinen Bart zu rasieren. Ebenso ist es nicht statthaft für ihn, die Kinnhaare stehen zu lassen und nur die Seiten zu rasieren. Dies gebietet ebenso die Regel ahwat wudjuban (s. a. untenstehenden Fragen-Antworten-Block).
Einem Muslim ist das Rasieren seines Bartes erlaubt, wenn er dazu gezwungen wird oder medizinische Gründe etc. dies erfordern. Es ist außerdem gestattet, wenn er fürchtet, dass es seinem Leben schadet, sich nicht zu rasieren oder wenn das Wachsenlassen des Bartes ihn in Schwierigkeiten bringen würde. z. B. wenn er sich dadurch Spott und Demütigungen aussetzt, die für einen Muslim nicht zu ertragen sind.
Fragen und Antworten
Frage: Ein Vater bittet den Freund seines Sohnes, dessen Verhalten zu beschreiben, um den Charakter seines Sohnes besser kennen zu lernen. Ist es für den Freund zulässig, dem Vater alle Einzelheiten über den Charakter des Sohnes zu verraten, von denen der Sohn möglicherweise nicht wünscht, dass sie jemand erfährt?
Antwort: Es ist nicht zulässig, es sei denn, er ist in eine schlechte Tat verwickelt, von der er unbedingt abgehalten werden muss, und ihn davon abzuhalten ist nicht anders möglich, als sein Verhalten offen zu legen (was ihn blamieren und verletzen wird).
Frage: Was bedeutet die Aussage der Überlieferung, dass „der erste Blick für dich [erlaubt] ist, der zweite aber gegen dich [vorgebracht] wird"? Ist es gestattet, den ersten Blick zu verlängern, indem man die Frau, wie von manchen behauptet, auf der Grundlage des „erlaubten Blicks" darüber hinaus ansieht?
Antwort: Wie aus dem o.g. Ausspruch hervorgeht, ist zwischen den beiden Blicken insofern zu differenzieren, als dass der erste ein zufälliger vorübergehender Blick ist, der als unschuldig betrachtet wird, da er nicht mit lüsterner Begierde verbunden ist, im Gegensatz zum Zweiten, der natürlich beabsichtigt ist, von einem Gefühl des Verlangens begleitet wird und aus diesem Grunde nachteilig ist. Hierauf bezieht sich auch ein Ausspruch von Imām as-Sādiq (a.s.), der besagt, „Der Blick danach [nach dem ersten] lässt im Herzen die Begierde entstehen, welche wiederum ausreicht, um die Person in Versuchung zu führen.“
Es ist jedoch offensichtlich, dass der Ausspruch nicht die Absicht hat, erlaubte Blicke durch ihre Anzahl zu definieren, in dem Sinne, dass ein erster Blick auch dann erlaubt wäre, wenn er von Anfang in vorsätzlicher und unerlaubter Absicht geschieht. Oder er würde es, wenn er hartnäckig andauert und der Betrachter nicht in der Lage ist, seinen Blick zu kontrollieren, indem er ihn von der Frau abwendet, die er anschaut. Genauso wenig meint er, dass ein zweiter Blick verboten wäre, wenn er lediglich für einen einzigen Moment erfolgt und ohne das geringste Gefühl der Lust.
Frage: In der Diskussion um das Thema ‚Anschauen einer Frau’ werden Ausdrücke verwendet, die für die meisten Leute nicht eindeutig definiert sind. Was also bedeutet „ar-raibha, at-taladh-dhudh, und asch-schahwah"?
Antwort: „at-taladh-dhudh und asch-schahwah" bezeichnet lüsterne und sexuelle Begierde, nicht aber eine beliebige Begierde oder Wunschvorstellung, die dem menschlichen Instinkt eigen ist und die hervortritt, wenn man schöne Szenarien sieht. ar-raibah bezeichnet die Furcht vor Verführung oder die Furcht, harāmzu verfallen.
Frage: Was ist die Grenze zu verbotener Begierde?
Antwort: Ihre niedrigste Grenze ist – in einer etwaigen Rangordnung –die erste Stufe sexueller Erregung.
Frage: In britischen staatlichen Schulen und auch in Schulen anderer westlicher Länder haben männliche und weibliche Schüler Sexualkundeunterricht, der das detaillierte Beschreiben der Sexualorgane mit oder ohne Modell umfasst. Ist es jungen Schüler/inne/n gestattet, an diesen Unterrichten teil zunehmen? Ist es für die Eltern erforderlich das junge Kind von solchen Unterrichten fern zu halten, wenn das Kind selbst Interesse bekundet, indem es argumentiert, dass es [dieses Wissen] später einmal benötigen wird?
Antwort: Wenn die Teilnahme an solch einem Unterricht keine weiteren harām Taten mit sich bringt, wie Schauen mit Begierde und wenn dieser Unterricht bewirkt, dass der Schüler vor abweichendem Verhalten geschützt ist, besteht kein Problem dabei.
Frage: Ist es zulässig, in der Gegenwart von Frauen erotische Gedichte zu rezitieren, ohne Absichten, sie zu beeinflussen, oder mit der Absicht, sie zu umwerben, für den Fall dass sie noch unverheiratet sind?
Antwort: Dies ist nicht erlaubt.
Frage: Ist es gestattet, mit Frauen über das Thema ‚Liebe’ zu reden, wenn dies ohne sexuelle Absichten geschieht, ohne Furcht vor Versuchung oder die Absicht eine harām Tat herauszufordern?
Antwort: Auf der Grundlage von ahwat wudjūban ist dies nicht gestattet.
Frage: Ist es gestattet, in erotischen Gedichten oder in der Prosa eine nicht näher spezifizierte Frau zu loben?
Antwort: Wenn nicht damit beabsichtigt ist, harāmzu begehen und es keinen Schaden zur Folge hat, besteht kein Problem dabei.
Frage: Ist es für einen Mann statthaft, sich mit Frauen ohne sinnliche Begierde zu unterhalten mit der Absicht, an einer der Frauen Wohlgefallen zu finden, um ihr daraufhin die Zeitehe vorzuschlagen?
Antwort: Wenn die Unterhaltung nichts von dem beinhaltet, worüber man mit einer fremden Frau, d.h., die nicht mahram für ihn ist, nicht sprechen sollte, ist es unproblematisch.
Frage: Ist es gestattet, die Teile des Körpers anzuschauen, die nichtmuslimische Frauen normalerweise im Sommer zeigen?
Antwort: Wenn dieser Blick keine sexuelle Begierde oder die Versuchung [Sünden zu begehen] nach sich zieht, besteht kein Problem darin.
Frage: Ist es gestattet, eine Fotografie von einer bekannten muhadjdjabah [eine Frau die hidjāb trägt] anzuschauen, auf der sie ohne hidjāb zu sehen ist?
Antwort: Vorsichtshalber sollte man darauf verzichten, anderes als das Gesicht und die Hände dieser Frau anzuschauen; und auch in diesen beiden Fällen ist es nur ohne sexuelle Begierde oder Versuchung [für Sünde] gestattet.
Frage: (a) Ist es zulässig, im Fernsehen nichtmuslimische nackte oder halbnackte Frauen anzuschauen, wenn es aus Wissbegierde geschieht, ohne Garantie, ob sich sexuelle Erregung einstellen wird oder nicht?
(b) Ist es gestattet, sie in den Straßen anzuschauen, aber nicht aus o.g. Gründen, sondern um Gefühle [des sexuellen Verlangens] des Ehemannes für seine Ehefrau zu erregen?
Antwort: Es ist nicht zulässig, mit Begierde Nacktszenen im Fernsehen etc. anzuschauen; der Regel von ahwat wudjūban folgend muss man sich uneingeschränkt davon fernhalten.
Frage: Ist es gestattet, erregende Szenen anzuschauen, wenn man sicher ist, dadurch selbst keine Gefühle bei sich wachzurufen?
Antwort: Wenn es eine anstößige Nacktszene ist, soll man sich – aus Vorsicht - davon fernhalten, sie anzuschauen.
Frage: Ist es zulässig, Sex-Filme ohne eigene Begierde anzuschauen?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es überhaupt nicht gestattet.
Frage: Bestimmte Fernsehanstalten, die über gebührenpflichtige Monatsabonnements zu empfangen sind, haben tagsüber kein unsittliches Programm, senden jedoch nach Mitternacht Sex-Filme. Ist es gestattet, ein solches Programm zu abonnieren?
Antwort: Es ist nicht gestattet, es sei denn derjenige ist zuversichtlich, dass er selbst und die anderen im Haus das sexuell anstößige Filmmaterial nicht anschauen werden.
Frage: In einigen Ländern ist es Sitte, dass die eintreffende Person [zu einer Verabredung oder im Büro] allen Anwesenden die Hände schüttelt, Frauen eingeschlossen. Es würde entweder als unnormal, aber viel häufiger noch als ein Akt der Verachtung und Beleidigung den Frauen gegenüber betrachtet werden, wenn man sie nicht ebenso begrüßen würde. Dies würde aus ihrer Sicht einen nachhaltig negativen Eindruck von dieser Person hinterlassen. Ist es aus diesen Gründen gestattet, auch Frauen die Hand zu geben?
Antwort: Es ist nicht zulässig. Und man sollte dem Problem so begegnen, dass man entweder nicht die Hand schüttelt oder bspw. Handschuhe trägt. Sollte dies nicht möglich sein und sollte diese Person überzeugt sein, dass seine Weigerung, die Hand zu schütteln ihm große und unerträgliche Schwierigkeiten bereiten würde, darf er es in diesem Fall tun. All dies basiert auf der Annahme, dass es notwendig für ihn ist, bei einem solchen Treffen anwesend zu sein; da es ihm nicht möglich ist, sich von harām Taten fernzuhalten, wäre es ihm andernfalls nicht gestattet, an derartigen Treffen teilzunehmen.
Frage: In westlichen Ländern wird das Händeschütteln als Mittel der Begrüßung und Gratulation betrachtet. Es zu verweigern, kann zum Verlust der Anstellung oder von Ausbildungsgelegenheiten führen. Ist es einem muslimischen Mann demnach gestattet, einer Frau die Hand zu geben oder einer muslimischen Frau, die Hand eines Mannes zu schütteln, wenn es die Umstände erfordern?
Antwort: Wenn das Umgehen der Berührung durch das Tragen von Handschuhen oder Ähnlichem nicht möglich ist, ist es erlaubt, wenn die Weigerung, Hände zu schütteln, erhebliche Nachteile oder große Schwierigkeiten nach sich ziehen würde, die unter normalen Umständen nicht tragbar sind.
Frage: Ist es für einen Muslim, der in einem westlichen Land lebt, zulässig, eine Nichtmuslimin zu heiraten, insbesondere wenn es an muslimischen Frauen mangelt? Auch angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten und Gefahren für die Kinder, wie Unterschiede bei den Eltern in der Sprache, der Religion, dem Erziehungsstil, in den Werten und den sozialen Gewohnheiten – denn all dies könnte zu psychologischen Problemen der Kinder führen?
Antwort: Es ist ihm nicht gestattet, eine Frau von ahl-ul-kitāb in Dauerehe zu heiraten. Obwohl eine zeitlich begrenzte Ehe erlaubt ist, raten wir aber davon ab, mit ihr Kinder zu haben. Dies gilt nur dann, wenn er nicht bereits eine muslimische Ehefrau hat, die fern von ihm lebt. Denn in diesem Fall wäre es ohne ihre Zusage – und der Regel von ahwat wudjūban folgend auch mit ihrer Zusage – nicht gestattet, eine solche Ehe einzugehen.
Frage: Einige Firmen haben einen Gegenstand produziert, der in seinem Aussehen der weiblichen Vagina ähnelt. Männer können diesen Gegenstand über ihren Penis ziehen und sich auf diese Weise sinnliche Lust verschaffen. Gehört dies in die Sparte der Masturbation und ist somit unzulässig?
Antwort: Es ist harām, wenn man absichtlich nach einem Samenerguss trachtet, oder ein Samenerguss [unter solchen Umständen] für denjenigen normal ist. Vorsichtshalber muss man sich aber generell davon fernhalten, auch wenn er zuversichtlich ist, nicht zu ejakulieren.
Frage: Was denkt die Religion über einen Mann, der einen anderen mit Verlangen umarmt und ihn mit sexueller Begierde küsst? Was ist wenn sie sogar noch weiter gehen und den Bereich des Homosexualverhaltens beschreiten?
Antwort: All dies ist harām, auch wenn es in den Abstufungen der Verbote Unterschiede geben mag.
Frage: Die neue Mode, dass Männer in einem oder beiden Ohrläppchen Frauenohrringe tragen, hat sich in Europa verbreitet. Ist ihnen dies gestattet?
Antwort: Wenn sie aus Gold sind, ist es nicht gestattet und auf der Grundlage von ahwat wudjūban ist es generell zu unterlassen.
Frage: Wenn ein Muslim harām begeht, indem er seinen Bart am Tag eins mit einer Rasierklinge rasiert, ist es ihm dann am zweiten, dritten, vierten usw. Tag gestattet, damit fort zu fahren?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist es Pflicht, sich vorsichtshalber dessen zu enthalten.
Frage: Zur Zeit selektieren die großen Unternehmen in Europa unter den Arbeitssuchenden zwischen jenen, die ihren Bart rasieren und denen, die es nicht tun. Sollte dies wahr sein, ist es dann gestattet, für die Job-Suche sauber rasiert zu sein?
Antwort: Das Rasieren des Bartes, - dessen Verbot auf ahwat wudjūban basiert – wird nicht dadurch zulässig, dass jemand den Wunsch hat, bei diesen Unternehmen eine Anstellung zu finden.
Frage: Ist es zulässig, die beiden Seiten des Gesichts zu rasieren und die Haare am Kinn stehen zu lassen?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, ist das Rasieren des Bartes harām, das Haar an den Seiten des Gesichtes eingeschlossen. Das Haar auf den Wangen darf jedoch problemlos rasiert werden.
Frage: Sind Glücksspiele aller Art an elektronischen Geräten (Computern) mit oder ohne (Geld)Wetten erlaubt?
Antwort: Sie sind nicht zulässig und genauso wie normale Glücksspiele zu behandeln.
Frage: Einige erlaubte Spiele verwenden Würfel. Ist es somit noch erlaubt sie zu spielen?
Antwort: Wenn die Würfel nicht ausschließliches Glücksspiel-Zubehör ist, ist es unproblematisch, sie [für Nicht-Glücksspiele] zu benutzen.
* * *
Kapitel 9
FRAUEN
Einleitung
Eine Vielzahl frauenspezifischer Gesetze haben in den Büchern der islamischen Rechtssprechung Erwähnung gefunden. Nun haben sich die Umstände durch das Leben inmitten der nichtmuslimischen Gesellschaft vielerorts gewandelt und eine Reihe neuer Anfragen und Probleme aufgeworfen.
Allgemeine Regeln
Es ist einer Frau gestattet, in der Gegenwart eines Mannes, der nicht mahram für sie ist, ihr Gesicht und ihre Hände unbedeckt zu lassen, vorausgesetzt, sie befürchtet nicht, dass sie selbst eine harām Tat begeht und muss auch kein Anstarren der verbotenen Art durch andere Männer befürchten. Generell darf [durch das Zeigen ihres Gesichts und ihrer Hände] kein unmoralisches Verhalten bei anderen hervorgerufen werden. Anderenfalls wäre es Pflicht für sie, sich vollkommen [ihr Gesicht und ihre Hände] zu bedecken, selbst vor Personen, die für sie mahram sind.
Es ist für eine Frau nicht zulässig, einem Betrachter, der nicht mahram für sie ist, die Oberseite ihrer Füße zu zeigen. Sie darf aber Fußrücken und –sohle im Gebet unbedeckt lassen, wenn sie sich an einem Ort befindet, der von einer Person, die nicht mahram für sie ist, nicht einsehbar ist.
Es ist einer Frau gestattet, mit schwarzem Kohlepulver ihre Augen zu schminken und an beiden Händen Ringe zu tragen, vorausgesetzt, sie beabsichtigt damit nicht, lustvolle Begierde von Männern auf sich zu lenken und hat das Zutrauen zu sich selbst, sich nicht zu einer harām Tat verleiten zu lassen. Anderenfalls wäre es verpflichtend für sie, sich zu bedecken, selbst vor Personen, die für sie mahram sind.
Es ist einer Frau gestattet, außerhalb des Hauses Parfüm zu benutzen, auch wenn ein Mann, der nicht mahram für sie ist, dieses riechen könnte. Es darf jedoch nicht ihr Anliegen sein, solche Männer reizen zu wollen.
Es ist einer Frau gestattet, allein mit einem Mann, der nicht mahram für sie ist, in einem Auto zu fahren, solange sie das Zutrauen zu sich selbst hat, sich nicht zu einer harām Tat verleiten zu lassen.
Es ist für eine Frau nicht zulässig, sich durch Masturbation sexuell selbst zu befriedigen, bis sie den Höhepunkt erreicht hat und eine [Schleim]Absonderung hat. Wenn sie dies getan hat, ist sie verpflichtet die große Waschung durchzuführen, die [falls sie beabsichtigt danach zu beten,] ein wudū` vor dem Gebet ersetzt.
Es ist einer Frau, die an Unfruchtbarkeit leidet, gestattet, [vor dem Arzt] für eine Behandlung ihre Scham zu entblößen, wenn sie sich verzweifelt eine Schwangerschaft wünscht und die schwierige Lage, die sich für sie durch die Unfruchtbarkeit ergibt, von einer Intensität ist, die sie von bestimmten anderen Pflichten freistellt.
„Ein Säugling sollte von seiner Mutter gestillt werden, denn es steht in den ahādith geschrieben, dass ‚keine Milch, die ein Säugling trinken könnte, gesegneter ist als die Milch seiner Mutter.’ Das Kind sollte bis zum 21. Lebensmonat gestillt werden und nicht weniger. Das Stillen sollte nicht über das zweite Lebensjahr hinausgehen; es ist besser, die Eltern verständigen sich darauf, das Kind rechtzeitig zu entwöhnen." as-Sistānī, minhādj-us-sālihīn, Band 2, S.120
Es ist für die Frau empfohlen, den Haushalt zu bewerkstelligen und den Ehemann gemäß seiner Bedürfnisse zu versorgen, wie kochen, nähen, sauber machen, waschen [Kleidung] etc., unabhängig von den ehelichen Angelegenheiten. Diese Dinge sind für sie keine Pflicht.
„Es ist gestattet, der nicht-sexuell ambitionierten Stimme einer Frau zuzuhören, auch wenn die Frau nicht mahram ist." „Ebenso ist es für sie gestattet, ihre Stimme Männer, die nicht mahram für sie sind, hören zu lassen, außer es besteht die Gefahr in eine harām Tat hineinzugeraten. Es ist ihr jedoch nicht erlaubt, ihre Stimme so weich oder sinnlich klingen zu lassen, dass ein Zuhörer normalerweise davon verführt würde, auch dann nicht, wenn dieser Zuhörer mahram für sie ist." as-Sistānī, minhādj-us-sālihīn, Band 2, S.15
„Wenn eine Frau für die Behandlung ihrer Krankheit eine medizinische Untersuchung braucht, für dessen Durchführung ein Arzt, der nicht mahram für sie ist, am Besten ausgerüstet ist, ist es diesem Arzt gestattet, den Körper dieser Patientin zu betrachten oder zu berühren, soweit es nötig ist. Wenn es ihm möglich ist, sie zu behandeln, indem er nur eines von beiden tut [berühren oder betrachten] [soll er sich auf die ein Methode beschränken], da es ihm nicht erlaubt wäre, die andere [Methode] anzuwenden."
Einige Gelehrte sagen: „Um alle Art der sexuellen Aktivität auf die Ehe zu beschränken, zum Vorteil des Ehemanns, der Ehefrau und der gesamten Familie, hat der Islam den hidjābder Frau eingeführt, wenn sie mit Männern zusammentrifft, die nicht mahram für sie sind."
Der berühmte Filmproduzent Alfred Hitchcock sagte einmal: „Die orientalische Frau war selbst äußerst attraktiv und diese Attraktivität gab ihr eine gewaltige Macht. Doch auf dem großen Marsch, mit ihrer westlichen Schwester auf einer Stufe stehen zu wollen, hat sie nach und nach den hidjāb aufgegeben, was Schritt für Schritt ihre Attraktivität gemindert hat [und folglich ihre Macht]."
Als er über das Sexualverhalten der Frau sprach, sagte Will Durant: „Eine Frau weiß, dass weibliche Anstößigkeit zu niedrigerem Selbstwert und Degradierung ihrer Person führt, darum lehrt sie dies ihrer Tochter." Mit anderen Worten: Die Frau neigt von Natur aus zu Keuschheit und Anstand; das Bedecken ihres Körpers verschafft ihr Ehre und verbessert ihre Position in den Augen von Männern.
Fragen und Antworten
Frage: Welche Regeln gelten, wenn eine Frau eine andere Frau leidenschaftlich umarmt, sie küsst und mit sexueller Begierde mit ihr flirtet? Welche Regeln gelten, wenn sie noch weiter gehen und den Weg des abweichenden Sexualverhaltens beschreiten?
Antwort: All dies ist harām mit unterschiedlichen Verbotsgraden.
Frage: Frauen haben oftmals gezielte Fachfragen bezüglich Frauenthemen in den Seminaren. Ist es zulässig für sie, ihre mitunter privaten Fragen freizügig und offen zu stellen? Ist es gestattet, die Fragen auf die gleiche freizügige Weise zu beantworten?
Antwort: Um das Erlernen und Lehren von Religionsgesetzen Willen ist es für beide Seiten zulässig. Die aufrichtige Intention muss aber auf beiden Seiten gewährleistet sein, Schicklichkeit und Anstand in der Rede gewahrt bleiben und zu offene Ausdrucksweise muss in Angelegenheiten vermieden werden, wo diese Deutlichkeit unangemessen ist.
Frage: Im sexuellen Vorspiel wird eine schleimige Substanz aus der Vagina der Frau abgesondert. Wird das Vorspiel fortgesetzt, kann die Frau zum Orgasmus gelangen. Ist es verpflichtend für sie, die große Waschung (ghusl) vorzunehmen, wenn das Stadium der Absonderung erreicht ist, oder erst wenn sie zum Höhepunkt kommt? Ersetzt dieses ghusl ihr wudū`?
Antwort: ghusl durchzuführen wird erst dann zur Pflicht, wenn die Frau zum Orgasmus kommt. Hat sie dieses Stadium erreicht und die Flüssigkeit hat sich abgesondert, wird es für sie zur Pflicht ghusl durchzuführen, welches das wudū`ersetzt.
Frage: Während der Pilgerfahrt schlucken Frauen besondere Tabletten, um das Einsetzen ihrer Monatsblutung hinauszuzögern. Wenn die Periode dann wieder einsetzt, kommt sie in häufigeren Intervallen. Gelten die Regeln der Monatsblutung für diese Ausscheidungen?
Antwort: Wenn sie mit Unterbrechungen und im Anschluss an die erste Ausscheidung nicht fortlaufend geschehen – auch nicht innerhalb des Genitalbereiches - und insgesamt weniger als drei Tage andauern, gelten die Gesetze der Regelblutung nicht.
Frage: Die große Mehrheit der muslimischen Frauen, die hidjāb tragen, lassen ihr Kinn und einen kleinen Bereich unterhalb des Kinns unbedeckt, bedecken aber den Hals. Ist es so zulässig? Wie groß ist der Gesichtsbereich, den die Frauen nicht bedecken müssen? Gehören die Ohren dazu?
Antwort: Die Ohren gehören nicht mehr zum Gesichtsbereich, folglich ist ihre Bedeckung Pflicht. Was das Kinn und den Teil unterhalb des Kinns betrifft, der beim Tragen eines gewöhnlichen Kopftuchs zu sehen ist, so wird es wie das Gesicht betrachtet.
Frage: Ist es gestattet, einer Frau, die nicht mahram ist, und in die Jahre gekommen ist und nicht mehr nach Heirat strebt, die Hand zu schütteln? Was ist das durchschnittliche Alter für „in die Jahre gekommen"?
Antwort: Es ist niemals gestattet, den Körper einer Frau, die nicht mahram ist zu berühren, es sei denn im Notfall. Für die Zeit, in der sie „in die Jahre gekommen ist", gibt es kein bestimmtes Alter, da sich Frau und Frau sehr unterscheiden können. Das Kriterium, um diese Zeit zu definieren, steht in einem Vers des Qur´an: Sie soll im fortgeschrittenen Alter sein und nicht nach Heirat trachten. 24;60.
Frage: Wenn das Tragen eines Gesichtsschleiers in einem Land nur Verwunderung und Nachfragen hervorruft, ist es verpflichtend einen solchen Gesichtsschleier abzunehmen, da es dann zur schuhrah gehört?
Antwort: Es ist nicht Pflicht, dies zu tun. Wenn sein Tragen in der Öffentlichkeit des genannten Landes jedoch Geringschätzung und Widerwillen hervorruft, würde es in diesem Land zur schuhrah zählen und sein Tragen dort wäre nicht mehr zulässig.
Frage: Ist es einer Frau mit hidjāb gestattet, das Autofahren zu erlernen, wenn der Fahrlehrer, der nicht mahram ist, dabei allein mit ihr im Auto sitzt, aber während des Fahrunterrichts kein harām geschieht?
Antwort: Es ist gestattet, sofern diejenige den Fängen der Unmoralität widerstehen kann.
Frage: Es gibt Verkaufsfilialen für Kosmetik, die weibliche Mitarbeiter einstellen. Ist es für eine gläubige Frau gestattet, sich dem Make-Up von Frauen zu widmen, unter denen Musliminnen und auch Nichtmusliminnen sind, die aber keinen hidjāb tragen und sich vor Männern, die nicht mahram sind, geschminkt zeigen?
Antwort: Wenn diese Arbeit als Beitrag und Werbung für harām Handlungen angesehen werden muss, ist es ihr nicht erlaubt, dieser Arbeit nachzugehen, jedoch wäre eine solche Betrachtungsweise wirklich weit hergeholt.
Frage: Ist es einer Frau, die keinen hidjāb trägt, gestattet, ihr Gesichtshaar zu entfernen, die Augenbrauen zurechtzuzupfen und ein natürliches leichtes Make-Up aufzulegen?
Antwort: Die Entfernung des Gesichtshaares und das Ordnen der Augenbrauen ist kein Hinderungsgrund dafür, ihr Gesicht zu zeigen [während sie einen hidjāb trägt]. Voraussetzung dafür ist, sich nicht zu harām Taten verleiten zu lassen und sicher zu sein, dass das Zeigen ihres Gesichts nicht mit der Intention geschieht, harām Blicke auf sich ziehen zu wollen.
Frage: Ist es einer Frau gestattet, sich das Haar ganz oder teilweise zu färben, um Aufmerksamkeit der anderen auf sich zu lenken, wenn sie sich ausschließlich mit Frauen trifft, sie aber zudem einen Heiratspartner sucht?
Antwort: Das Färben der Haare aus kosmetischem Grund ist nicht problematisch, solange es nicht zum Zwecke der Täuschung dient z.B. um einen Defekt oder das wirkliche Alter zu vertuschen.
Frage: Eine Frau trägt zum Zwecke des guten Aussehens eine Perücke, die ihr echtes Haar ebenso verdeckt, wie es ein hidjāb tut. Darf sie sich jetzt, wo sie anders aussieht, draußen zeigen?
Antwort: Es ist ihr gestattet, eine Perücke zu tragen, doch bleibt [auch das künstliche Haar] ein Symbol der Schönheit, das sie vor Männern, die nicht mahram für sie sind, verbergen muss.
Frage: Es gibt Strümpfe, die, die Hautfarbe einer Frau hat, und deren Beine verschönern. Ist es einer jungen Frau gestattet, sie zu tragen?
Antwort: Es ist ihr gestattet, sie zu tragen, wenn sie aber als Schönheits-Accessoire betrachtet werden müssen, ist es notwendig, sie vor Männern, die nicht mahram für sie sind, zu verbergen.
Frage: Ist es gestattet, Strümpfe zu tragen, die kaschieren, was darunter ist?
Antwort: Im Prinzip gibt es kein Problem dabei.
Frage: Eine muslimische Krankenschwester macht bei ihren Patienten Krankenbesuche. Ein Teil ihrer Arbeit fordert von ihr, männliche Körper von Muslimen und Nichtmuslimen zu berühren. Ist ihr diese Arbeit gestattet, wenn es schwierig für sie wäre nach einer Kündigung eine andere Arbeit zu finden? Gibt es einen Unterschied zwischen dem Berühren des muslimischen und des nichtmuslimischen männlichen Körpers?
Antwort: Es ist einer Frau nicht erlaubt, den Körper eines Mannes, der nicht mahram für sie ist, zu berühren, egal ob er Muslim ist oder nicht, es sei denn, es ist unbedingt erforderlich; in dem Fall darf das Verbot überschritten werden.
Frage: Eine Muslimin trägt hochhackige Schuhe, die beim Gehen so auf das Pflaster aufschlagen, dass es Aufmerksamkeit erregt. Darf sie sie tragen?
Antwort: Wenn beabsichtigt ist, die Aufmerksamkeit von Männern, die nicht mahram für sie sind, auf sie zu lenken oder es allgemein verführt, ist es nicht gestattet.
Frage: Ist es einer Frau gestattet, Ringe, Armreifen, Halsketten etc. zu tragen, um sich damit zu verschönern?
Antwort: Was Ringe und Armband betrifft, ist es gestattet, solange nicht die Gefahr besteht, damit in irgendeiner Form harām zu fördern und solange nicht beabsichtigt ist, dadurch unerlaubte Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Über Ringe und Armreifen hinausgehender Schmuck sollte vor Männern, die nicht mahram für sie sind, verborgen bleiben.
Frage: In westlichen Ländern ist es möglich, farbige Kontaktlinsen zu erwerben. Ist es einer muslimischen Frau gestattet, sie zur Verschönerung zu tragen und sich mit ihnen vor Männern, die nicht mahram für sind, zu zeigen?
Antwort: Wenn es als kosmetisches Mittel betrachtet werden muss, ist es nicht gestattet.
Frage: Ist es gestattet, eine weibliche Eizelle zu verkaufen? Und ist der Kauf von Eizellen gestattet?
Antwort: Beides ist gestattet.
Frage: Manche Frauen verlieren ihr Haar durch starken Haarausfall. Ist es ihnen für eine Behandlung beim Arzt gestattet, ihr Haar zu zeigen? Darf sie ihr Haar auch dann zeigen, wenn der Haarausfall ihr keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, sondern die Behandlung nur dem Zwecke der Verschönerung dienen soll?
Antwort: Es ist gestattet, wenn diese Sache ihr Schwierigkeiten bereitet, die unter normalen Umständen nicht zu ertragen sind; im anderen Fall nicht.
Frage: Ist es für eine muslimische Frau gestattet, ein gemischtes Weiterbildungsinstitut zu besuchen, trotzdem einige der männlichen und weiblichen Studenten einen niedrigen moralischen Standard und eine ‚laissez-faire’ Einstellung an den Tag legen.
Antwort: Wenn sie zuversichtlich ist, dass sie ihren Glauben bewahren, ihre religiösen Pflichten – einschließlich des hidjāb – erfüllen, sich von harām Blicken und Berührungen fernhalten und unmoralischer nachteiliger Atmosphäre widerstehen kann, ist es für sie unproblematisch. Andernfalls wäre es nicht erlaubt.
Frage: In großen westlichen Städten sitzen Künstler auf den Bürgersteigen öffentlicher Plätze und Fußgängerzonen und fertigen gegen kleine Geldbeträge Portraits von Passanten an, die dieses wünschen. Dabei muss der Kunde für den Künstler in Pose sitzen, welcher dann aufmerksam ihr Gesicht studiert, um sein Portrait anzufertigen. Ist es einer Frau mit hidjab gestattet, ein solches Bild von sich anfertigen zu lassen?
Antwort: Sie sollte dies nicht tun.
Frage: Ist das Ringen in seinen unterschiedlichen Variationen als Sport für Frauen zulässig? Ist es Frauen erlaubt, die halbnackten Körper der Ringer entweder live oder im Fernsehen ohne sexuelle Begierde anzuschauen?
Antwort: Ringen ist nicht erlaubt, wenn Verletzungen des eigenen oder des Körpers des Anderen in Kauf genommen werden müssen und es unter den Rahmen von harām fällt. Es ist für eine Frau verpflichtend, den männlichen Körper nicht zu betrachten, auch wenn dies ohne Hintergedanken geschieht, auch nicht im Fernsehen. Ausgenommen davon sind Kopf, Hände, Füße und die Körperteile, die normalerweise unbedeckt sind.
Frage: Ist es Frauen gestattet, auf männliche Körper zu schauen, die Teile ihrer Kleidung (Hemden) während der Trauerveranstaltung abgelegt haben?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollten sie sich dessen enthalten.
Frage: Ein Mann übernimmt freiwillig die Verantwortung für die Erziehung eines Mädchens, das alsbald zu einer Frau heranwächst. Ist es für sie von nun an Pflicht, in seiner Gegenwart einen hidjab zu tragen? Darf er weder ihr Haar anschauen noch sie sonst berühren?
Antwort: Ja, all dies ist verpflichtend für ihn und ihr Verhältnis zu ihm sollte das sein wie zu einem Mann, der nicht mahram für sie ist.
Frage: Darf eine Tochter, wenn eine Schwangerschaft für sie selbst und ihre Familie große Schwierigkeiten und Schande bringt, den Fötus abtreiben?
Antwort: Es ist nur bis zu dem Zeitpunkt gestattet, da die Seele nicht in den Fötus eingetreten ist, wenn die Schwierigkeiten ein Niveau erreicht haben, dass normalerweise für sie nicht mehr zu ertragen ist und wenn es keine andere Lösung als die des Abbruchs der Schwangerschaft gibt.
Frage: Ist es einer Frau gestattet, Hosen zu tragen und damit öffentliches Straßenland und Märkte zu betreten?
Antwort: Wenn die Hose den Blick auf die Konturen ihres Körpers freigibt und es allgemein verführend wirkt, ist es nicht gestattet.
Frage: Ist das Tragen einer Perücke auf reinen Frauen-Treffen gestattet, wenn es zur Verschönerung geschieht und damit Aufmerksamkeit erregt werden soll? Zählt dies als „Geheimhalten von körperlichen Makeln"?
Antwort: Es ist unproblematisch, solange es nur der eigenen Verschönerung dient und nicht dem Verstecken von physischen Nachteilen im Falle einer bevorstehenden Heirat.
Frage: Ist es einer Frau während der Zeit ihrer Monatsblutung gestattet, mehr als sieben Verse aus dem heiligen Qur´an zu rezitieren (ohne die Verse, die eine Niederwerfung erforderlich machen)? Wenn es prinzipiell erlaubt ist, ist es aber nicht empfohlen, d.h. makrūh? Bedeutet das, dass die Belohnung für das Rezitieren geringer ausfällt?
Antwort: Es ist ihr gestattet, die Verse zu rezitieren, die keine Niederwerfung erforderlich machen, und wenn es heißt: „Es ist makruh, mehr als sieben Verse zu rezitieren", bedeutet dies, dass der ‚Lohn’ für solche Rezitationen geringer ausfällt.
* * *
Kapitel 10
MUSIK, GESANG UND TANZ
Einleitung
Bewohner nichtmuslimischer Länder werden so wie auch die Bewohner einiger muslimischer Länder tagtäglich mit Musik, Songs, Tanzrhythmen - innerhalb und außerhalb von Räumlichkeiten - bombardiert. Die Frage, die sich ihnen stellt, ist die nach der Zulässigkeit diese oder jene Musikstücke anzuhören. Dürfen Muslime z.B. tanzen?
Diese und ähnliche Fragen sollen im Folgenden von mir beantwortet werden:
Allgemeine Regeln
Musik ist eine Kunst, die in diesen Tagen sehr weit verbreitet ist. Ein Teil dieser Kunsterscheinung ist als statthaft anzusehen, während ein anderer zum nicht statthaften unzulässigen Bereich gehört. Von daher ist es erlaubt, dem Erstgenannten zuzuhören, während das Zuhören bei der letztgenannten Gruppe verboten ist.
Zulässige Musik ist Musik, die bei ausgemachten Zusammenkünften nicht speziell lahwū wa la´ib (harām Unterhaltung) dient. Unzulässige Musik ist Musik, die für Zusammenkünfte für lahwū wa la´ib geeignet ist.
Der Ausdruck „für Zusammenkünfte der lahwū wa la´ib geeignet" meint nicht jede Melodie oder Musik, die das Herz erfrischt oder die geistige Stimmung verändert, denn darin liegt nichts Verkehrtes. Hier sind Musikstücke gemeint, die sich durch ihre Zugehörigkeit und Eignung für lahwū wa la´ib auszeichnen und von Beschaffenheit und Melodie sofort als solche erkennbar sind.
Es ist gestattet, sich an Plätzen aufzuhalten, an denen halāl Musik gespielt wird und es ist auch gestattet, Musik zuzuhören, solange sie halāl ist.
Es ist gestattet, sich an Orten aufzuhalten, wo Musik des lahwū wa la´ib gespielt wird, vorausgesetzt man hört ihr nicht vorsätzlich zu; z. B. als Passagier in Flugzeugen oder auf Schiffen, in Wartezonen für Besucher, in öffentlichen Parks, Restaurants und Cafés etc., denn das unbeabsichtigte Hören – auch verbotener Musik – ist nicht problematisch.
Es ist für Erwachsene und auch für Kinder zulässig, die Kunst der halāl Musik in Musikschulen oder anderswo zu lernen, sofern das Aufsuchen dieser Plätze für sie keine anderweitigen negativen Folgen hat.
al-ghinā` ist harām: Es auszuüben, zuzuhören oder seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Mit Singen sind gesungene lahwū gemeint, deren Melodie und Beschaffenheit verraten, dass sie für das lahwū wa la´ib geeignet sind.
Singen der Frauen in Hochzeitsfeiern könnte als Ausnahme erlaubt werden, solange es nicht mit harām Handlungen verbunden ist, wie Trommeln oder Benutzung von harām Texten, die Anwesenheit von fremden Männern, während die Frauen mit einer verführerischen Stimme singen. Diese Ausnahme bleibt aber fraglich.
Es ist nicht zulässig, Bittgebete und Aussprüche des Gotteslobes mit den Melodien des lahwū wa la´ib zu vertonen, die geeignet sind eine Stimmung von Amusement und Ausgelassenheit unter den Leuten herzustellen. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte man sich vom Vertonen aller Aussprüche, sei es Dichtung oder Prosa, im Rahmen dieser Musikstücke zurückhalten. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten Block.)
Das Verbot, absichtlich harām Songs anzuhören, geht auf eine Überlieferung zurück: Der Gesandte Gottes (s.a.a.s.) hat gesagt, „Und derjenige, der sich am Tag des Gerichts für die Sünde des Singens verantworten muss, wird blind und taubstumm erweckt werden. Und für denjenigen, der sich für Ehebruch, das Blasen auf Holzblasinstrumenten und Trommeln verantworten muss, gilt das gleiche."
Er sagte auch: „Wer auch immer Unterhaltungsmusik hört, in dessen Ohr wird am Tag des Gerichts Blei geschmolzen."
Er sagte auch: „Gesang und Musik sind musikalische Untermalung für den Ehebruch." Es ist ein Sprungbrett für den Ehebruch oder eine Anleitung dazu.
Es ist einer Frau gestattet, vor ihrem Ehemann zu tanzen, wenn sie ihm damit gefallen und ihn erregen möchte. Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollte sie nicht vor anderen Frauen tanzen. (Siehe auch untenstehenden Fragen-Antworten-Block)
Es ist gestattet, zu gegebenem Anlass, auf Heiratsfeierlichkeiten, religiösen Veranstaltungen, Seminaren und ähnlichen Anlässen zu applaudieren. Dies gilt sowohl für Männer als auch für Frauen.
Fragen und Antworten
Frage: Es gibt viele Anfragen bezüglich verbotener und erlaubter Musik. Kann man sagen, dass eine Musik, die sexuell erregt, lustvolles Verlangen, labiles Verhalten und Selbsterniedrigung nach sich zieht, die verbotene Art der Musik ist? Und ist es korrekt, beschwichtigende, nervenberuhigende Musik, die den Körper entspannt, Hintergrundmusik im Film zur Verstärkung der optischen Effekte, Begleitmusik bei sportlicher Betätigung, dramatische Musik oder anspornende Musik [die z. B. bei Soldaten Kampfbereitschaft hervorruft] die Art der Musik ist, die uns erlaubt ist?
Antwort: Unzulässige Musik ist die Musik, die lahwū wa la´ib dient, selbst dann, wenn keine sexuelle Begierde durch sie hervorgerufen wird
Erlaubte Musik ist die Art von Musik, die für lahwū wa la´ib ungeeignet ist, auch wenn sie keine nervenberuhigende Wirkung hat, wie z. B. kriegerische Musik oder diejenige, die anlässlich von Beerdigungsfeiern gespielt wird.
Frage: Neben Fragen zu harām und halāl Musik, haben sich auch Anfragen zu halāl und harām von Liedern ergeben. Ist es bspw. korrekt, Lieder, die sexuelle Begierde und labile selbst erniedrigende Verhaltensweisen hervorrufen als harām Lieder zu bezeichnen?
st es gleichermaßen korrekt, Lieder als halāl zu bezeichnen, die ein hohes Niveau der Gedanken und des Seelenlebens bewahren, keine Begierde erzeugen, wie z. B. religiöse Lobeslieder auf den Propheten Muhammad (s.a.a.s.) oder die Imāme (a.s.) oder anspornende Lieder [für die Kämpfer], die Kampfgeist und – moral unterstützen?
Antwort: Jeder Gesang, gemäß unserer Definition von al-ghinā`, als ein Ausdrucksmittel in Form von lahwū Melodien, die in der Regel von den Machern der lahwū wa la´ib benutzt wird, ist harām.
ieses Verbot schließt Rezitationen des Heiligen Qur’an, Bittgebete und Lobgesänge auf ahl-ul-bait (a.s.) ein, wenn sie durch solche Melodien vertont werden. Das Verbot für Lieder, die keinen lahwū haben, die z.B. die Kampfmoral unterstützen sollen, aber mit lahwū wa la´ib Melodien vertont sind, gilt aus Vorsicht der Regel von ahwat wudjūban.. Nicht alle Melodien und Lieder können prinzipiell als harām bezeichnet werden.
Frage: Ist es gestattet, religiöse Lieder anzuhören, die vertont sind, z. B. Loblieder auf ahl-ul-bait (a.s.)?
Antwort: Jede Art von Gesang ist absolut harām. Allerdings ist der Lobgesang [für den Propheten (s.a.a.s.) oder ahl-ul-bait] mit einer schönen Melodie und nicht in der Art von Gesang unproblematisch.
enn es sich um „nur" Musikstücke ohne Text handelt, sind sie statthaft, sofern sie für lahwū wa la´ib ungeeignet sind.
Frage: Ist es zulässig, die Sinne zu beruhigen, indem man einem Qur’an-Rezitator zuhört, der mit vibrierender, zitternder Stimme liest?
Antwort: Wenn es sich nicht um eine Art von ghinā` handelt, liegt kein Problem darin, ihm zuzuhören.
Frage: Einige Rezitatoren, Sänger oder Chansoneure machen sich die Melodien der Frevler zu eignen und benutzen diese für Lobesgedichte auf den Propheten (s.a.a.s.) und seine Familie, mit der Konsequenz, dass ihre Lieder sich zwar deutlich von denen der sündhaften Musik absetzen, ihre Melodien ihnen aber gleichen. Ist es verboten in dieser Form zu singen? ist es verboten ihnen zuzuhören?
Antwort: Aus Vorsorge ahwat ist es verboten.
Frage: Ist es Frauen gestattet, auf Hochzeitsfeierlichkeiten zu singen, auch wenn es sich um die Lieder handelt, die für die Zusammentreffen sündhafter Leute geeignet wären? Ist es den Frauen gestattet in einer solchen Nacht Musikinstrumente zu spielen, um ihre Gesänge zu begleiten? Ist es zulässig, an Händen und Füßen Henna aufzulegen und dabei zu singen? Wäre dies auch in der 7. Nacht [nach der Hochzeit] gestattet, oder ist die Erlaubnis auf die Hochzeitsnacht selbst beschränkt?
Antwort: Der Regel von ahwat wudjūban folgend, sollten sie sich von all dem zurückhalten, selbst in der Nacht der Hochzeit, von anderen Anlässen ganz abgesehen. Was das Thema Musik betrifft, sind die Regeln bereits weiter oben erwähnt worden.
Frage: Ist es gestattet, revolutionärer Musik begleitet von (elektr.) Klavier, Schlagzeug, Laute und Flöte zuzuhören?
Antwort: Wenn die musikalische Begleitung der lahwū wa la´ib entspricht, ist es nicht gestattet, sie anzuhören.
Frage: Was bedeutet der Ausdruck: „unter sündhaften Leuten üblich .."?
Antwort: Dieser Ausdruck findet in unseren religiösen Bestimmungen keine Erwähnung. Wir haben al-ghinā` unmissverständlich als Melodien und Musikstücke definiert, die „ lahwū wa la´ib" dienen
Frage: Ein nichtpraktizierender Muslim hat sich in letzter Zeit dem Islam mehr zugewandt. Ist es ihm gestattet Lieder, die ihm von vormals gehörter Musik in Erinnerung sind, für sich alleine oder vor Freunden zu summen?
Antwort: Wenn sie unter die Kathegorie al-ghinā` fallen, ist es nicht gestattet.
Frage: Das Hören bestimmter Musikstücke in anderen Sprachen wird bisweilen von Sprachlehrern empfohlen, um den Lernprozess für die fremde Sprache zu erleichtern und zu beschleunigen. Ist es zulässig, diese Lieder für solche Zwecke zu hören?
Antwort: Wie schon zuvor erklärt, ist es nicht gestattet, sofern sie unter die Kategorie al-ghinā` fallen.
Frage: Musikinstrumente sind unterschiedlich einsetzbar. Sie können entweder al-ghinā`-Veranstaltungen dienen oder aber einfach nur wohltuend für die Nerven sein. Ist es zulässig, Instrumente zu kaufen, herzustellen, mit ihnen zu handeln oder sie zu spielen, die für solche Entspannungsmusik geeignet sind oder solcher Musik zuzuhören, wenn jemand anders sie spielt?
Antwort: Es ist nicht gestattet, mit Instrumenten des harām lahwū zu handeln: Weder der Kauf noch der Verkauf noch die Herstellung oder Entlohnung aus deren Herstellung sind zulässig.
in „Instrument des harām lahwū" ist ein physischer Gegenstand, dessen Wert und Nachfrage einzig und allein darin besteht, für das harām lahwū nützlich zu sein.
Frage: Ist die Herstellung und der Handel mit Musikinstrumenten für Kinder gestattet? Wäre es Erwachsenen gestattet, auf diesen Instrumenten zu spielen?
Antwort: Handelt es sich um Musik, die für lahwū wa la´ib geeignet ist, ist es weder erlaubt, mit ihnen zu handeln, noch ist es Erwachsenen erlaubt, sie zu spielen.
Frage: In den staatlichen Schulen Großbritanniens und vielleicht auch andernorts sind Schüler verpflichtet, an Tanzunterrichten teilzunehmen. Dies geschieht zu bestimmter Musik, die auf die Tanzbewegungen der Schüler abgestimmt ist.
(a) Ist die Teilnahme an solchen Unterrichten gestattet?
b) Sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder von diesem Unterricht fernzuhalten, auch wenn das Mädchen oder der Junge gerne teilnehmen möchte?
Antwort:
Die Teilnahme ist nicht gestattet, wenn es in irgendeiner Weise negative Auswirkungen auf die religiöse Erziehung der Kinder hätte, was zu befürchten wäre. Vorsorglich jedoch ist es generell nicht gestattet.
Ja, sie wären dazu verpflichtet. Siehe auch die Antwort auf untenstehende Frage Nr. 573.
Frage: Ist es gestattet, das Tanzen zu lernen?
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Antwort: Aus allgemeiner Vorsicht ist es überhaupt nicht erlaubt.Frage: Ist es zulässig, Tanzveranstaltungen zu organisieren, auf denen nur verheiratete Männer mit ihren Ehefrauen zu entspannender Musik und in züchtiger Kleidung tanzen?
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Antwort: Dies ist nicht erlaubt.Frage: Ist es einer Frau gestattet, vor anderen Frauen (oder einem Mann vor anderen Männern) auf geschlechtergetrennten Zusammenkünften zu tanzen, sei es mit oder ohne Musik?
Antwort: Es ist problematisch für Männer vor anderen Männern und für Frauen vor anderen Frauen zu tanzen. Vorsorglich sollte man davon Abstand nehmen. Die Regeln, die die Musik selbst betreffen, sind weiter oben angeführt.
Frage: Ist es für eine Frau zulässig, für ihren Mann zu tanzen, sei es mit oder ohne Musik?
Antwort: Das Tanzen ist zulässig, sofern es nicht in Verbindung mit harām Musik geschieht.
Frage: An manchen Schulen in westlichen Ländern ist es für Schülerinnen und Schüler Pflicht an Tanzunterrichten teilzunehmen. Diese Tanzunterrichte werden weder mit berüchtigtem al-ghinā` untermalt noch mit lahwū-Musik; vielmehr sind sie Bestandteil des Lehrplans. Ist es dennoch harām für die Eltern, ihren Söhnen und Töchtern die Teilnahme an diesen Kursen zu erlauben?
Antwort: Es ist harām, wenn es der religiösen Erziehung der Kinder zuwiderläuft. Darüber hinaus ist es vorsorglich absolut verboten, wenn die Kinder die Volljährigkeit erreicht haben – ausgenommen jemand hat einen wirklichen Grund für die Teilnahme; z.B. wenn er einem mujtahid folgt, der dies gestattet. Im letztgenannten Fall spricht nichts dagegen, seinem Kind die Teilnahme an solchen Aktivitäten zu gestatten.
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Elftes Kapitel
VERSCHIEDENES
Der geschätzte Leser findet im folgenden Kapitel verschiedene Regeln, Fragen und Antworten zu Themenbereichen, die nicht ohne weiteres, einem der bisherigen Kapitel zugeordnet werden können.
Allgemeine Regeln
Es ist mustahab, Kindern Namen zu geben, welche die Dienerschaft zu Allāh, dem Allmächtigen widerspiegeln. [z.B.‚ ´Abdullāh‚ ´Abdur-Rahm&